⚖ Verteidigung gefunden — Träger für den Rechtshilfefonds gesucht
Wiederaufnahme: Eine Verteidigung außerhalb Berlins ist bereit. Gesucht wird eine gemeinnützige Organisation, die die Spenden verwaltet — das Geld geht an die Verteidigung, nicht an mich.
Details →Fall 2 · Generalstaatsanwaltschaft Berlin · 26.05.2026
Anlage 148_F2 — Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft — die wörtliche Übernahme
Gezeichnet vom Gruppenleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, Lazarenko. Der tragende Satz lautet, der Verurteilte sei von starkem Wutempfinden, ausgeprägtem Kränkungserleben und deutlich formuliertem Vergeltungsdrang getrieben.
Dieser Satz steht nahezu wortgleich bereits im Diagnostikverfahren der JVA Moabit vom 17.04.2026 — also fünf Wochen früher und von einer anderen Stelle. Belegt ist damit die Wortlautübernahme. Ob der Generalstaatsanwaltschaft eine eigenständige Prüfung der Akte zugrunde lag, kann ich von außen nicht feststellen; ich kenne die internen Vorgänge dieser Behörde nicht.
Die Seite mit diesem Satz erhielt ich erst am 14.07.2026 — zwanzig Tage nach der Entscheidung vom 24.06.2026, gegen die ich mich damit hätte wehren müssen. Es war genau die zweite Seite, die in der zuvor übersandten Fassung (Anlage 132_F2) gefehlt hatte: Auf die erste Seite der Begründung folgte dort unmittelbar die Schlussseite.
Und auf derselben Seite räumt die Generalstaatsanwaltschaft selbst ein, dass ein umfassendes Schuldbekenntnis keine unverzichtbare Voraussetzung sei und das Bestreiten der Tat allein eine negative Sozialprognose nicht tragen könne. Verwendet wird gleichwohl genau die fehlende Anerkennung der Tat gegen meine Entlassung.
Dieser Satz steht nahezu wortgleich bereits im Diagnostikverfahren der JVA Moabit vom 17.04.2026 — also fünf Wochen früher und von einer anderen Stelle. Belegt ist damit die Wortlautübernahme. Ob der Generalstaatsanwaltschaft eine eigenständige Prüfung der Akte zugrunde lag, kann ich von außen nicht feststellen; ich kenne die internen Vorgänge dieser Behörde nicht.
Die Seite mit diesem Satz erhielt ich erst am 14.07.2026 — zwanzig Tage nach der Entscheidung vom 24.06.2026, gegen die ich mich damit hätte wehren müssen. Es war genau die zweite Seite, die in der zuvor übersandten Fassung (Anlage 132_F2) gefehlt hatte: Auf die erste Seite der Begründung folgte dort unmittelbar die Schlussseite.
Und auf derselben Seite räumt die Generalstaatsanwaltschaft selbst ein, dass ein umfassendes Schuldbekenntnis keine unverzichtbare Voraussetzung sei und das Bestreiten der Tat allein eine negative Sozialprognose nicht tragen könne. Verwendet wird gleichwohl genau die fehlende Anerkennung der Tat gegen meine Entlassung.
Stellung in der Kette. Quelle des Wortlauts: Anlage 137_F2 · Die Gesamtkette: Das fehlende Bindeglied
Hinweis: Diese Seite fasst den für die Prognose erheblichen Inhalt zusammen und gibt das Dokument nicht vollständig wieder. Das Original ist verlinkt. Bewertungen sind als solche gekennzeichnet und ersetzen keine gerichtliche Feststellung.