Am 28.05.2025 habe ich zusätzlich den vollständigen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung mit Originalunterschrift postalisch an den Bundesgerichtshof gesendet. (Anlage 46_F2) Postalische Zustellung am 30.05.2025 (RR 6527 9700 3DE)
Ich habe kein Eingangsbestätigung gemäß §37 StPO erhalten
Dmitry Bagrash, Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin — An den Bundesgerichtshof, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig. Berlin, den 27.05.2025.
Betreff: Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 356a StPO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG. In dem Verfahren (Aktenzeichen: 5 StR 72/25 – Eingang: 21.05.2025) stelle ich hiermit ergänzend zur von mir erhobenen Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO den Antrag, die Vollstreckung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2025, zugestellt am 21.05.2025, bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge auszusetzen.
Die angegriffene Entscheidung verletzt mein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Der Bundesgerichtshof hat wesentlichen Vortrag in meiner Revisionsbegründung nicht berücksichtigt bzw. übergangen. Gegen diesen Gehörsverstoß habe ich ordnungsgemäß Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
Ich befinde mich derzeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit, sodass die Entscheidung bereits vollstreckt wird, obwohl eine mögliche Aufhebung wegen Gehörsverletzung in Betracht kommt. Es besteht somit ein konkreter und schwerwiegender Nachteil für mich, sollte die Vollstreckung fortgesetzt werden, bevor über meine Rüge entschieden wurde.
Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sowie zur Wahrung des Grundsatzes fairen Verfahrens beantrage ich daher die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die erhobene Anhörungsrüge.
Rechtsgrundlagen: § 356a StPO; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 – 2 BvR 122/09, NJW 2009, 1655.
Dmitry Bagrash
Anlage 46_F2 (Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung, ausführliche postalische Fassung vom 27.05.2025): Anlage_46_F2.pdf
Hinweis: Im hinterlegten Dokument findet sich an einer Stelle im Betreff die unausgefüllte Platzhalterangabe „[Datum des Beschlusses]“ anstelle des Datums 07.05.2025 – ein offensichtliches Versehen im Originaldokument, das hier zur Klarheit korrigiert wiedergegeben wird. Die zur Niederschrift genommene Kurzfassung dieses Antrags ist unter F2-078 (Anlage 42_F2) dokumentiert.