Um 06:20 Uhr stellte ich einen Antrag auf Aufnahme von drei Anhörungsrügen zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der JVA Moabit, mit Hinweis auf die Fristgebundenheit (Eine Woche Frist)
Um 08:30 Uhr wurde ich der Urkundsbeamtin vorgeführt. Sie lehnte die Aufnahme ab (Anlage 38_F2).
Dmitry Bagrash, Buch-Nr. 2796/22/6, Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin. Berlin, den 26.05.2025. Eidesstattliche Erklärung.
Ich, Dmitry Bagrash, erkläre hiermit an Eides statt gemäß § 294 Abs. 1 ZPO sowie allen weiteren einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Folgendes:
1. Am 26.05.2025 um 06:20 Uhr habe ich in der Justizvollzugsanstalt einen Antrag gestellt, drei Anhörungsrügen zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle einzureichen. Ich habe dabei ausdrücklich auf die Fristgebundenheit der Angelegenheit hingewiesen.
2. Um 08:30 Uhr wurde ich der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der JVA Moabit vorgeführt.
3. Die Urkundsbeamtin lehnte die Aufnahme der Anhörungsrügen zur Niederschrift mit der Begründung ab, dass eine Anhörungsrüge nur dann zulässig sei, wenn das rechtliche Gehör verletzt wurde – was sie in meinem Fall verneinte. Sie fügte hinzu, die Geschäftsstelle habe bereits „zu viele Papierchen“ von mir entgegengenommen und wolle keine weiteren mehr annehmen.
4. Ich erläuterte ihr daraufhin die geltende Rechtslage, insbesondere dass mir nur zwei zulässige Wege zur Einreichung offenstehen: zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle, oder über einen Rechtsanwalt. Da mir seit September 2024 kein Zugang zu meinem Pflichtverteidiger mehr gewährt wird, stand mir faktisch nur der Weg über die Geschäftsstelle zur Verfügung.
5. Die Urkundsbeamtin erklärte jedoch erneut, sie verweigere die Aufnahme zur Niederschrift, und ich könne „das selbst irgendwie einreichen“.
Fazit: Trotz meiner fristgerechten Vorsprache bei der Geschäftsstelle war es mir nicht möglich, mein Recht auf Einlegung der Anhörungsrüge zu realisieren. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, eine Anhörungsrüge zur Niederschrift zu erklären, wurde mir rechtswidrig verwehrt.
Ich versichere hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Belehrung: Ich bin darüber belehrt worden, dass falsche Angaben in einer eidesstattlichen Erklärung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können (§ 156 StGB, § 163 StGB).
Dmitry Bagrash
Anlage 38_F2 (Eidesstattliche Erklärung vom 26.05.2025): Anlage_38_F2.pdf
Die hilfsweise schriftliche Einreichung der Anhörungsrügen infolge dieser Verweigerung ist unter F2-073 dokumentiert.