Fall 2 Zur Prüfung 12.12.2024

Antwort vom Gericht

Ich erhielt eine formlose Antwort von VRiLG GroßVorsitzender Richter am Landgericht Berlin I in der Strafsache 522 Ks 5/23. Dmitry Bagrash wirft ihm öffentlich vor, das Urteil gefälscht zu haben. auf meinen Antrag vom 10.12.2024. Darin wurde mir mitgeteilt: Die Akteneinsicht ist nicht mehr möglich, da sich die Akten nicht mehr im Gericht befinden. „Im Übrigen darf ich Sie darauf hinweisen, dass die RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sfrist abgelaufen ist, für die das Gesetz in diesem Fall keine Verlängerungsmöglichkeit vorsieht.“

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

In meinem Antrag habe ich ausdrücklich um eine Fristverlängerung für die Einreichung einer Ergänzung zur Revisionsbegründung gebeten. Statt darauf einzugehen, erhielt ich eine formlose Antwort, die sich ausschließlich auf die vermeintlich abgelaufene Revisionsbegründungsfrist bezog. Dies war irreführend, da die Frist für die Ergänzung meiner Revisionsbegründung zu diesem Zeitpunkt nicht abgelaufen war. Es scheint, als sei hier bewusst versucht worden, mich über die tatsächliche Rechtslage zu täuschen. (Siehe hierzu auch Rechtslage zu Fall 2.) (Anlage 3_F2)

Landgericht Berlin I, Landgericht für Strafsachen, Turmstraße 91, 10559 Berlin. Az.: 522 Ks 5/23, 176 Js 4/22. An Herrn Dmitry Bagrash, JVA Moabit, Gef.-Buch-Nr. 2796/22-6. Datum: 12.12.2024.

In dem Strafverfahren gegen Dmitry Bagrash wegen versuchten Mordes u.a. Sehr geehrter Herr Bagrash, in dem Sie betreffenden Verfahren nehme ich Bezug auf Ihren Antrag vom 10. Dezember 2024, der hier am gestrigen Tag eingegangen ist. Dazu muss ich Ihnen mitteilen, dass die Akten hier nicht mehr vorliegen, da sie nach Eingang der Revisionsbegründung durch Ihren Herrn Verteidiger Rechtsanwalt Römer an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin übersandt worden sind zur Weiterleitung an den Bundesgerichtshof. Somit wäre es mir schon deshalb rein tatsächlich nicht möglich, Akteneinsicht zu gewähren.

Im Übrigen darf ich Sie darauf hinweisen, dass die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen ist, für die das Gesetz im hiesigen Fall keine Verlängerungsmöglichkeit vorsieht. Ich werde aber Ihren Antrag und dieses Schreiben in Kopie Ihrem Herrn Verteidiger zur Kenntnisnahme übersenden, ferner Ihren Antrag unverzüglich den Akten nachsenden.

Mit freundlichen Grüßen, Groß, Vorsitzender Richter am Landgericht. Für die Richtigkeit der Abschrift: Berlin, 12.12.2024, Schlägel, JOSekr’in, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig.

Herkunft des Dokuments

Anlage 3_F2 (Schreiben des Landgerichts vom 12.12.2024): Anlage 3_F2(1).pdf / Anlage 3_F2(2).pdf / Anlage 3_F2.pdf

Dieses Schreiben wird auch als Beweismittel in der späteren Auseinandersetzung um die Akteneinsicht (F2-017) angeführt.

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