Fall 1 Zur Prüfung 07.05.2025

Revisionsbegründungsergänzung Teil 4 zur Niederschrift

Am 07.05.2025 wurde Teil 4 der RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzung zur Niederschrift gebracht.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Die zeitliche Nähe zum BGH-Beschluss ist zu dokumentieren. Aus meiner Sicht zeigt sie, dass die prozessuale Lage nicht mit einem einfachen Hinweis auf Fristablauf erledigt werden konnte.

Amtsgericht Tiergarten in der JVA Moabit. Berlin, den 07.05.2025. Ergänzung zur Revisionsbegründung, Teil 4. Az. (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23) – 5 StR 72/25.

I. Einleitung

Diese vierte Ergänzung befasst sich mit den vom Beschwerdeführer gerügten Feststellungen zu seiner Täterschaft und der aus seiner Sicht unzureichenden Berücksichtigung alternativer Täterhypothesen, gestützt auf die Sachrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und § 261 StPO.

II. Fehlende direkte Beweise (aus Sicht des Beschwerdeführers)

Er trägt vor, ein im Prozess gehörter Anwohner-Zeuge (hier „Herr B.“) habe in der Tatnacht zwar Geräusche wahrgenommen und eine Person beobachtet, diese jedoch ausdrücklich nicht als ihn identifiziert – trotz persönlicher Bekanntschaft und einer von diesem Zeugen angefertigten Videoaufnahme. An Bestandteilen der Vorrichtung seien zudem DNA-Spuren zweier nicht identifizierter Personen gesichert worden. Eigene DNA-Spuren erklärt er mit der regelmäßigen Verwendung der betreffenden Kanister für humanitäre Hilfszwecke. Digitale oder physische Beweise, die ihn mit der Tat verbänden, hätten sich nicht finden lassen.

III. Alternative Täterhypothese

Er verweist auf seine eigene Aussage in der Beschuldigtenvernehmung vom 28.12.2022, wonach zwei zeitweise bei ihm wohnhafte Personen (hier „Frau T.“ und „Herr T.“) mit der Tat in Verbindung stehen könnten; er habe seit deren Auszug keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt. Diese Spur sei im Urteil nicht hinreichend gewürdigt worden.

IV. Fehlende Motivlage (aus Sicht des Beschwerdeführers)

Er macht geltend, aufgrund langjähriger beruflicher Erfahrung mit Verbrennungsprozessen habe ihm bewusst sein müssen, dass eine Zündung am fraglichen, sauerstoffarmen Ort technisch aussichtslos gewesen wäre; das im Urteil angenommene Verhalten (13-tägiges Liegenlassen der Vorrichtung, angebliche Rückkehr zum Tatort zur Erfolgskontrolle) sei mit einer geplanten Tat nicht vereinbar. Er verweist zudem auf eine im Urteil wiedergegebene Passage, wonach ein späteres Vorbringen der Verteidigung zu seiner fachlichen Kenntnis nicht zu seinem Nachteil gewertet werden dürfe.

V. Anträge

1. Aufhebung des Urteils wegen Fehlern in der Beweiswürdigung und Verstoßes gegen „in dubio pro reo“. 2. Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO. 3. Hilfsweise Zurückverweisung an eine andere Strafkammer. 4. Berücksichtigung der Sachrüge. 5. Gewährung vollständiger Akteneinsicht (§ 147 Abs. 7 StPO). 6. Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 StPO.

Er kündigt an, dass weitere Ergänzungen zu politischen Aspekten und weiteren verfahrensrechtlichen Rügen in gesonderten Eingaben folgen würden.

Herkunft des Dokuments

Revisionsbegründungsergänzung Teil 4 vom 07.05.2025: Revisionsbegründungsergänzung Teil 4 (UKB).pdf

Hinweis zur Anonymisierung: Im Original vollständig genannte private Dritte (ein Anwohner-Zeuge sowie zwei ehemalige Mitbewohner) wurden hier auf Nachname mit Initiale gekürzt.

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