Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Anlage 194_F2 — Das Kammergericht verwirft die Beschwerde: der Rechtsweg ist erschöpft
Damit ist der innerstaatliche Rechtsweg in dieser Sache erschöpft. Ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gibt es nicht.
Der Senat setzt sich ergänzend mit drei meiner Rügen auseinander:
1. Kein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 StPO. Dies begegne keinen rechtlichen Bedenken: Angesichts der vom Landgericht dargestellten Umstände habe die Möglichkeit der Aussetzung „völlig fern“ gelegen und sei „von vornherein ausgeschlossen“ gewesen.
2. Kein Gehörsverstoß. Ausweislich des Vermerks über den Anhörungstermin am 24. Juni 2026 seien der ablehnende Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und die zugrunde liegenden Überlegungen mit mir erörtert worden.
3. Keine Öffentlichkeit. Der Grundsatz des § 169 Abs. 1 GVG gelte für Anhörungen im Strafvollstreckungsverfahren nicht.
Zu Punkt 1 — der Zirkelschluss. Die Einholung eines Gutachtens sei entbehrlich gewesen, weil die Umstände eine Aussetzung von vornherein ausschlossen. Diese Umstände sind die Zuschreibungen aus dem Diagnostikverfahren vom 17.04.2026 — „Wutempfinden“, „Kränkungserleben“, „Vergeltungsdrang“ — für die in keinem Dokument ein Beweismittel benannt ist (Anlage 137_F2). Der einzige standardisierte Messwert des Verfahrens, LSI-R 20, wird in keiner der Entscheidungen erwähnt. Eine unbewiesene Zuschreibung wird damit zum Grund dafür, sie nicht überprüfen zu müssen.
Zu Punkt 2 — der Vermerk existiert. Der Senat stützt sich auf einen Vermerk über den Anhörungstermin vom 24.06.2026. Dieser Vermerk lag also vor und war dem Senat zugänglich — mir nicht. Ich habe die unvollständige Übersendung der Unterlagen gerügt (Anlage 132_F2) und die vollständige Fassung der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme erst am 14.07.2026 erhalten, zwanzig Tage nach der Entscheidung (Anlage 148_F2). Dass mir eine Sache „erörtert“ wurde, ersetzt nicht, dass ich die Unterlagen dazu vorher lesen konnte.
Zu Punkt 3 — das nehme ich hin. Dass § 169 Abs. 1 GVG für Anhörungen im Vollstreckungsverfahren nicht gilt, entspricht der herrschenden Auffassung. Diesen Punkt führe ich nicht weiter.