Fall 2 Zur Prüfung 06.10.2025

Sofortige Beschwerde – Vorlageantrag an das Kammergericht

Am 06.10.2025 habe ich beim Kammergericht Berlin (Strafsenat) einen förmlichen Antrag gestellt, meine sofortige Beschwerde vom 26./27.08.2025 gegen den Berichtigungsbeschluss des LG Berlin vom 30.07.2025 gemäß § 306 Abs. 2 StPO unverzüglich vorzulegen. Hintergrund: Das Landgericht hatte meine Sachstandsanfrage und Verzögerungsrüge mit Schreiben vom 23.09.2025 unzulässigerweise an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet, statt meine sofortige Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen. Mit meinem Antrag beantragte ich, die sofortige Beschwerde als beim Kammergericht anhängig zu behandeln und über sie zu entscheiden, sowie mir eine Eingangsbestätigung gemäß § 37 StPO zu erteilen. Das Kammergericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 31.10.2025 verworfen, was ich mit meiner Verfassungsbeschwerde vom 24.11.2025 angreife. (Anlage 77_F2)

Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An das Kammergericht Berlin, Strafsenat, Elßholzstraße 30–33, 10781 Berlin. Buchnummer: 327/25-7. Az. LG Berlin: 522 Ks 5/23. Az. GenStA: 176 Js 4/22 V. 06.10.2025.

Sofortige Beschwerde – Vorlageantrag gemäß § 306 Abs. 2 StPO

Sachverhalt: Am 26.08.2025 habe ich gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30.07.2025 („Berichtigung“ des Urteils vom 22.07.2024 durch erstmalige Aufnahme der angewendeten Normen) fristwahrend Beschwerde, hilfsweise sofortige Beschwerde, Wiedereinsetzung, hilfsweise Anhörungsrüge und Gegenvorstellung eingelegt. Die Sendung wurde am 27.08.2025 nachweislich beim LG Berlin zugestellt (Sendungsnummer: RR98 2267 909DE). Am 17.09.2025 stellte ich zusätzlich eine Sachstandsanfrage mit Antrag auf Vorlage gem. § 306 Abs. 2 StPO sowie eine Verzögerungsrüge gem. § 198 Abs. 3 GVG. Mit Schreiben vom 23.09.2025 (zugestellt am 30.09.2025) teilte mir die Geschäftsstelle des LG Berlin mit, dass meine Eingaben „an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet“ wurden. Dieses Schreiben trägt lediglich die elektronische Signatur einer Urkundsbeamtin (JOSekr’in Schlägel) und keine richterliche Unterschrift.

Rechtliche Würdigung: Nach § 306 Abs. 2 StPO ist das Landgericht verpflichtet, eine sofortige Beschwerde nach Nichtabhilfe unverzüglich dem zuständigen Beschwerdegericht vorzulegen. Eine Weitergabe an die Generalstaatsanwaltschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen und verstößt gegen die Verfahrensordnung. Die unterlassene Vorlage verletzt mein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie mein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Anträge: 1. Das Kammergericht möge feststellen, dass das Landgericht Berlin verpflichtet war und ist, meine sofortige Beschwerde vom 26./27.08.2025 unverzüglich vorzulegen. 2. Hilfsweise beantrage ich, meine sofortige Beschwerde unmittelbar als beim Kammergericht anhängig zu behandeln und über sie zu entscheiden. 3. Das Kammergericht möge mir gemäß § 37 StPO eine schriftliche Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen erteilen.

Anlagen: Beschwerdeschrift vom 26.08.2025 (Anlage 66_F2); Dienstaufsichtsbeschwerde vom 05.09.2025 (Anlage 68_F2); Fachaufsichtsbeschwerde vom 06.09.2025 (Anlage 69_F2); Sachstandsanfrage vom 17.09.2025 (Anlage 72_F2); Verzögerungsrüge vom 17.09.2025 (Anlage 73_F2); Schreiben LG Berlin vom 23.09.2025 (Anlage 76_F2).

Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash

Herkunft des Dokuments

Anlage 77_F2 (Sofortige Beschwerde – Vorlageantrag an das Kammergericht): Anlage_77_F2.pdf

Der zugrundeliegende Berichtigungsbeschluss ist unter F2-106 dokumentiert; die Ablehnung durch das Kammergericht unter F2-124; die hierauf gestützte Verfassungsbeschwerde unter F2-128.

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