Am 24.11.2025 habe ich beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 31.10.2025 (3 Ws 48/25 + 49/25) eingelegt, der mir am 07.11.2025 zugestellt wurde.
Ich rüge unter anderem:
die Nichtweiterleitung meiner Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des LG Berlin vom 30.07.2025 durch das Landgericht,
die Verwerfung meiner Rechtsmittel durch das Kammergericht, nachdem ich am 06.10.2025 bereits unmittelbar einen Vorlageantrag an das Kammergericht gerichtet hatte,
sowie die Verletzung meiner Grundrechte aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. (Anlage 85_F2 / Postnachweis)
Dmitry Bagrasch, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren, B.-Nr. 327/25-7 — An das Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe. Berlin, den 24.11.2025. Verfassungsbeschwerde.
Dmitry Bagrasch, geboren am 09.05.1968 in Moskau / Russische Föderation, zurzeit Justizvollzugsanstalt Heidering, Buch-Nr.: 327/25-7, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren.
1. Beschluss des Kammergerichts Berlin – 3. Strafsenat – vom 31.10.2025 – Az.: 3 Ws 48/25 + 49/25, zugestellt am 07.11.2025, mit dem meine Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Berlin I vom 30.07.2025 als unzulässig verworfen und mein als „sofortige Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel gegen die nicht fristgerechte Weiterleitung meiner Beschwerde an das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen wurde.
2. Mittelbar: der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Berlin I vom 30.07.2025 im Verfahren 522 Ks 5/23 (176 Js 4/22 V), mir zugegangen am 07.08.2025, sowie das Unterlassen des Landgerichts Berlin, meine Beschwerde vom 26.08.2025 gegen diesen Berichtigungsbeschluss entsprechend § 306 Abs. 2 Halbs. 2 StPO dem zuständigen Beschwerdegericht vorzulegen.
Der Beschwerdeführer beantragt, 1. festzustellen, dass der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 31.10.2025 – 3 Ws 48/25 + 49/25 – den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Anspruch auf den gesetzlichen Richter), Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) verletzt, 2. den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 31.10.2025 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen, 3. hilfsweise festzustellen, dass das Unterlassen des Landgerichts Berlin, die Beschwerde fristgerecht an das Beschwerdegericht vorzulegen, sowie der Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025 die genannten Grundrechte verletzen.
1. Beschwerdebefugnis: Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die angegriffenen Entscheidungen gegenwärtig, selbst und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen zu sein. Der Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025 greift in die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Berlin I vom 22.07.2024 ein und legt nachträglich – nach Rechtskraft und Revisionsentscheidung – erstmals eine umfangreiche Liste „angewendeter Vorschriften“ fest. Die Nichtweiterleitung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde sowie die Verwerfung durch das Kammergericht schließen effektiven fachgerichtlichen Rechtsschutz aus.
2. Rechtswegerschöpfung: Gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 31.10.2025 ist kein weiteres fachgerichtliches Rechtsmittel gegeben. Der Rechtsweg ist im strafprozessualen System ausgeschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Eine Rüge nach § 33a StPO wird hier nicht erhoben; die Verfassungsbeschwerde stützt sich auf den Justizgewährungsanspruch, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
3. Frist: Der angegriffene Beschluss wurde am 07.11.2025 zugestellt; die Verfassungsbeschwerde wird innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben.
4. Form: Die Verfassungsbeschwerde wird schriftlich erhoben und begründet (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG).
1. Ausgangsverfahren und Urteil des Landgerichts Berlin I: Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22.07.2024 im Verfahren 522 Ks 5/23 (Staatsanwaltschaft: 176 Js 4/22 V) verurteilt. In der schriftlichen Urteilsurkunde war keine Liste der angewendeten Vorschriften nach § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO aufgenommen. Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein; der Bundesgerichtshof verwarf diese. Damit wurde das Urteil rechtskräftig.
2. Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025: Mit Beschluss vom 30.07.2025 erließ das Landgericht Berlin I – mehr als ein Jahr nach Urteilsverkündung und nach Abschluss des Revisionsverfahrens – einen sogenannten „Berichtigungsbeschluss“, in dem dem schriftlichen Urteil erstmals eine umfangreiche Liste der „angewendeten Vorschriften“ hinzugefügt wurde (u.a. §§ 211, 248c, 263a, 303, 306a, 306c, 22, 23, 49, 52, 53, 73 StGB). Zur Begründung wurde ausgeführt, es handele sich um ein „offensichtliches Schreibversehen“. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt der Beschluss nicht. Der Beschluss wurde am 07.08.2025 zugestellt.
3. Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss: Mit Schriftsatz vom 26.08.2025 legte der Beschwerdeführer Beschwerde nach § 304 StPO, hilfsweise sofortige Beschwerde, Antrag auf Wiedereinsetzung sowie hilfsweise Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 30.07.2025 ein und rügte, dass die nachträgliche Aufnahme einer umfangreichen Normenliste kein bloßes Schreibversehen, sondern eine materielle Änderung des rechtskräftigen Urteils sei.
4. Untätigkeit und Nichtweiterleitung durch das Landgericht: Trotz Eingangsnachweises erfolgte keine Eingangsbestätigung und keine Vorlage der Beschwerde an das Beschwerdegericht. Der Beschwerdeführer wandte sich deshalb am 05.09.2025 mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichts, am 06.09.2025 mit einer Fachaufsichtsbeschwerde an die Senatsverwaltung für Justiz, am 17.09.2025 mit einer Sachstandsanfrage und einem Antrag auf Vorlage nach § 306 Abs. 2 StPO sowie ebenfalls am 17.09.2025 mit einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG. Mit Schreiben vom 23.09.2025 teilte das Landgericht mit, es habe die Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin weitergeleitet; eine Vorlage an das zuständige Beschwerdegericht erfolgte nicht.
5. Vorlageantrag an das Kammergericht: Mit Schriftsatz vom 06.10.2025 wandte sich der Beschwerdeführer unmittelbar an das Kammergericht Berlin. Er beantragte, seine Beschwerde als anhängig zu behandeln und über sie zu entscheiden, und rügte die systematische Nichtweiterleitung durch das Landgericht.
6. Beschluss des Kammergerichts vom 31.10.2025: Mit Beschluss vom 31.10.2025 (3 Ws 48/25 + 49/25) verwarf das Kammergericht die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss als unzulässig, da der Beschwerdeführer durch die Ergänzung der Normenliste nicht beschwert sei, und das als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel gegen die nicht fristgerechte Weiterleitung als unstatthaft, da § 306 Abs. 2 Halbs. 2 StPO lediglich eine „bloße Sollvorschrift ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen“ sei. Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; eine Rechtsmittelbelehrung enthielt der Beschluss nicht.
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. dem Justizgewährungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG): Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz folgt aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch. § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO verpflichtet das erstinstanzliche Gericht, einer Beschwerde, der es nicht abhilft, „sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen“ dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23.01.2023 – 2 BvR 1343/22 – festgestellt, dass diese Norm eine verbindliche Verpflichtung begründet. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Beschwerde nicht innerhalb der Dreitagesfrist vorgelegt, trotz Verzögerungsrüge und mehrfacher Sachstandsanfragen keine Vorlage vorgenommen und stattdessen die Schreiben lediglich an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet. Das Kammergericht erklärt § 306 Abs. 2 StPO für eine „bloße Sollvorschrift“ ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen und verkehrt damit die verbindliche Vorlagepflicht in ihr Gegenteil.
2. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter): Für Beschwerden gegen Beschlüsse des Landgerichts ist das Kammergericht gesetzlicher Richter. Indem das Landgericht die Beschwerde nicht vorlegt und das Kammergericht diese Entziehung nicht korrigiert, sondern erklärt, ein Rechtsmittel gegen die unterlassene Vorlage sei nicht statthaft, bleibt der Beschwerdeführer im „Niemandsland“ zwischen Landgericht und Kammergericht hängen.
3. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip (unzulässige nachträgliche Urteilsberichtigung): Berichtigungen von Urteilen sind nur bei offenbarer Unrichtigkeit zulässig. Im vorliegenden Fall wurde mehr als ein Jahr nach Rechtskraft und nach Abschluss der Revision erstmals eine umfangreiche Normenliste eingefügt (u.a. §§ 306a, 306c, 73 StGB) – keine Korrektur eines Tippfehlers, sondern eine erstmalige Festlegung der Normenkette nach Eintritt der Rechtskraft. Das Kammergericht prüft nicht, ob überhaupt die Voraussetzungen einer zulässigen Berichtigung vorliegen, und verweigert damit jede fachgerichtliche Kontrolle.
4. Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot): Die Auslegung des Kammergerichts, § 306 Abs. 2 StPO sei eine „bloße Sollvorschrift ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen“, entfernt sich vom Gesetzeswortlaut und von der verfassungsgerichtlichen Bewertung der Norm so weit, dass sie nicht mehr nachvollziehbar erscheint. In der Gesamtschau (Nichtweiterleitung, Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft, Ignorieren der Verzögerungsrüge, Verweigerung inhaltlicher Kontrolle) wird der Beschwerdeführer systematisch von effektivem Rechtsschutz ausgeschlossen.
1. Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Berlin I vom 30.07.2025 (Anlage 1); 2. Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22.07.2024 (Anlage 2); 3. Beschwerdeschriftsatz vom 26.08.2025 (Anlage 3); 4. Schreiben des Landgerichts Berlin vom 23.09.2025 (Anlage 4); 5. Schriftsatz an das Kammergericht vom 06.10.2025 (Anlage 5); 6. Beschluss des Kammergerichts vom 31.10.2025 (Anlage 6); 7. Chronologie „Fall 2“ mit Post- und Eingangsvermerken (Anlage 7); 8. Nachweise über die Zustellung des KG-Beschlusses am 07.11.2025 (Anlage 8).
Der vorliegende Fall zeigt in der Gesamtschau eine nach Rechtskraft vorgenommene, inhaltlich zweifelhafte Urteilsberichtigung, die Blockade des gesetzlich vorgesehenen Beschwerdewegs durch Nichtweiterleitung der Beschwerde und die Verweigerung jeglicher effektiven fachgerichtlichen Kontrolle durch das Kammergericht. Dies verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruch sowie Art. 3 Abs. 1 GG.
Karlsruhe, den 24.11.2025, Dmitry Bagrasch
Deutsche Post AG – Rückschein / Sendungsverfolgung zum Einschreiben Rückschein, Sendungsnummer RT133006984DE.
Die Deutsche Post bestätigt mit Schreiben vom 26.11.2025, dass die Sendung (Einschreiben Rückschein RT133006984DE) am 25.11.2025 ausgeliefert wurde. Beigefügt ist der Rückschein (Empfangsbestätigung), der den Erhalt der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Postfach 1771, 76000 Karlsruhe) am 25.11.2025 dokumentiert.
Anlage 85_F2 (Verfassungsbeschwerde vom 24.11.2025): Anlage_85_F2.pdf
Postnachweis (Deutsche Post Rückschein, Einschreiben RT133006984DE): Anlage_85_F2_post.pdf
Der zugrundeliegende Berichtigungsbeschluss des LG Berlin vom 30.07.2025 ist unter F2-106 dokumentiert, der Vorlageantrag an das Kammergericht vom 06.10.2025 unter F2-119. Die Sachstandsanfrage vom 27.12.2025 ist unter F2-132 dokumentiert; der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.2026 ist unter F2-144 dokumentiert.