Fall 1 Zur Prüfung 07.05.2025

Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs

Am 07.05.2025 erging der Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Verfahren 5 StR 72/25. Nach der Verfassungsbeschwerde wurde die Revision ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den eigenen Rügen verworfen.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Dieser Beschluss ist Hauptgegenstand einer der beiden Verfassungsbeschwerden. Gerügt wird insbesondere die Nichtberücksichtigung der eigenen Revisionsbegründungsergänzungen und der dokumentierten Blockaden.

Zusätzliche Einordnung

Nach den übereinstimmenden Angaben in den späteren Verfassungsbeschwerden (siehe F1-044) und im BGH-Beschluss vom 19.06.2025 (siehe F1-046) verwarf der 5. Strafsenat mit diesem Beschluss die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22.07.2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und wies zugleich sämtliche weitergehenden Anträge des Angeklagten zurück, ohne diese im Einzelnen zu benennen. Der Beschluss wurde am 21.05.2025 zugestellt.

Herkunft des Dokuments

Wichtiger Hinweis zur Quellenlage: Der im Drive-Index unter dem Namen „Beschluss 5_Senat_07.05.2025.pdf“ geführte Link (Link) enthält bei Abruf tatsächlich denselben Text wie die Datei „Beschluss_Vorsitzende_07.05.2025.pdf“ (Ablehnung von Entpflichtung und Akteneinsicht – vollständig dokumentiert unter F1-035), nicht die eigentliche Revisionsentscheidung des Senats. Es handelt sich damit vermutlich um eine Verwechslung/Doppelbenennung im Original-Archiv. Der vollständige Wortlaut des eigentlichen Senatsbeschlusses zur Revisionsverwerfung liegt hier daher nicht vor; die obige Zusammenfassung stützt sich auf die spätere Zitierung dieses Beschlusses in den Verfassungsbeschwerden und im BGH-Beschluss vom 19.06.2025.

Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss 5. Strafsenats BGH.pdf (vollständig unter F1-044 dokumentiert).

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