Ebenfalls am 16.06.2025 wurde Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der Vorsitzenden des 5. Strafsenats vom 07.05.2025 eingelegt. Gegenstand waren insbesondere die Ablehnung der Entpflichtung von RA Römer, die Ablehnung der Akteneinsicht und die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Verteidigungssituation.
Diese Verfassungsbeschwerde dokumentiert den zweiten verfassungsrechtlichen Hauptstrang des Falles 1: nicht nur die Nichtprüfung der Revision, sondern auch die vorgelagerte Ausschaltung effektiver Verteidigung.
Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An das Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe. Berlin, den 16.06.2025. Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der Vorsitzenden des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2025 (Az. 5 StR 72/25).
Hinweis zur Darstellung: Diese Verfassungsbeschwerde umfasst im Original 34 Seiten in elf Abschnitten (I–XI). Wegen des außergewöhnlichen Umfangs und der teils inhaltlichen Überschneidung mit der parallelen Beschwerde vom selben Tag (siehe F1-044) wird nachfolgend eine gekürzte, aber originalgetreue Zusammenfassung wiedergegeben; der vollständige Wortlaut ist über den Drive-Link einsehbar.
Gegenstand ist der Beschluss der Vorsitzenden des 5. Strafsenats vom 07.05.2025, mit dem die Anträge auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers RA Römer, auf Eigenakteneinsicht sowie weitere verfahrenssichernde Maßnahmen zurückgewiesen oder unbeachtet blieben. Gerügt werden Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1, 3 lit. b, c EMRK.
Der Beschwerdeführer rügt insbesondere: eine Verkennung des Maßstabs von § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO (Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses sei aus Sicht eines verständigen Beschuldigten zu beurteilen, nicht durch überzogene Substantiierungsanforderungen an einen unvertretenen Inhaftierten); die fehlende Auseinandersetzung mit mehrfach dokumentierten Pflichtverletzungen des Verteidigers (u.a. verspätete Übermittlung der Revisionsbegründung erst am 06.12.2024, fehlender Kontakt seit September 2024); die unkritische Verwertung der nicht offengelegten Stellungnahme von RA Römer vom 07.01.2025; eine Fehlinterpretation von § 345 Abs. 2 StPO; die Verkennung der dokumentierten prozessualen Blockaden (Protokollverweigerungen); sowie eine als rechtsfehlerhaft gerügte formale Ablehnung nach § 143a Abs. 3 StPO mangels ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung.
Der Beschwerdeführer rügt die pauschale Anwendung von § 147 Abs. 4 StPO ohne Prüfung der faktischen Verteidigungslosigkeit, den vollständigen Ermessensausfall nach § 147 Abs. 7 StPO, sowie die tatsachenwidrige Feststellung, er sei „nicht gehindert gewesen“, weitere Beanstandungen vorzubringen – obwohl mehrere eidesstattliche Erklärungen das Gegenteil belegten. Er sieht hierin auch einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK (Foucher/Frankreich, Garcia Alva/Deutschland).
Die Anhörungsrüge sei am 26.05.2025 sowohl postalisch (Zugang beim BGH 27.05.2025) als auch zur Niederschrift bei der JVA Moabit eingelegt worden; letzteres sei zunächst verweigert, am 28.05.2025 aber in verkürzter Fassung erfolgreich zu Protokoll gegeben worden. Der Beschwerdeführer verweist zudem auf eine Kette früherer Eingaben ab 13.02.2025 als Beleg fortlaufenden Rechtsschutzbemühens.
Die Begründung entspricht im Wesentlichen der Argumentation aus F1-044: Verwertung der nicht mitgeteilten Verteidigerstellungnahme (Art. 103 Abs. 1 GG); 141 Tage Untätigkeit bei zentralen Anträgen (Art. 19 Abs. 4 GG); faktische Verteidigungslosigkeit über Monate (Art. 6 EMRK); einseitige Beweiswürdigung zugunsten des Verteidigers (Art. 3 Abs. 1 GG); strukturelle Missachtung rechtsstaatlicher Mindeststandards (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
Der Beschwerdeführer kündigt ausdrücklich die Erhebung einer Individualbeschwerde beim EGMR an, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b, c EMRK, und verweist auf die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs im Sinne von Art. 35 Abs. 1 EMRK.
1. Aufhebung des angegriffenen Beschlusses der Vorsitzenden vom 07.05.2025. 2. Feststellung der genannten Grundrechtsverletzungen. 3. Zurückverweisung an den Bundesgerichtshof zur erneuten Entscheidung unter Gewährung rechtlichen Gehörs, Akteneinsicht und tatsächlicher Verteidigung. 4. Hinweise des Bundesverfassungsgerichts an die JVA Moabit zur Sicherstellung der Protokollaufnahme, des Postzugangs und der Kontaktaufnahme zu neuen Verteidigern.
Das Anlagenverzeichnis ist inhaltlich weitgehend identisch mit dem der parallelen Verfassungsbeschwerde vom selben Tag (siehe F1-044 für die Übersicht); es umfasst dieselben vier Teile (A–D) mit den Anhörungsrügen, Revisionsbegründungsergänzungen, prozessualen Eingaben und eidesstattlichen Erklärungen, deren Volltexte größtenteils bereits in der Fall-2-Chronik dokumentiert sind.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der Vorsitzenden vom 16.06.2025: Verfassungsbeschwerde_gegen Beschluss der Vorsitzenden.pdf
Hinweis: Wegen des außergewöhnlichen Umfangs (34 Seiten) und erheblicher inhaltlicher Überschneidung mit der parallelen Beschwerde vom selben Tag wird oben eine gekürzte Zusammenfassung wiedergegeben. Die parallele Verfassungsbeschwerde gegen den Hauptbeschluss ist unter F1-044 dokumentiert.