Am 05.05.2025 wurde Teil 3 der RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzung zur Niederschrift gebracht.
Diese Protokollierung erfolgte noch vor dem Erlass der BGH-Beschlüsse vom 07.05.2025 und ist deshalb für die Frage der Berücksichtigung durch den BGH besonders relevant.
Amtsgericht Tiergarten in der JVA Moabit. Berlin, den 05.05.2025. Dritter Teil der Revisionsergänzung. Az. (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23) – 5 StR 72/25.
Diese Ergänzung befasst sich mit von Dmitry Bagrash gerügten Fehlern in der Urteilsfeststellung zur technischen Funktionsweise der im Verfahren als USBV bezeichneten Vorrichtung, insbesondere zur behaupteten Zündmechanik und den elektronischen Bestandteilen. Er macht geltend, das Urteil beruhe auf nicht belegbaren Annahmen und verstoße damit gegen § 261 StPO (freie richterliche Beweiswürdigung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung) sowie gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ (Art. 6 Abs. 2 EMRK).
Er verweist auf mehrere BGH-Entscheidungen zur Beweiswürdigung bei verbleibenden Zweifeln und zur Unzulässigkeit spekulativer Annahmen (u.a. BGH 6 StR 134/20; 2 StR 146/03; 5 StR 142/02; 4 StR 318/21; 2 StR 474/17).
1. Angeblicher Anzündungsversuch: Er trägt vor, die Vorrichtung habe vom 24.04. bis 06.05.2022 unberührt in einem Schacht gelegen; die als Zünder dienenden Streichhölzer hätten danach durch Feuchtigkeit unbrauchbar sein müssen, es seien jedoch keine Spuren eines Zündversuchs festgestellt worden. Er zitiert die im Verfahren gehörte BKA-Sachverständige (bezeichnet als „Frau Dr. Cox“) dahingehend, dass die Vorrichtung wegen Sauerstoffmangels im Lagerort nicht über längere Zeit hätte brennen können.
2. Zweck der elektronischen Bauteile: Er macht geltend, kein Gutachten habe zweifelsfrei feststellen können, ob die vorgefundene Platine als Zeitschaltung oder Fernsteuerung fungiert habe; die entsprechende Feststellung des Urteils beruhe insoweit auf Annahme statt auf Beweis.
3. Zustand der Batterie: Er trägt vor, die aufgefundene Batterie sei nach den Feststellungen entladen gewesen, ohne dass ein Mechanismus für einen entsprechenden Energieverbrauch erklärt worden sei.
Er argumentiert, es fehle mangels funktionsfähiger Vorrichtung an einer konkreten Gefahr im Sinne der §§ 22, 23, 306a StGB sowie an einem unmittelbaren Ansetzen im Sinne des Versuchsbeginns (§ 22 StGB), und beruft sich auf den Zweifelsgrundsatz sowie das Verhältnismäßigkeitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG).
1. Aufhebung des Urteils wegen Fehlern in der Beweiswürdigung. 2. Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO. 3. Hilfsweise Zurückverweisung an eine andere Strafkammer. 4. Berücksichtigung weiterer angekündigter Sachrügen. 5. Gewährung vollständiger Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 7 StPO.
Er kündigt an, dass sich diese Ergänzung ausschließlich auf die USBV-Thematik konzentriere und weitere Ergänzungen folgen würden.
Revisionsbegründungsergänzung Teil 3 vom 05.05.2025: Revisionsbegründungsergänzung Teil 3 (UKB).pdf
Die postalisch bereits am 18.03.2025 als Anlage zum Antrag auf einstweilige Anordnung übersandte Ursprungsfassung ist unter F1-028 erwähnt.