Fall 2 — Unterdrückung der Revisionsbegründung

Anlage_84_F2.pdf

Was das Dokument ist: die Stellungnahme der JVA Heidering vom 26.09.2025 an das Landgericht Berlin (599 StVK 215/25 Vollz) zu meinem Antrag, zum Urkundsbeamten ausgeführt zu werden und darüber einen schriftlichen Bescheid zu erhalten.

Was die Anstalt selbst schreibt: Abzuwägen gewesen sei, „hier keinen Präzedenzfall für diesen Gef. zu schaffen“. Am 11.08.2025 sei der Vorgang „mit der dort zuständigen Sachbearbeiterin“ der Senatsverwaltung für Justiz erörtert und „eine gemeinsame Linie erarbeitet“ worden: eine einmalige Ausführung, um mir „aufzuzeigen, dass in der JVA Heidering keine inflationäre Ausführung zum Urkundsbeamten ermöglicht werden wird“. Meinem Wunsch nach einer schriftlichen Ablehnung, um sie veröffentlichen zu können, sei nicht entsprochen worden.

Warum es zählt: Die Aufsichtsbehörde, bei der ich mich über die Anstalt beschwerte, hat mit der Anstalt die Linie gegen mich abgestimmt — schriftlich belegt durch die Anstalt selbst. Und für einen Gefangenen ohne Anwalt ist die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle bei manchen Rechtsmitteln der einzige zulässige Weg, etwa für die Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 2 StPO).