Fall 2 Zur Prüfung 13.10.2025

Versand der EGMR-Beschwerden (EGMR, Council of Europe, F-67075 Strasbourg-Cedex, France)…

Versand der EGMR-Beschwerden (EGMR, Council of Europe, F-67075 Strasbourg-Cedex, France)

Sendungsart: Internationale Post-/Paketbeförderung mit Sendungsverfolgung Sendungsnummer: CY 4196 6896 8DE

Inhalt / Stückzahl:

Zwei getrennte Beschwerdeschreiben (Individualbeschwerden)

Fristwahrung und Nachweis des fristgerechten Eingangs/Abgangs der Beschwerden nach Art. 35 Abs. 1 EMRK; Dokumentation der ordnungsgemäßen Absendung an den EGMR. (Sendungsnummer CY 4196 6896 8DE) Bezug zu den inhaltlichen Hauptkomplexen der Beschwerden (BGH-Beschlüsse v. 07.05.2025 und 19.06.2025; Nichtannahmebeschlüsse BVerfG v. 01.09.2025). (Anlage 78_F2)

Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An den Registrar, European Court of Human Rights, Council of Europe, 1 avenue de l’Europe, 67075 Strasbourg Cedex, Frankreich. 13.10.2025. Antrag auf einstweilige Maßnahmen nach Regel 39 der Verfahrensordnung des EGMR.

Hinweis zur Darstellung: Dieser Antrag umfasst im Original 58 Seiten mit 16 thematisch gegliederten Abschnitten (7.1–7.16), von denen jeder Sachverhalt, Beweismittel und einschlägige EGMR-Rechtsprechung (mit Aktenzeichen) im Detail auflistet. Wegen der erheblichen Länge und der wiederkehrenden Struktur wird nachfolgend eine originalgetreue Zusammenfassung der Kernpunkte wiedergegeben; der vollständige Wortlaut ist über den Drive-Link unten einsehbar.

1. Parteien

Antragsteller: Dmitry Bagrash, geb. 09.05.1968, russische Staatsangehörigkeit, derzeit in Haft JVA Heidering. Beschwerdegegner: Bundesrepublik Deutschland. Prozessbevollmächtigung: derzeit keine (verteidigungslos).

2. Dringlichkeit nach Regel 39

Kernrüge: Der praktische Zugang zur Justiz ist faktisch blockiert; die Individualbeschwerde wird behindert. Kurzfakten: keine bzw. verspätete § 37-Eingangsbestätigungen; UKB-Zugang verweigert/verschleppt, teils erst nach Hungerstreik; Nichtweiterleitungen/Retouren („Annahme verweigert“); EGMR-Entwürfe einbehalten/beschlagnahmt; Religionskontakte (Art. 9) zeitkritisch blockiert.

3. Gegenstand des Antrags – begehrte einstweilige Maßnahmen

1. Ungehinderter, vertraulicher, zeitnaher Zugang zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UKB), zu Fax, Post und sonstigen Kommunikationsmitteln zu Gerichten, dem EGMR und Rechtsvertretern, mit Registrierung, Bestätigung (§ 37 StPO) und Weiterleitung. 2. Sicherstellung der Religionsausübung (Art. 9 EMRK): Kontakt und Besuche von Rabbinern und der Jüdischen Gemeinde, Telefon/Post, Zugang zu religiösen Gegenständen/Ritualen. 3. Sicherung effektiver Verteidigung und Akteneinsicht: unverzügliche Entgegennahme von Revisionsbegründungsergänzungen, Anhörungsrügen, Beschwerden; keine formlose „Weglegung“. 4. Bereitstellung notwendiger Arbeits- und Kommunikationsmittel in der JVA (Schreibmaterial, Kopien/Scans, Ausdrucke); medizinische Absicherung bei Hungerstreik. 5. Sicherung des Status quo bezüglich des Urteils vom 22.07.2024 und des nachträglichen Beschlusses vom 30.07.2025: Unterlassung jeder Maßnahme, die den Rechtsschutz weiter irreversibel verschlechtern könnte.

4. Politische Exponiertheit vor der Inhaftierung

Meine politische Arbeit als Vorsitzender von UnKremlin e.V. war lange vor meiner Inhaftierung international sichtbar und in Berlin behördlich behindert. Bereits am 24.09.2021 nannte die russische Delegation bei der OSZE UnKremlin e.V. ausdrücklich in einer Erklärung zu „ausländischer Einmischung“ rund um die Dumawahl; am 08.04.2022 (OSZE-Dok. PC.DEL/526/22) führte die russische Delegation UnKremlin e.V. erneut an. Am 17.09.2021 – dem Wochenende der russischen Dumawahl – ordnete Oberstaatsanwalt Raupach persönlich die sofortige Beschlagnahme meines Banners „Putin is a Killer“ bei einer ordnungsgemäß angemeldeten Aktion gegenüber der russischen Botschaft an; das spätere Verfahren wegen angeblicher Beleidigung wurde nach einigen Monaten gemäß § 170 StPO eingestellt. Diese Doppelspur (internationale Sichtbarkeit + lokaler Eingriff) widerlegt aus meiner Sicht die im Urteil vom 22.07.2024 vertretene Deutung, meine politische Tätigkeit sei „unbedeutend“ gewesen.

5. Rechtliche Würdigung (Auszug)

Gerügt werden Verletzungen von Art. 34 EMRK (Verbot der Behinderung der Individualbeschwerde), Art. 6 EMRK (Zugang zum Gericht, Fair-Trial-Garantien, Waffengleichheit/Akteneinsicht), Art. 13 EMRK (wirksame Beschwerde) und Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit). Die 16 Themenabschnitte behandeln im Einzelnen u.a.: fehlenden Zugang zur Justiz und zum UKB, ignorierte Sachrügen in BGH-Beschlüssen, die nachträgliche „Berichtigung“ des Urteilstenors vom 30.07.2025, ignorierte Eingaben an die Senatsverwaltung für Justiz, Hindernisse beim EGMR-Zugang, die Religionsausübung (Fall 3), das Muster „Täuschung als Modus Operandi“ (1–6), Verlegungen und Entzug von Schreibmitteln, gesundheitliche Risiken durch Hungerstreiks als ultima ratio, sowie den blockierten Verteidigerwechsel und die verweigerte Akteneinsicht. Jeder Abschnitt verweist auf umfangreiche EGMR-Rechtsprechung (u.a. Golder/Vereinigtes Königreich, Airey/Irland, Kudła/Polen, Akdivar u.a./Türkei, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Zubac/Kroatien, Campbell und Fell/Vereinigtes Königreich).

8. Konkrete Anträge im Wortlaut

Der Antragsteller beantragt, im Wege einstweiliger Maßnahmen nach Regel 39 anzuordnen, dass die Bundesrepublik Deutschland: 1. regelmäßigen UKB-Zugang und ordnungsgemäße Registrierung/Bestätigung/Weiterleitung aller Schreiben an Gerichte/EGMR sicherstellt; 2. jede Beschlagnahme, Verzögerung, Retorsion oder sonstige Behinderung der gerichtlichen/EGMR-Korrespondenz unterlässt; 3. Schreib-, Kopier- und Kommunikationsmittel zugänglich macht und medizinische Absicherung bei Hungerstreiks gewährleistet; 4. die Religionsausübung vollumfänglich sicherstellt; 5. bis zur Hauptsacheentscheidung jede Maßnahme unterlässt, die die Rechtsposition verschlechtert, insbesondere rückwirkende „Berichtigungen“ des Urteilstenors.

Ort/Datum: Großbeeren, 13.10.2025. Unterschrift: Dmitry Bagrash

Herkunft des Dokuments

Anlage 78_F2 (Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Regel 39 EGMR, 58 Seiten): Anlage_78_F2.pdf

Hinweis: Wegen des Umfangs (58 Seiten, 16 Themenabschnitte mit sich wiederholender Rechtsprechungsstruktur) wird oben eine originalgetreue, gekürzte Zusammenfassung der Kernpunkte wiedergegeben statt des vollständigen Wortlauts; für Details bitte den Drive-Link konsultieren.

Der Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025 ist unter F2-106 dokumentiert.

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