⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

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Fall 2 · Eigener Antrag · 16.01.2026 · an die Anstaltsleitung JVA Heidering

Anlage 94_F2 — Antrag auf den Vollzugsplan, der seit elf Monaten fehlte

Förmlicher Antrag an die Anstaltsleitung der JVA Heidering, per Fax 030 901473-231, mit Kopie an die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz und an einen Journalistenverteiler. Frist: 14 Tage.

Gegenstand: unverzügliche Erstellung, Eröffnung und Aushändigung des Vollzugs- und Eingliederungsplans sowie Durchführung der vorgeschriebenen Vollzugsplankonferenz. Beides war bis dahin vollständig unterblieben.

Die Fristenlage, die der Antrag aufmacht. Das Berliner Vollzugsrecht verlangt den Vollzugs- und Eingliederungsplan regelmäßig innerhalb der ersten sechs Wochen, nachdem der Anstalt die rechtskräftige Entscheidung übermittelt wurde. Rechtskraft trat am 07.05.2025 ein, die Verlegung nach Heidering erfolgte am 10.06.2025. Am Tag dieses Antrags — dem 16.01.2026 — existierte weder ein Plan noch eine Konferenz.

Was der Antrag ausdrücklich nicht begehrt. Der Text stellt selbst klar: keine Gefälligkeiten, keine Begnadigung, keine pauschale Nachsicht. Verlangt wird eine öffentliche, rechtsstaatliche Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht.

Der Verdacht, den der Antrag benennt — und wie er ihn formuliert. Unter Ziffer 4 heißt es, es handele sich nach meinem Verständnis nicht um ein Versehen; Bezug genommen wird auf Anlage 84_F2, wonach am 11.08.2025 mit der Senatsverwaltung eine „gemeinsame Linie“ erarbeitet wurde. Der Antrag bittet um dienstliche Prüfung dieses Vorbringens — er stellt es nicht als feststehend dar.

Für den Fall der Ablehnung oder weiteren Verzögerung wird ausdrücklich eine rechtsmittelfähige schriftliche Entscheidung verlangt, unter Verweis auf §§ 108, 109 StVollzG — letzterer auch für den Fall des Unterlassens einer Maßnahme.
Zusammenhang. Dies ist das fehlende erste Glied der Prognosekette. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan, der später die Missbrauchsgefahr auf meinen „Kampf gegen die deutsche Justiz“ stützt (Anlage 115_F2), datiert vom 17.04.2026 — drei Monate nach diesem Antrag und rund elf Monate nach Eintritt der Rechtskraft. Das Dokument, das mir seither entgegengehalten wird, ist erst entstanden, nachdem ich seine Erstellung förmlich erzwungen hatte.

Am selben 17.04.2026 datiert auch das Diagnostikverfahren (Anlage 137_F2), aus dem alle späteren Zuschreibungen stammen. Die vollständige Kette: Das fehlende Bindeglied.

Offene Abweichung, hier vermerkt statt geglättet: Dieser Antrag nennt als Datum der Inhaftierung den 22.12.2022; an anderer Stelle der Dokumentation steht der 14.12.2022. Die Abweichung ist ungeklärt und wird nicht stillschweigend angeglichen.
Dieses Dokument fehlte bis zum 30.08.2026 sowohl in der Chronologie Fall 2 als auch auf der Website. Es ist nachträglich erschlossen worden; die Lücke wird hier offen vermerkt.