⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

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Fall 2 · Generalstaatsanwaltschaft Berlin · 26.05.2026 · zugegangen 17.06.2026

Anlage 132_F2 — Die unvollständige Fassung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft

Am 17.06.2026 erhielt ich im Verfahren 589 StVK 86/26 drei einseitig bedruckte Blätter: ein Anschreiben des Landgerichts Berlin I vom 15.06.2026 und zwei Seiten aus einem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt darin, die Aussetzung des Strafrestes abzulehnen, und verweist ausdrücklich auf eine Stellungnahme der JVA vom 07.05.2026 — die mir gerade nicht übersandt worden war.

Auf die erste Seite der staatsanwaltschaftlichen Begründung folgte unmittelbar deren Schlussseite. Die dazwischenliegende zweite Seite fehlte. Ebenso fehlten Vollzugsberichte, Gutachten, Vermerke und die übrigen Grundlagen der negativen Prognose. Über meinen Antrag auf Zulassung von Pressevertretern zum Anhörungstermin lag keine Entscheidung vor.

Am 18.06.2026 rügte ich dies gegenüber dem Landgericht und dokumentierte eidesstattlich, dass mir nur drei Blätter übergeben worden waren. Eine Anhörung ohne vorherige vollständige Kenntnis der belastenden Unterlagen kann keine rechtsstaatliche Anhörung sein.
Stellung in der Kette. Die fehlende zweite Seite erhielt ich erst am 14.07.2026, zwanzig Tage nach der Entscheidung: Anlage 148_F2. Die darin in Bezug genommene, mir vorenthaltene Stellungnahme der Anstalt ist Anlage 138_F2.
Herkunft der Angaben: Chronologie Fall 2, geführt von Dmitry Bagrash. Diese Seite fasst den erheblichen Inhalt zusammen und gibt das Dokument nicht vollständig wieder; das Original ist verlinkt. Bewertungen sind als solche gekennzeichnet und ersetzen keine gerichtliche Feststellung.