Am 28.05.2025 um 08:30 Uhr wurde ich erneut dem Urkundsbeamten vorgeführt. Zwei Dokumente wurden protokolliert:
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung. (Anlage 42_F2)
Eine gekürzte Fassung meiner Anhörungsrüge gegen die Vorsitzende des 5. Strafsenats. Die vollständige Fassung (20 Seiten) konnte wegen Vorbehalt der JVA Moabit nicht übergeben werden. Stattdessen trug ich die Kernpunkte (4 Anträge, 7 Begründungspunkte ohne Erläuterung) vor. Ich wies darauf hin, dass die vollständige Fassung dem BGH postalisch am 27.05.2025 mit Zustellnachweis (Unterschrift: Richter von Haefen) zuging. (Anlage 41_F2)
Meine dritte Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO wegen der unterbliebenen Entscheidung über meine am 21.02.2025 eingelegte sofortige Beschwerde bei der UKB wurde nicht zur Entscheidung angenommen – obwohl sie dem BGH bereits seit dem 27.05.2025 vorlag. (Anlage 50_F2)
Fazit: Ich habe die gesetzliche Frist trotz Einschränkungen der Postzustellung und Verweigerung durch UKB gewahrt.
Ich habe kein Eingangsbestätigung gemäß §37 StPO erhalten
Die vollständigen Fassungen der Anhörungsrügen lagen dem Bundesgerichtshof bereits am 27.05.2025 vor, einschließlich eines ausdrücklichen Hinweises auf die Behinderung durch die Urkundsbeamtin. (siehe Punkt 73)
Amtsgericht Tiergarten in der JVA Moabit. Es erschien Herr Bagrash, Dmitry, Buch-Nummer 2796/22/6, Berlin, den 28.05.2025, und gab zu Protokoll der Rechtspflegerin: Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gem. § 356a StPO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG gegen den Beschluss des 5. Strafsenates des BGH vom 07.05.2025 (AZ: 5 StR 72/25).
Ich stelle hiermit ergänzend zur von mir erhobenen Anhörungsrüge gem. § 356a StPO den Antrag, die Vollstreckung der Entscheidung des BGH vom 07.05.25, mir zugestellt am 21.05.25, bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge auszusetzen.
Die angegriffene Entscheidung verletzt mein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Der BGH hat den wesentlichen Vortrag in meiner Revisionsbegründung nicht berücksichtigt. Gegen diesen Gehörverstoß habe ich ordnungsgemäß Anhörungsrüge erhoben. Ich befinde mich derzeit in Strafhaft in der JVA Moabit, sodass die Entscheidung bereits vollstreckt wird, obwohl eine mögliche Aufhebung wegen Gehörsverletzung in Betracht kommt. Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG beantrage ich daher die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die erhobene Anhörungsrüge.
Verweis auf die ausführliche, gleichlautende postalisch übersandte Begründung vom 27.05.2025 (Anlage 46_F2).
gelesen, genehmigt, unterschrieben. Antragsteller. An den Bundesgerichtshof Leipzig, AZ: 5 StR 72/25. Rechtspflegerin.
Amtsgericht Tiergarten in der JVA Moabit. Es erschien Herr Bagrash, Dmitry, Buch-Nummer 2796/22/6, Berlin, den 28.05.2025, und gab zu Protokoll der Rechtspflegerin: Anhörungsrüge gem. § 356a StPO gegen den Beschluss der Vorsitzenden des 5. Strafsenates des BGH vom 07.05.2025 (AZ: 5 StR 72/25).
Hiermit erhebe ich gemäß § 356a StPO Anhörungsrüge gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2025. Ich beantrage: 1. Die Aufhebung des Beschlusses vom 07.05.2025; 2. die vollständige Nachholung rechtlichen Gehörs, insbesondere durch sachliche Entscheidung meiner Anträge über die Entpflichtung des Pflichtverteidigers und auf Akteneinsicht; 3. die Feststellung, dass das Gericht bezüglich dieser Anträge über einen Zeitraum von 141 Tagen grundrechtswidrig untätig geblieben ist; 4. die Berücksichtigung sämtlicher seit 17.12.2024 eingereichter Eingaben.
1. Die Justiz ist bezüglich meines Antrags auf Akteneinsicht und meines Antrags auf Entpflichtung von RA Römer 140 bzw. 150 Tage untätig geblieben – Rechtsverweigerung durch Schweigen. 2. Seit Anfang September 2024 habe ich keinen effektiven Kontakt zu meinem Pflichtverteidiger und bin damit faktisch unverteidigt. 3. Trotz nachgewiesenem Zugang beim BGH wurden meine eidesstattlichen Erklärungen ignoriert. 4. Mir wurde systematisch die Akteneinsicht verweigert. 5. Mir wurde bis zum 05.05.2025 systematisch die Aufnahme von Protokollen bei der Geschäftsstelle verweigert. 6. RA Römer gab am 07.01.2025 eine Stellungnahme zu meinem Entpflichtungsantrag ab, zu der mir bis heute kein rechtliches Gehör gewährt wurde; es besteht der Verdacht auf Parteilichkeit des 5. Senats.
Abschließend verweise ich auf meinen ausführlichen, mit Schreiben vom 26.05.25 postalisch eingegangenen 20-seitigen Antrag gemäß § 356a StPO (Anlage 51_F2), sowie auf den postalischen Zustellungsnachweis, der durch Richter Mario von Häfen gegengezeichnet wurde.
gelesen, genehmigt, unterschrieben. Antragsteller. An den Bundesgerichtshof Leipzig, AZ: 5 StR 72/25. Rechtspflegerin.
Anlage 42_F2 (Protokoll Aussetzungsantrag): Anlage_42_F2.pdf; Anlage 41_F2 (Protokoll Anhörungsrüge gegen Vorsitzende): Anlage_41_F2.pdf
Anlage 50_F2 (dritte Anhörungsrüge, Nichtentscheidungsrüge) ist bereits vollständig unter F2-073 wiedergegeben. Die postalisch übersandte, ausführliche Fassung des Aussetzungsantrags ist unter F2-079 (Anlage 46_F2) dokumentiert.