Erste Anhörungsrüge protokolliert durch UKB (Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gegen den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2025)
Am 27.05.2025 um 08:30 Uhr wurde ich erneut dem Urkundsbeamten der JVA Moabit vorgeführt. Dort wurde meine erste Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gegen den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2025 vollständig und mit Originalunterschrift zur Niederschrift gebracht und protokolliert. (Anlage 40_F2)
Ich habe kein Eingangsbestätigung gemäß §37 StPO erhalten
Amtsgericht Tiergarten in der JVA Moabit. Es erschien Herr Bagrash, Dmitry, zur Zeit in der JVA Moabit unter Buch-Nummer 2796/22/6 in Verwahrung, und erklärte, Berlin, den 27.05.2025, zu Protokoll der Rechtspflegerin: Anhörungsrüge gem. § 356a StPO gegen den Beschluss des 5. Strafsenates des BGH vom 07.05.2025 (AZ: 5 StR 72/25 – Eingang: 21.05.2025).
Hiermit erhebe ich gemäß § 356a StPO Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2025, da dieser meinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie meine prozessualen Rechte aus der Strafprozessordnung (insb. § 345 Abs. 2, § 37 StPO) in mehrfacher Hinsicht verletzt. Ich beantrage: 1. Die Aufhebung des Beschlusses vom 07.05.2025. 2. Die vollständige Nachholung rechtlichen Gehörs, insbesondere durch individuelle und inhaltliche Prüfung sämtlicher von mir eingereichter Revisionsbegründungsergänzungen (Teile 1 bis 7 sowie zur Corona-Soforthilfe) und der ursprünglichen Revisionsschrift meines damaligen Pflichtverteidigers. 3. Die erneute Beratung des Revisionsverfahrens durch den 5. Strafsenat. 4. Die Entscheidung über den am 15.03.2025 gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung sowie 5. die Entscheidung über meinen Antrag vom 07.04.2025 auf gerichtliche Feststellung der Untätigkeit des BGH gemäß § 198 GVG.
1. Unberücksichtigter wesentlicher Vortrag: Im Beschluss vom 07.05.2025 heißt es lediglich formelhaft, die Revisionsbegründungsergänzungen „lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung“. Diese Behauptung steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem tatsächlichen Inhalt meiner umfassenden Ergänzungen (gravierende Fehler in der Beweiswürdigung, politisches Motivationsverbot bei der Urteilsfindung, fehlende Berücksichtigung meines letzten Wortes, Widersprüche zur Täterschaft im Corona-Soforthilfe-Komplex, technische Widerlegungen der USBV-Vorwürfe, gezielte Verhinderung der Ergänzungseinreichung durch Justizpersonal).
2. Nichtberücksichtigung der Revisionsschrift meines Verteidigers: Auch die ursprüngliche, fristgerecht eingereichte Revisionsbegründung meines damaligen Pflichtverteidigers erfuhr keine erkennbare inhaltliche Würdigung.
3. Ignorierte eigene Anträge beim BGH: Der Bundesgerichtshof hat weder meine Anträge auf einstweilige Anordnung (13./15.03.2025) noch meinen Antrag auf Feststellung der Untätigkeit (07.04.2025) beschieden.
4. Systematische Sabotage durch untergeordnete Instanzen: Meine Revisionsbegründungsergänzungen wurden zwischen dem 15.01. und 05.05.2025 systematisch von Urkundsbeamten verweigert, teils unter Berufung auf unhaltbare Fristbehauptungen, und erst ab dem 05.05. bis 20.05.2025 – also nach der Beratung und Unterzeichnung des Beschlusses – zu Protokoll genommen. Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Existenz dieser Eingaben bewusst unterdrückt oder verzögert wurde.
Mit gesondertem Beschluss vom 07.05.2025 wurde mein Antrag vom 17.12.2024 auf Entpflichtung von RA Römer sowie meine Anträge auf Akteneinsicht „abgelegt“. Die „Ablage“ ist kein gesetzlich vorgesehenes Instrument für verfahrensrelevante Anträge; bei Anträgen nach §§ 143a, 147 StPO handelt es sich um entscheidungsreife Anträge, über die positiv oder negativ zu entscheiden ist. Die Anträge wurden mehrfach gestellt (17.12.2024, 13.01.2025, 21.01.2025) und bis zum 07.05.2025 rechtswidrig ignoriert. Ich war seit September 2024 faktisch unverteidigt, ohne Aktenkenntnis und ohne anwaltliche Hilfe, während das Gericht mich zugleich an eigener Rechtswahrnehmung hinderte.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 47, 182; 86, 133; 101, 106). Effektiver Rechtsschutz setzt voraus, dass der Rechtsweg tatsächlich nutzbar ist (BVerfGE 93, 1; 101, 397; 112, 185). Verfahrensverzögerungen, die die Nutzung verfahrensrechtlicher Möglichkeiten verhindern, verletzen Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfGE 46, 166; 55, 1; 94, 166). Ein Revisionsgericht muss sich mit allen zulässigen Revisionsangriffen auseinandersetzen (BVerfG NJW 1986, 105; BVerfGE 54, 43). Die Verweigerung des letzten Wortes stellt eine Gehörsverletzung dar (BVerfG NJW 2007, 1065). Strafverfahren dürfen nicht zur Disziplinierung politischer Aktivität missbraucht werden (BVerfG, Beschl. v. 22.05.2001 – 1 BvR 2049/00). Richterliche Untätigkeit kann den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen (BVerfG NJW 2003, 1655; BVerfGE 117, 71). Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es über einen entscheidungserheblichen Antrag nicht entscheidet (BVerfGE 60, 305; 46, 212). Bei nachhaltigem Vertrauensbruch ist über die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 18.06.2015 – 2 BvR 1614/14); Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantiert effektive Verteidigung (EGMR Imbrioscia/Schweiz). Das Recht auf Akteneinsicht darf nur ausnahmsweise verweigert werden (EGMR Brandstetter/Österreich).
gelesen, genehmigt, unterschrieben. Antragsteller. An den Bundesgerichtshof Leipzig, AZ: 5 StR 72/25. Rechtspflegerin.
Anlage 40_F2 (Protokoll der Anhörungsrüge vom 27.05.2025, Amtsgericht Tiergarten/JVA Moabit): Anlage_40_F2.pdf
Die inhaltlich weitgehend identische, hilfsweise auf dem Postweg eingereichte Fassung ist unter F2-073 (Anlage 49_F2) dokumentiert.