Am 16.06.2025 wurde Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2025 eingelegt. Gegenstand war insbesondere die aus meiner Sicht fehlende sachliche Prüfung der Revision und der eigenen Revisionsrügen.
Die Beschwerde rügte Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 6 EMRK.
Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An das Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe. Berlin, den 16.06.2025. Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG gegen den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2025 (Az. 5 StR 72/25).
Hinweis zur Darstellung: Diese Verfassungsbeschwerde umfasst im Original 46 Seiten mit acht Abschnitten (A–H) und einem umfangreichen, mehrteiligen Anlagenverzeichnis. Wegen des außergewöhnlichen Umfangs wird nachfolgend eine originalgetreue, aber deutlich gekürzte Zusammenfassung der Kernargumente wiedergegeben; der vollständige Wortlaut ist über den Drive-Link einsehbar.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des 5. Strafsenats des BGH vom 07.05.2025, mit dem die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.07.2024 ohne sachliche Prüfung zurückgewiesen wurde. Gerügt werden Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör), Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz), Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) sowie Art. 6 EMRK (faires Verfahren). Der Beschwerdeführer sei während des gesamten Revisionsverfahrens faktisch verteidigungslos gewesen, da sein Pflichtverteidiger seit September 2024 nicht erreichbar war; die Entpflichtung sei über 141 Tage hinweg nicht entschieden worden. Zugleich sei die Akteneinsicht systematisch verweigert und die Protokollaufnahme seiner Schriftsätze durch die JVA Moabit wiederholt blockiert worden. Der Beschluss beruhe zudem auf aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen und der ungeprüften Verwertung einer Stellungnahme des entpflichteten Verteidigers.
1. Art. 103 Abs. 1 GG: Der BGH habe acht zwischen dem 20.01. und 20.05.2025 eingereichte Revisionsbegründungsergänzungen sowie die originäre Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers vom 28.11.2024 mit der bloßen Floskel abgetan, die Schreiben hätten „vorgelegen und seien Gegenstand der Beratung gewesen“, ohne inhaltliche Auseinandersetzung. Auch mehrere eidesstattliche Erklärungen zu Verfahrenshindernissen seien vollständig ignoriert worden.
2. Art. 19 Abs. 4 GG: Zahlreiche entscheidungserhebliche Anträge (u.a. Antrag auf einstweilige Anordnung, sofortige Beschwerde gegen die Zuständigkeitsverweigerung des Kammergerichts, Antrag auf Entpflichtung, Antrag auf Akteneinsicht, mehrere Anhörungsrügen und Beschwerden nach § 198 GVG) seien über mehr als 141 Tage unbearbeitet geblieben oder mit der pauschalen Wendung „sämtliche weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen“ abgetan worden.
3. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG: Die faktische Verteidigungslosigkeit sei vom Gericht weder erkannt noch korrigiert worden, obwohl sie durch zahlreiche Anlagen dokumentiert war.
4. Art. 6 Abs. 1, 3 lit. b, c EMRK: Seit September 2024 habe kein Kontakt zum Pflichtverteidiger bestanden; die Revisionsbegründung sei ohne Rücksprache eingereicht worden; Akteneinsicht sei durchgängig verweigert worden.
5. Art. 3 Abs. 1 GG: Während eine nie zugeleitete Stellungnahme des Pflichtverteidigers vom 07.01.2025 gerichtlich verwertet wurde, seien sämtliche eigenen Eingaben des Beschwerdeführers ignoriert worden – eine einseitige Beweiswürdigung ohne sachlichen Grund.
Der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg vollständig erschöpft: Die Anhörungsrüge sei sowohl schriftlich per Post (Zugang beim BGH am 27.05.2025) als auch – parallel und trotz mehrfacher Verweigerung durch die Urkundsbeamten der JVA Moabit – zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eingelegt worden. Die Frist des § 356a StPO sei damit gewahrt; die Voraussetzungen der Subsidiarität seien durch acht Revisionsbegründungsergänzungen sowie zahlreiche verfahrenssichernde Anträge erfüllt.
Der Abschnitt begründet ausführlich, mit umfangreichen Verweisen auf BVerfG- und EGMR-Rechtsprechung (u.a. BVerfGE 7, 95; 60, 253; 86, 133; 93, 1; 101, 106; 107, 395; 112, 185; 117, 244; EGMR Imbrioscia/Schweiz, Foucher/Frankreich, Brandstetter/Österreich, Ruiz-Mateos/Spanien, Dombo Beheer/Niederlande), die vier gerügten Grundrechtsverstöße im Einzelnen: die Nichtberücksichtigung substantiierten Vortrags (Art. 103 Abs. 1 GG), die pauschale Nichtentscheidung über entscheidungserhebliche Anträge (Art. 19 Abs. 4 GG), die 141-tägige Untätigkeit bezüglich der Entpflichtung bei gleichzeitiger faktischer Verteidigungslosigkeit (Art. 6 EMRK), sowie die willkürliche Verfälschung des Tatsachenbilds – insbesondere die unzutreffende Behauptung, es sei ein Fristverlängerungs- bzw. Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden, obwohl tatsächlich nur Ergänzungen nach § 345 Abs. 2 StPO beantragt worden seien (Art. 3 Abs. 1 GG).
Der Beschwerdeführer macht geltend, der BGH habe sich auch mit den materiellen Revisionsrügen gegen das Urteil vom 22.07.2024 nicht auseinandergesetzt, darunter: das Fehlen einer festgestellten konkreten Gefährdungslage; das Fehlen von Anzeichen eines Anzündungsversuchs; das Fehlen eines festgestellten Tatmotivs; Widersprüche zwischen Urteil und Aktenlage; eine aus seiner Sicht nicht tragfähig belegte Zuschreibung der Täterschaft; sowie eine als aktenwidrig gerügte Passage zur Corona-Soforthilfe. Zur angeblichen USBV-Elektronik führt der Beschwerdeführer aus, kein Sachverständigengutachten (u.a. der benannten BKA-Sachverständigen) habe eine funktionsfähige Zeitschaltung oder Fernsteuerung bestätigt; auch Spuren eines Anzündungsversuchs seien nicht festgestellt worden. Er verweist zudem auf eine Zeugenaussage zu einer weiteren, von ihm benannten Person sowie auf nicht zugeordnete DNA-Spuren, die nach seiner Darstellung nicht ausermittelt worden seien.
1. Feststellung der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an den 5. Strafsenat. 3. Erneute Entscheidung unter Beachtung der Grundrechte. 4. Hilfsweise: einstweilige Aussetzung der Vollstreckung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). 5. Auslagenerstattung (§ 34a Abs. 2 BVerfGG).
Das Anlagenverzeichnis gliedert sich in vier Teile: Teil A (zentrale Entscheidungen und Anhörungsrügen, u.a. die drei am 26./27.05. bzw. 28.05.2025 eingereichten Anhörungsrügen – vollständig dokumentiert unter F2-073 und F2-077/F2-078); Teil B (die acht Revisionsbegründungsergänzungen samt der Original-Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers vom 28.11.2024); Teil C (prozessuale Eingaben von Dezember 2024 bis April 2025, die weitgehend den bereits in der Fall-2-Chronik dokumentierten Anlagen 1_F2 bis 32_F2 entsprechen – siehe dort für die Volltexte, u.a. F2-005, F2-009, F2-012, F2-036, F2-047); Teil D (zehn postalisch versandte eidesstattliche Erklärungen).
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Strafsenats vom 16.06.2025: Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss 5. Strafsenats BGH.pdf
Hinweis: Wegen des außergewöhnlichen Umfangs (46 Seiten) wird oben eine gekürzte, aber originalgetreue Zusammenfassung wiedergegeben. Die parallele Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der Vorsitzenden vom selben Tag ist unter F1-045 dokumentiert. Viele der in Teil B und C referenzierten Anlagen sind bereits vollständig in der Fall-2-Chronik dokumentiert (siehe Verweise oben).