Fall 2 Zur Prüfung 24.11.2025

Umfassende Erwiderung an das LG Berlin zu den Stellungnahmen der JVA Heidering

Am 24.11.2025 reichte ich beim Landgericht Berlin (Az. 599 StVK 215/25 Vollz) eine ausführliche Erwiderung zu den Stellungnahmen der JVA Heidering (MTAL 1 – AR1024 sowie Schreiben vom 07.11.2025) ein. Darin rügte ich insbesondere den rechtswidrigen Entzug des Zugangs zum Urkundsbeamten, die fehlende schriftliche Bescheidung meines Antrags vom 11.06.2025, die Gehörsverletzung im Eilverfahren (§ 114 StVollzG) sowie die strukturellen Probleme bei der Postbearbeitung (fehlende Protokollierung, verschwundene Anlagen). Zugleich wies ich auf die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hin und kündigte an, nach Ausschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde sowie ggf. eine Individualbeschwerde zum EGMR zu erheben. (Anlage 86_F2)

Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren, B.-Nr. 327/25-7 — An das Landgericht Berlin I, Strafvollstreckungskammern, Turmstraße 91, 10559 Berlin. Datum: 24.11.2025. Az.: 599 StVK 215/25 Vollz. Betreff: Stellungnahme zu den Stellungnahmen der JVA Heidering (MTAL 1 – AR1024; Schreiben vom 07.11.2025) sowie ergänzende Begründung meines Antrags nach §§ 109, 115 Abs. 3 StVollzG.

1. Verfahrensstand: § 114 StVollzG erledigt – § 109 StVollzG weiterhin anhängig

Mir ist bewusst, dass über meinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 StVollzG durch Beschluss vom 04.11.2025 bereits entschieden wurde; der Beschluss ist nach der Rechtsmittelbelehrung unanfechtbar (§ 114 Abs. 2 S. 3 StVollzG). Dieser Schriftsatz dient daher primär dazu, meinen Hauptsacheantrag nach § 109 StVollzG weiter zu begründen und die Gehörsverletzung im Eilverfahren zu dokumentieren, auch mit Blick auf eine mögliche spätere Verfassungsbeschwerde und ggf. eine Individualbeschwerde zum EGMR.

2. Kein rechtzeitiger Zugang zu den JVA-Stellungnahmen – Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die Kammer hat mir mit Schreiben vom 06.10.2025 mitgeteilt, dass man auf die Stellungnahme der JVA Heidering vom 26.09.2025 Bezug nimmt und mir die Anlagen beigefügt habe. Tatsächlich befanden sich in dem Umschlag, der mir am 08.10.2025 zuging, weder die JVA-Stellungnahme noch Anlagen; der Umschlag wies keinen Poststempel/keine Frankierung auf. Die Stellungnahme MTAL 1 – AR1024 habe ich erst am 10.11.2025 erhalten — zugleich mit der Abschrift des bereits am 04.11.2025 ergangenen Beschlusses im Eilverfahren. Die Entscheidung im Verfahren nach § 114 StVollzG ist damit ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs zu wesentlichen Ausführungen der JVA ergangen.

3. Zuständigkeitsüberschreitung der JVA: eigene Fristberechnung statt bloßer Vollzugshilfe

Die JVA Heidering trägt vor, ich hätte in der Voranstalt bereits mehrfach Gelegenheit gehabt, vor dem UKB Anhörungsrügen einzureichen, und die Wochenfrist des § 356a StPO sei bereits verstrichen gewesen. Diese Argumentation ist rechtlich verfehlt: Zulässigkeit und Fristwahrung einer Anhörungsrüge sind ausschließlich vom Bundesgerichtshof zu beurteilen, nicht von der Vollzugsbehörde. Aufgabe der JVA ist allein, den Zugang zur Justiz organisatorisch zu ermöglichen, nicht aber zu beurteilen, ob Fristen abgelaufen oder Rechtsmittel erfolgversprechend sind. Ich habe von Anfang an deutlich gemacht, dass in der JVA Moabit nicht sämtliche Anhörungsrügen vollständig aufgenommen wurden und dass ich bereits Ende Mai 2025 beim BGH einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe, um diese Defizite auszugleichen.

4. Unterlassene schriftliche Entscheidung – irreparabler Schaden

Am 10.06.2025 (mündlich) und 11.06.2025 (schriftlich) habe ich eine dringende, fristgebundene Ausführung zum Urkundsbeamten beantragt. Gruppenleiterin Dahms teilte mir mit, ich werde eine schriftliche Antwort vom MTAL erhalten und müsse warten; einen förmlichen schriftlichen Bescheid habe ich bis heute nicht erhalten. Am 17.07.2025 erhielt ich die beiden BGH-Beschlüsse vom 19.06.2025 — zu einem Zeitpunkt, als durch die Verweigerung des UKB-Zugangs bereits irreparabler Schaden eingetreten war. Das am 11.08.2025 angebotene „einmalige" UKB-Angebot konnte den Schaden nicht mehr heilen, da die relevanten Fristen bereits abgelaufen waren.

5. Hungerstreik als Reaktion auf Rechtsverweigerung – keine „Erpressung"

Die JVA qualifiziert meinen Hungerstreik als „erpresserisch". Tatsächlich war der Hungerstreik das einzige noch verbleibende Mittel, um auf die monatelange Rechtsverweigerung aufmerksam zu machen. Die eigene Schilderung der JVA zeigt, dass überhaupt erst nach Beginn des Hungerstreiks eine einmalige Ausführung zum UKB in Betracht gezogen wurde. Nicht der Hungerstreik ist „erpresserisch", sondern die Tatsache, dass die Wahrnehmung als rechtsuchender Bürger faktisch an einen Hungerstreik geknüpft wurde.

6. Post, fehlende Anlagen und fehlende Protokolle – strukturelles Problem

In der Stellungnahme vom 07.11.2025 (Anlage 85_F2) trägt die JVA vor, es sei keine Post „angehalten" worden und in der JVA Heidering werde keine Protokollierung der eingehenden oder ausgehändigten Briefpost geführt. Die JVA gibt damit selbst zu, dass keine Postdokumentation existiert; unstreitig ist, dass die angekündigten Anlagen zum Schreiben vom 06.10.2025 bei mir nicht ankamen. Ich halte an den in Anlage 80_F2 gestellten Beweisanträgen fest (Inaugenscheinnahme Umschlag, Versandnachweise der Geschäftsstelle, Postwege JVA).

7. Rechtliche Bewertung und grundsätzliche Bedeutung (BVerfG / EGMR)

Die aufgeworfenen Fragen gehen über meinen Einzelfall hinaus: Darf eine Vollzugsbehörde durch eigene Fristberechnungen faktisch entscheiden, ob ein Gefangener den BGH rechtzeitig erreichen kann? Reicht es aus, wenn JVAen keinerlei Postprotokolle führen, obwohl systematisch Anlagen verschwinden? Wie ist die Reichweite von Art. 19 Abs. 4 GG im Strafvollzug zu verstehen, wenn Gefangene real nur über Hungerstreiks Gehör finden? Ich weise vorsorglich darauf hin, dass ich nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs beabsichtige, Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu erheben und ggf. eine Individualbeschwerde zum EGMR einzureichen.

8. Anträge

Ich beantrage: 1. Über meinen Antrag nach § 109 StVollzG förmlich zu entscheiden und von einer „formlosen Erledigung" abzusehen. 2. Festzustellen, dass die unterlassene schriftliche Bescheidung meines Antrags vom 11.06.2025, die reine mündliche Ablehnung ohne Schriftform sowie die hierdurch bewirkte Verhinderung des rechtzeitigen Zugangs zum Urkundsbeamten rechtswidrig waren. 3. Die JVA Heidering zu verpflichten, mir künftig auf konkrete Anträge innerhalb von drei Werktagen Zugang zum Urkundsbeamten zu gewähren und über solche Anträge schriftlich, begründet und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu entscheiden. 4. Hilfsweise, nach § 115 Abs. 3 StVollzG auszusprechen, dass die unterlassene bzw. verspätete Bescheidung und die Verweigerung des Zugangs zum UKB rechtswidrig gewesen sind. 5. Die im Schriftsatz vom 21.10.2025 beantragten Beweisaufnahmen zur Postkette durchzuführen. 6. Diesen Schriftsatz als Gehörsrüge/Gegenvorstellung zu behandeln, soweit der Beschluss vom 04.11.2025 ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen ist.

Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash, B.-Nr. 327/25-7

Herkunft des Dokuments

Anlage 86_F2 (Umfassende Erwiderung an das LG Berlin): Anlage_86_F2.pdf

Ergänzende Postdokumentation: Anlage_86_F2_post.pdf

Die hierauf ergangenen Beschlüsse des LG Berlin I vom 10.12.2025 sind unter F2-130 und F2-131 dokumentiert.

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