⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins
Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Fall 2 · Deutscher Bundestag · Petition E-208090 · eingereicht 31.08.2026
Anlage 196_F2 — Petition E-208090 an den Deutschen Bundestag
Am 31.08.2026 habe ich beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages elektronisch eine Petition eingereicht. Sie wird unter der Nummer E-208090 geführt. Die Einreichung erfolgte über das Online-Formular; eine Unterschrift und ein Postversand sind dabei nach den Hinweisen des Ausschusses nicht erforderlich.
Zwei Forderungen:
1. § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO so zu ergänzen, dass die zwingend vorgeschriebene Liste der angewendeten Strafvorschriften nach Eintritt der Rechtskraft und nach der Revisionsentscheidung nicht mehr nachgetragen werden kann.
2. Zu klären, wie der Deutsche Bundestag sicherstellt, dass die Wahrnehmung des Petitions- und Meinungsäußerungsrechts ihm gegenüber im Strafvollzug nicht zu Nachteilen führt.
Die Begründung stützt sich auf drei Befunde: das vollständige Fehlen der Vorschriftenliste im Urteil vom 22.07.2024 und ihr Nachtrag am 30.07.2025 mit einer einsatzigen Begründung; die unterschiedliche Besetzung der Kammer, die das Urteil sprach (Groß, Loewenthal, Frank), und derjenigen, die es ergänzte (Groß, Loewenthal, Schlimm); sowie die Sperrung der Videotelefonie am 17.07.2026 nach einer an den Bundestag gerichteten Videoansprache.
Die Petition stellt ausdrücklich klar: Eine Überprüfung meines Verfahrens wird nicht beantragt. Gefragt wird, ob das geltende Recht ausreicht, um solche Fälle zu verhindern.
Zwei Forderungen:
1. § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO so zu ergänzen, dass die zwingend vorgeschriebene Liste der angewendeten Strafvorschriften nach Eintritt der Rechtskraft und nach der Revisionsentscheidung nicht mehr nachgetragen werden kann.
2. Zu klären, wie der Deutsche Bundestag sicherstellt, dass die Wahrnehmung des Petitions- und Meinungsäußerungsrechts ihm gegenüber im Strafvollzug nicht zu Nachteilen führt.
Die Begründung stützt sich auf drei Befunde: das vollständige Fehlen der Vorschriftenliste im Urteil vom 22.07.2024 und ihr Nachtrag am 30.07.2025 mit einer einsatzigen Begründung; die unterschiedliche Besetzung der Kammer, die das Urteil sprach (Groß, Loewenthal, Frank), und derjenigen, die es ergänzte (Groß, Loewenthal, Schlimm); sowie die Sperrung der Videotelefonie am 17.07.2026 nach einer an den Bundestag gerichteten Videoansprache.
Die Petition stellt ausdrücklich klar: Eine Überprüfung meines Verfahrens wird nicht beantragt. Gefragt wird, ob das geltende Recht ausreicht, um solche Fälle zu verhindern.
Warum diese Petition elektronisch eingereicht wurde. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages unterhält keinen Faxanschluss mehr; seine Kontaktseite nennt nur Anschrift, Telefon und eine E-Mail-Adresse, die ausdrücklich nicht für Petitionen bestimmt ist. Aus der Haft kann ich nicht auf dem Postweg versenden. Damit ist das Online-Formular der einzige mir offenstehende Weg — und E-208090 ist die erste Petition, deren Eingang beim Bundestag technisch belegt ist.
Zusammenhang. Die Belege zu Ziffer 1 sind das kommentierte Urteil (Seiten 2 und 38) und der Ergänzungsbeschluss vom 30.07.2025 (Anlage 65_F2). Der Beleg zu Ziffer 2 ist der Bescheid der JVA vom 22.07.2026 (Anlage 152_F2) nebst Anlage 146_F2. Der Abschluss des Rechtswegs: Anlage 194_F2.
Stand: eingereicht am 31.08.2026, Nummer E-208090. Eine Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen liegt noch nicht vor; sie wird hier nachgetragen. Ergänzende Unterlagen sind nach den Hinweisen des Ausschusses erst nach Erhalt des Aktenzeichens auf dem Postweg nachzureichen.