Fall 2 Zur Prüfung 26.05.2025

Hilfsweise schriftliche Einreichung von drei Anhörungsrügen an BGH

Ich reichte daraufhin hilfsweise drei schriftliche Anhörungsrügen gem. § 356a StPO i.V.m. § 44 StPO beim Bundesgerichtshof ein, mit gleichzeitiger Beschwerde gegen die Untätigkeit der Urkundsbeamtin. Die postalische Zustellung an den BGH erfolgte am 27.05.2025. Der Eingang wurde durch Richter Mario von Haefen unterzeichnet. (Anlage 39_F2).

Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gegen den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2025 (Anlage 49_F2).

Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO wegen Nichtentscheidung über meine am 21.02.2025 erhobene sofortige Beschwerde (Anlage 50_F2).

Anhörungsrüge gemäß § 356a gegen den Beschluss der Vorsitzenden des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2025 (Anlage 51_F2).

Eidesstattliche Erklärung vom 26.05.2025 (Anlage 38_F2)

Postalische Zustellung (RR 90 614035 4DE) (Anlage_39_F2_Zustellung)

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Ich habe auch hier keine Eingangsbestätigung gemäß § 37 StPO erhalten.

Dmitry Bagrash, Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin — An den Bundesgerichtshof, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig. Berlin, den 26.05.25. Kopie an: Bundesverfassungsgericht (Az. AR 1067/25); Senatsverwaltung für Justiz Berlin; Deutscher Bundestag Petitionsausschuss (Az. Pet 4-21-07-99999-001649); EGMR.

Betreff: Hilfsweise schriftliche Einreichung von drei Anhörungsrügen gemäß § 356a StPO i.V.m. § 44 StPO wegen willkürlicher Verweigerung der Protokollaufnahme in der JVA Moabit (Az. 5 StR 72/25).

Sehr geehrte Damen und Herren, ich reiche hiermit hilfsweise schriftlich drei Anhörungsrügen gemäß § 356a StPO gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2025 (Az. 5 StR 72/25) ein. Die ursprüngliche Einreichung zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der JVA Moabit wurde mir am 26.05.2025 gegen 08:30 Uhr durch eine Urkundsbeamtin willkürlich verweigert, obwohl ich bereits frühmorgens einen Antrag auf Protokollaufnahme gestellt und ausdrücklich auf die Wochenfrist hingewiesen hatte.

I. Hilfsweise Einreichung der Anhörungsrügen

Trotz fristgerechter Vorsprache in der Geschäftsstelle der JVA Moabit am 26.05.2025, verbunden mit einem schriftlichen Antrag auf Terminsvergabe vom 24.05.2025, wurde die Niederschrift meiner Anhörungsrügen ohne jede rechtliche Grundlage verweigert. Die Urkundsbeamtin erklärte, sie halte meine Rügen für „nicht mehr aufnehmbar“ und lehne weitere Entgegennahmen ab, da „bereits genug Papierchen“ eingegangen seien. Dies stellt eine grobe Verletzung von § 299 Abs. 2 StPO, § 23 EGGVG und Art. 103 Abs. 1 GG dar.

Ich reiche daher hilfsweise schriftlich folgende Schriftsätze ein: 1. Anhörungsrüge vom 22.05.2025 gegen den Beschluss vom 07.05.2025 wegen systematischer Missachtung meiner Revisionsbegründungsergänzungen. 2. Anhörungsrüge vom 26.05.2025 wegen vollständiger Untätigkeit über 141 Tage hinweg bezüglich meiner Anträge auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers und Akteneinsicht. 3. Anhörungsrüge vom 26.05.2025 (Nichtentscheidungsrüge) wegen fehlender Entscheidung über meine sofortige Beschwerde vom 21.02.2025.

II. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO

Für den Fall, dass das Gericht trotz meines rechtzeitigen und wiederholten Bemühens um Protokollaufnahme eine Fristversäumung annimmt, beantrage ich hiermit hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ich verweise hierzu auf § 299 Abs. 2 StPO, § 23 Abs. 1 EGGVG, BVerfGE 107, 395 [401], Art. 6 EMRK, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG.

III. Beweisangebot: Eidesstattliche Erklärung vom 26.05.2025 (Anlage 38_F2), die belegt, dass ich rechtzeitig erschien (06:20 Uhr Vorsprache), unter Fristverweis um Protokollaufnahme bat, und mir diese Aufnahme aus nicht sachlichen Gründen verweigert wurde.

Diese Einreichung dient nicht nur der Wahrung des § 356a StPO, sondern ist auch Voraussetzung für die von mir beabsichtigte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht und für eine Individualbeschwerde vor dem EGMR gemäß Art. 34 EMRK.

Mit verbindlichen Grüßen, Dmitry Bagrash

Dmitry Bagrash, Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin — An den Bundesgerichtshof, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig. Berlin, den 22.05.2025. Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gegen den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2025.

Hinweis zur Darstellung: Dieser Schriftsatz (im Original ca. 12 Seiten) ist inhaltlich weitgehend identisch mit der zur Niederschrift genommenen Fassung, die unter F2-077 (Anlage 40_F2) vollständig wiedergegeben ist – siehe dort für den Volltext.

Kernpunkte: Rüge der unberücksichtigten Revisionsbegründungsergänzungen (Teile 1–8 sowie Corona-Soforthilfe); Rüge der Nichtberücksichtigung der Revisionsschrift des Pflichtverteidigers; Rüge der ignorierten Anträge auf einstweilige Anordnung (13./15.03.2025) und auf Feststellung der Untätigkeit (07.04.2025); Rüge der systematischen Sabotage der Protokollaufnahme durch Urkundsbeamte zwischen 15.01. und 05.05.2025; Rüge der bloßen „Ablegung“ (statt Entscheidung) der Anträge auf Entpflichtung von RA Römer und auf Akteneinsicht – gestützt auf umfangreiche BVerfG- und EGMR-Rechtsprechung (u.a. BVerfGE 47, 182; 93, 1; 101, 106; 117, 244; EGMR Foucher/Frankreich, Imbrioscia/Schweiz, Brandstetter/Österreich).

Dmitry Bagrash, Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin — An den Bundesgerichtshof, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig. Berlin, den 26.05.2025. Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO wegen Nichtentscheidung über meine am 21.02.2025 erhobene sofortige Beschwerde.

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gegen den Beschluss vom 07.05.2025, mit dem es ohne jede Anhörung lapidar heißt: „Sämtliche weitergehenden Anträge des Angeklagten in dieser Sache werden zurückgewiesen.“

1. Hintergrund

Am 03.02.2025 stellte ich beim Kammergericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, u.a. mit der Forderung nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt gegen VRiLG Groß (§§ 339, 258a StGB). Dieser Antrag wurde am 17.02.2025 mit der pauschalen Begründung der Unzuständigkeit zurückgewiesen, ohne die gebotene Weiterleitung nach § 17a Abs. 2 GVG. Ich erhob daher am 21.02.2025 sofortige Beschwerde gegen diesen Akt.

2. Weiterleitung an den BGH – aber keine Entscheidung

Am 13.03.2025 erhielt ich vom Kammergericht ein formloses Schreiben: „Ihre sofortige Beschwerde vom 21. Februar 2025 wurde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“ Trotz dieser Bestätigung unterblieb jede Reaktion des BGH.

3. Entscheidung vom 07.05.2025: blankettartige Ablehnung ohne Prüfung

Am 07.05.2025 ging mir ohne jegliche vorherige Ladung oder Anhörung ein Beschluss zu, in dem es lediglich heißt: „Sämtliche weitergehenden Anträge des Angeklagten in dieser Sache werden zurückgewiesen.“ Diese pauschale und inhaltsleere Ablehnung stellt einen eklatanten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sowie gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG dar.

Anträge

1. Feststellung, dass der Bundesgerichtshof mein rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2. Aufhebung der blankettartigen Zurückweisung vom 07.05.2025. 3. Wiedereinsetzung der Sache in den Stand vor Erlass des Beschlusses und erneute Prüfung meiner sofortigen Beschwerde.

Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash

Dmitry Bagrash, Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin — An den Bundesgerichtshof, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig. Berlin, den 26.05.2025. Anhörungsrüge gemäß § 356a gegen den Beschluss der Vorsitzenden des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2025.

Hinweis zur Darstellung: Dieser Schriftsatz umfasst im Original 19 Seiten mit sieben thematischen Abschnitten (I–VII), die jeweils ausführlich mit BVerfG- und EGMR-Rechtsprechung unterlegt sind. Wegen des Umfangs wird nachfolgend eine originalgetreue Zusammenfassung wiedergegeben; der vollständige Wortlaut ist über den Drive-Link einsehbar.

Anträge

1. Aufhebung des Beschlusses der Vorsitzenden vom 07.05.2025 wegen Verletzung rechtlichen Gehörs. 2. Nachholung des rechtlichen Gehörs, insbesondere durch sachliche Entscheidung über die Anträge auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers und auf Akteneinsicht. 3. Feststellung, dass das Gericht bezüglich dieser Anträge über 141 Tage grundrechtswidrig untätig geblieben ist. 4. Berücksichtigung sämtlicher seit dem 17.12.2024 eingereichter Eingaben.

I. 141 Tage Untätigkeit der Justiz

Mit Schreiben vom 10.12.2024 beantragte ich Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 StPO); mit Schreiben vom 17.12.2024 die Entpflichtung von RA Römer wegen anhaltender Kommunikationsverweigerung. Beide Anträge blieben über 141 Tage unbeschieden. Erst am 21.05.2025 erhielt ich erstmals gerichtliche Schriftstücke. Nach BVerfGE 88, 118 (126 f.) stellt ein überlängeres Untätigbleiben ohne nachvollziehbaren Grund eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG dar.

II. Faktisch unverteidigt

Seit September 2024 bestand keine Kommunikation mit RA Römer. Am 16.12.2024 widerrief ich die Vollmacht. Die Entscheidung vom 07.05.2025 stützte sich dennoch maßgeblich auf eine Stellungnahme von RA Römer vom 07.01.2025, die mir nie übermittelt wurde.

III. Ignorierte eidesstattliche Erklärungen

Am 13.03.2025 reichte ich beim BGH mehrere eidesstattliche Erklärungen zur Verteidigungslage ein (Zugang 18.03.2025), die im Beschluss vom 07.05.2025 nicht einmal erwähnt wurden.

IV. Akteneinsicht systematisch verweigert

Zwischen 10.12.2024 und 07.04.2025 stellte ich mehrfach Anträge auf Akteneinsicht gemäß § 147 StPO, ohne jede Reaktion – trotz der dokumentierten faktischen Verteidigungslosigkeit, die nach der Rechtsprechung (u.a. LG Dortmund, Beschl. v. 06.07.2016 – 36 Qs 38/16) ein unmittelbares eigenes Akteneinsichtsrecht begründet.

V. Falsche Tatsachenfeststellung zur Protokollaufnahme

Der Beschluss behauptet, ich sei „nicht gehindert gewesen, weitere sachlich-rechtliche Beanstandungen vorzubringen“ – obwohl mir dies zwischen 14.03. und 05.05.2025 mehr als achtmal aktiv verweigert wurde (eidesstattliche Erklärung, Anlage 23/F2).

VI. Einseitige Stellungnahme als Entscheidungsgrundlage

Die Entscheidung stützt sich auf die nicht offengelegte Stellungnahme von RA Römer vom 07.01.2025 – ein Verstoß gegen Waffengleichheit und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. EGMR Dombo Beheer/Niederlande, Ruiz-Mateos/Spanien).

VII. Ausblick auf Verfassungsbeschwerde und EGMR

Diese Anhörungsrüge dient der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG; Art. 34 EMRK) als Voraussetzung für Verfassungsbeschwerde und EGMR-Individualbeschwerde. Die geschilderten Verstöße erfüllen mehrere von der EGMR-Rechtsprechung anerkannte Verletzungstypen (Hadjianastassiou/Griechenland, Foucher/Frankreich, Eckle/Deutschland).

Berlin, den 26.05.2025. Dmitry Bagrash

Herkunft des Dokuments

Anlage 39_F2 (Anschreiben): Anlage_39_F2.pdf  •  Anlage 49_F2: Anlage_49_F2.pdf  •  Anlage 50_F2: Anlage_50_F2.pdf  •  Anlage 51_F2: Anlage_51_F2.pdf  •  Anlage 38_F2 (Eidesstattliche Erklärung): siehe F2-072.

Hinweis zu Anlage_39_F2_Zustellung: Die im Drive-Index unter diesem Namen hinterlegte Datei (Link) enthält tatsächlich einen Rückschein zur Sendungsnummer RR 9203 6288 7DE (Zustellung 26.06.2025 an das Bundesverfassungsgericht) und nicht den hier erwarteten Zustellungsnachweis RR 90 614035 4DE an den BGH vom 27.05.2025. Es handelt sich damit vermutlich um denselben Beleg, der bereits unter F2-091 (Anlage 52_F2) zum Wiedereinsetzungsantrag gehört – wohl eine Verwechslung in der ursprünglichen Dateibenennung. Der tatsächliche BGH-Zustellungsnachweis vom 27.05.2025 liegt hier nicht gesondert vor.

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