Am 08.10.2025 erhielt ich ein Schreiben des Landgerichts Berlin vom 06.10.2025, in dem ausdrücklich Bezug auf die Stellungnahme der JVA Heidering vom 26.09.2025 genommen wurde. Das Gericht erklärte, dass die Stellungnahme „nebst Anlagen beigefügt“ sei. Tatsächlich befanden sich jedoch weder die Stellungnahme noch irgendwelche Anlagen im Umschlag.
Der Briefumschlag selbst war auffällig, da er keinen Poststempel und keine Frankierung aufwies. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der Umschlag manipuliert oder sogar ausgetauscht wurde und die Anlagen innerhalb der JVA entnommen wurden. Dies deckt sich mit dem Inhalt meines späteren Schriftsatzes vom 21.10.2025, in dem ich das Fehlen der angekündigten Unterlagen sowie die verdächtige Beschaffenheit des Umschlags dokumentiert habe. Eine Stellungnahme der JVA Heidering wurde mir bis heute nicht ausgehändigt.
(Anlage 79_F2)
Landgericht Berlin I, Turmstraße 91, 10559 Berlin. Az.: 599 StVK 215/25 Vollz. Datum: 30.09.2025 (gefertigt am 06.10.2025). An Dmitry Bagrash, JVA Heidering.
Sehr geehrter Herr Bagrash, in der vorbezeichneten Vollzugssache nehme ich Bezug auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Heidering vom 26. September 2025. Zu Ihrer Information und besserem Verständnis habe ich die mit der Stellungnahme übersandten Anlagen dem hiesigen Schreiben beigefügt.
Die Kammer weist darauf hin, dass Ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung, einschließlich des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 114 StVollzG, angesichts der von der Anstalt genannten Gründe nach summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, da Ihrem Antragsbegehren seitens der Antragsgegnerin entsprochen wurde, sodass kein Raum für die Feststellung der Rechtswidrigkeit im Sinne Ihres Antrags zu Ziff. 1 erkennbar ist. Dem Antrag des Antragstellers ist am 11.08.2025 entsprochen worden. Darüber hinaus ist ein gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG Bund erforderliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Soweit Sie mit Ihrem Antrag zu Ziff. 2 einen vorbeugenden Rechtsschutz begehren, ist der Antrag bereits unzulässig, da eine Verpflichtung der Antragsgegnerin „auf Vorrat“, eine bestimmte Maßnahme zu erlassen, die Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 109 ff. StVollzG darstellen würde. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat ebenfalls nach summarischer Prüfung voraussichtlich mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg; zusätzlich fehlen auch die besonderen Voraussetzungen des § 114 StVollzG auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Kammer schlägt daher angesichts des frühen Verfahrensstadiums vor, das Verfahren formlos wegzulegen. Das bedeutet, dass auch keine Sie gegebenenfalls belastende Kostenentscheidung ergehen wird. Es wird hier von Ihrer Zustimmung zu dieser Verfahrensweise ausgegangen, sofern Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens Gegenteiliges mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen, Dr. Busse-Muskala, Richterin am Landgericht. Für die Richtigkeit der Abschrift: Weber, JOSekr’in, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
Anmerkung des Antragstellers: Entgegen der Ankündigung in diesem Schreiben waren dem bei mir am 08.10.2025 eingegangenen Umschlag weder die Stellungnahme der JVA Heidering vom 26.09.2025 noch die angekündigten Anlagen beigefügt; der Umschlag wies zudem weder Poststempel noch Frankierung auf. Ich habe dies mit Schriftsatz vom 21.10.2025 (Anlage 80_F2) gegenüber dem Landgericht dokumentiert und Beweissicherung beantragt. Eine Stellungnahme der JVA Heidering wurde mir bis heute nicht ausgehändigt.
Anlage 79_F2 (Schreiben LG Berlin vom 06.10.2025 mit Bezug auf JVA-Stellungnahme vom 26.09.2025): Anlage_79_F2.pdf
Der Widerspruch gegen das formlose Weglegen und die Beweissicherungsanträge zur Postkette sind unter F2-122 dokumentiert.