Ich habe geschrieben zum Protokoll der Geschäftsstelle am Bundesgerichtshof eine Bitte zur Eingangsbestätigung gem. § 37 StPO bzgl. meiner am 20.01.25 RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.s Ergänzung über die Urkundsbeamterin zum Protokoll der Geschäftsstelle, da bis zum dato keine Eingangsbestätigung erfolgte, zu dem bitte ich um eine Bekanntgabe des aktenzeichen beim Bundesgerichtshof .
Ich habe mit meinem Schreiben vom 16.12.24 da an RA R. die Vollmacht widerrufen. Am 17.12.24 habe ich die Entpflichtung des RA R. beantragt. Hierüber habe ich bis dato keine Entscheidung des LG erhalten, trotz eingereichter Stellungnahme und Beschwerde nach § 198 GVG vom 13.01.25.
Ich möchte das Gericht darüber in Kenntnis setzen, dass sämtliche mögliche Schreiben des RA R. ab dem 17.12.24 keine Gültigkeit haben, da er ohne Vollmacht handelt und die Entpflichtung seit dem beantragt ist. Es besteht keinerlei kommunikation seit september 24 RA R. und daher möchte ich unter keinen umständen seit dem 17.12.24 durch ihn vertreten werden. Daher bitte ich das Gericht sämtliche kommunikation mit mir direkt zu führen und unter keinen umständen mit dem RA R.. Falls dem BGH (Bundesgerichtshof) meine Revisions begründungs Ergänzung vom 20.01.25 nicht zugegangen sein sollte, bitte ich um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 308 StPO gegen VRiLG GroßVorsitzender Richter am Landgericht Berlin I in der Strafsache 522 Ks 5/23. Dmitry Bagrash wirft ihm öffentlich vor, das Urteil gefälscht zu haben.. (Anlage 14_F2).
Ich habe kein Eingangsbestätigung gemäß §37 StPO erhalten
Erste offizielle Reaktion: Am 21.05.2025 erhielt ich erstmals eine gerichtliche Antwort – den Beschluss BGH datiert auf den 07.05.2025 (83 Tage später)
Anlage 14_F2 (Antrag auf Eingangsbestätigung an den BGH vom 13.02.2025): Anlage 14_F2(1).pdf / Anlage 14_F2.pdf
Hinweis: Die im Drive-Ordner hinterlegten Scans sind handschriftliche Protokollformulare mit stark eingeschränkter OCR-Qualität (Wortreihenfolge teils durcheinandergewürfelt). Der obige Fließtext stammt aus der Diktion des Beschwerdeführers und stimmt inhaltlich mit dem Dokument überein; für das Original bitte den Drive-Link konsultieren.