Fall 2 Zur Prüfung 16.01.2025

Antwort vom Gericht

Am 16.01.2025 erhielt ich einen formlosen Brief von VRiLG GroßVorsitzender Richter am Landgericht Berlin I in der Strafsache 522 Ks 5/23. Dmitry Bagrash wirft ihm öffentlich vor, das Urteil gefälscht zu haben., in dem er behauptete, dass ich keinen Anspruch auf Akteneinsicht habe, da ich weiterhin von meinem Anwalt verteidigt werde, obwohl ich bereits in meinem Antrag um die Entpflichtung meines Anwalts gebeten hatte (Anlage 31_F3).

In einer vorherigen Antwort vom 12.12.2024 hatte er Akteneinsicht aufgrund technischer Gründe verweigert (Anlage 3_F2).

Landgericht Berlin I, Landgericht für Strafsachen, Turmstraße 91, 10559 Berlin. Az.: 522 Ks 5/23, 176 Js 4/22. An Herrn Dmitry Bagrash, JVA Moabit. Datum: 16.01.2025.

Sehr geehrter Herr Bagrash, ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 13. Januar 2025. Dazu ist folgendes auszuführen: Ihren Antrag auf Entpflichtung Ihres Rechtsanwalts Römer nebst der Bitte, nach hiesiger Auffassung von der Untätigkeit Ihres Antrags von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zu einer Feststellung der Rechtswidrigkeit zu gelangen, kann keine Rede sein. Ich hatte unmittelbar nach Eingang Ihres Entpflichtungsantrags Rechtsanwalt Römer um Stellungnahme gebeten, dessen Stellungnahme vom 8. Januar 2025 hier eingegangen ist; hierüber wurde bislang nicht entschieden. Ich werde Ihren Antrag den Akten nachsenden, so dass der Bundesgerichtshof unverzüglich Kenntnis erlangt.

Zu Ihrem Antrag auf Akteneinsicht weise ich Sie auf die Gesetzeslage hin, wonach ein Recht auf Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 StPO) ausschließlich von Verteidigern wahrgenommen wird und ein Recht auf Erhalt von Abschriften aus der Verfahrensakte nur für den unverteidigten Angeklagten besteht (§ 147 Abs. 4 Satz 2 StPO); ein Akteneinsichtsrecht besteht mithin für Sie nach hiesiger Auffassung, die sich auf § 147 StPO stützt, gerade nicht.

Mit freundlichen Grüßen, Groß, Vorsitzender Richter am Landgericht. Auf Anordnung: Schlägel, JOSekr’in, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

Hinweis: Der zugrundeliegende Scan dieses Schreibens weist eine stark eingeschränkte OCR-Qualität auf (Wortreihenfolge teils durcheinandergewürfelt); die obige Wiedergabe wurde anhand des erkennbaren Inhalts rekonstruiert.

Landgericht Berlin I, Landgericht für Strafsachen, Turmstraße 91, 10559 Berlin. Az.: 522 Ks 5/23, 176 Js 4/22. An Herrn Dmitry Bagrash, JVA Moabit. Datum: 12.12.2024.

Sehr geehrter Herr Bagrash, in dem Sie betreffenden Verfahren nehme ich Bezug auf Ihren Antrag vom 10. Dezember 2024, der hier am gestrigen Tag eingegangen ist. Dazu muss ich Ihnen mitteilen, dass die Akten hier nicht mehr vorliegen, da sie nach Eingang der Revisionsbegründung durch Ihren Herrn Verteidiger Rechtsanwalt Römer an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin übersandt worden sind zur Weiterleitung an den Bundesgerichtshof. Somit wäre es mir schon deshalb rein tatsächlich nicht möglich, Akteneinsicht zu gewähren. Im Übrigen darf ich Sie darauf hinweisen, dass die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen ist, für die das Gesetz im hiesigen Fall keine Verlängerungsmöglichkeit vorsieht. Ich werde aber Ihren Antrag und dieses Schreiben in Kopie Ihrem Herrn Verteidiger zur Kenntnisnahme übersenden, ferner Ihren Antrag unverzüglich den Akten nachsenden.

Mit freundlichen Grüßen, Groß, Vorsitzender Richter am Landgericht. Für die Richtigkeit der Abschrift: Berlin, 12.12.2024, Schlägel, JOSekr’in, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

Herkunft des Dokuments

Anlage 31_F3 (Schreiben vom 16.01.2025): Anlage 31_F3.pdf / Anlage 31_F3.pdf (Zweitversion)

Anlage 3_F2 (Schreiben vom 12.12.2024) ist bereits vollständig unter F2-007 dokumentiert: Anlage 3_F2(1).pdf / Anlage 3_F2(2).pdf / Anlage 3_F2.pdf

← 15.01.2025 — Ankündigung von Maßnahmen Zur Chronik-Übersicht 17.01.2025 — Teillieferung der Revisionsbegründungser →