Fall 2 Zur Prüfung 15.12.2025

Zugang Beschluss LG Berlin (99

StVK), Az. 599 StVK 215/25 Vollz (v. 10.12.2025): Zurückweisung meiner § 109-Anträge (Ausführung/Urkundsbeamter) + Wertfestsetzung

Am 15.12.2025 erhielt ich den Beschluss vom 10.12.2025, mit dem das LG Berlin meine Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 17.09.2025 kostenpflichtig zurückwies und den Verfahrenswert auf 600,00 € festsetzte. Das Gericht stellte u. a. darauf ab, die JVA habe die Ausführung zum Urkundsbeamten verweigern dürfen, weil die Frist für eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO (nach gerichtlicher Darstellung: Ablauf 28.05.2025) bereits abgelaufen gewesen sei; weder die Geschäftsstelle noch die JVA seien verpflichtet, offenkundig unzulässige Rechtsmittel zu protokollieren bzw. hierfür eine Ausführung zu ermöglichen. Zugleich enthält der Beschluss eine abwertende Einordnung meiner wiederholten Anträge („wider besseres Wissen“, „rechtmissbräuchlich“). (Anlage 87_F2)

Landgericht Berlin I, Az. 599 StVK 215/25 Vollz — Beschluss vom 10.12.2025 (beglaubigte Abschrift). In dem Strafvollzugsverfahren Dmitry Bagrash (Antragsteller) gegen Justizvollzugsanstalt Heidering (Antragsgegnerin), Gz. MTAL 1 - AR1024. Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG.

Das Landgericht Berlin I — 99. Strafvollstreckungskammer — hat am 10. Dezember 2025 durch die Richterin am Landgericht Dr. Busse-Muskala als Einzelrichterin beschlossen:

1. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 17. September 2025 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 600,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Heidering eine Freiheitsstrafe wegen schwerer Brandstiftung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2024. Strafende ist für den 14. April 2028 vorgemerkt. Bis zum 10. Juni 2025 befand sich der Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt Zossen.

Mit Schreiben vom 17. September 2025 hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt. Zugleich stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 StVollzG, der mit Beschluss der Kammer vom 4. November 2025 zurückgewiesen worden ist. Hintergrund war eine durch den Antragsteller am 11. Juni 2025 beantragte „dringende fristgebundene" Ausführung zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, wobei der Antragsteller das Aktenzeichen des BGH 5 StR 72/25 angab.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Antragsgegnerin sei gar nicht befugt gewesen, etwaige Fristen zu prüfen; dies sei allein dem BGH überlassen. Die Aufgabe der Antragsgegnerin als Vollzugsanstalt sei allein, den Zugang zur Justiz organisatorisch zu ermöglichen (Vorführung, Post, Fax), nicht jedoch zu prüfen, ob Fristen schon abgelaufen seien. Er habe deutlich gemacht, dass nicht sämtliche seine Anhörungsrügen (beim BGH) aufgenommen worden seien und ihm die Protokollierung teilweise verweigert worden sei. Er behauptet, er habe auf seinen schriftlichen Antrag vom 11. Juni 2025 von der Gruppenleiterin Dahms die Antwort bekommen, er werde einen schriftlichen Bescheid vom MTAL bekommen und müsse warten; einen schriftlichen förmlichen Bescheid habe er bis heute nicht bekommen. Das am 11. August 2025 erhaltene „einmalige Angebot" einer Ausführung, nachdem er einen Hungerstreik als Druckmittel eingesetzt habe, habe den „bereits eingetretenen irreparablen Schaden nicht mehr heilen können".

Der Antragsteller beantragt: 1. festzustellen, dass die unterlassene Bescheidung seines Antrags vom 11. Juni 2025 sowie die mündliche Verweigerung einer schriftlichen Entscheidung rechtswidrig war; 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Antragseingang, Zugang zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu gewähren und über entsprechende Anträge künftig schriftlich und fristgerecht einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge als unbegründet zurückzuweisen. Sie trägt vor, die zuständige Gruppenleiterin, Frau Dahms, habe zum Sachverhalt recherchiert und mit Vermerk vom 13. Juni 2025 festgestellt, dass dem Antragsteller in der Voranstalt Zossen am 21. Mai 2025 zwei Beschlüsse des BGH ausgehändigt worden seien; einer davon (Az. 5 StR 72/25) habe die Zurückweisung der Revision beinhaltet. Auf Antrag des Antragstellers vom 26. Mai 2025 sei ihm am 27./28. Mai und 6. Juni 2025 bereits jeweils Gelegenheit gegeben worden, Anträge beim Urkundsbeamten aufnehmen zu lassen. Die Frist für einen Wiederaufnahmeantrag nach § 356a StPO sei am 28. Mai 2025 abgelaufen. Am 11. August 2025 sei dem Antragsteller eine einmalige Ausführung zum Urkundsbeamten ermöglicht worden; mit Schreiben vom 11. August 2025 habe der Antragsteller mitgeteilt, dass alle seine Forderungen formal erfüllt worden seien.

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Äußerung und tat dies mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 und vom 24. November 2025.

Rechtliche Würdigung: Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind jedenfalls unbegründet und waren deshalb zurückzuweisen. Der Feststellungsantrag (Ziff. 1) ist statthaft, da Erledigung eingetreten ist; ob ein berechtigtes Feststellungsinteresse (Wiederholungsgefahr) besteht, ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen, da der Antrag jedenfalls unbegründet war. Die Versagung der Ausführung erging ermessensfehlerfrei: Gemäß § 45 Abs. 1 StVollzG Bln „kann" eine Ausführung gestattet werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist; Gefangene haben keinen Anspruch auf Durchführung, sondern nur ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Weder die Geschäftsstelle des Amtsgerichts noch die Haftanstalt sind verpflichtet, offenkundig unzulässige Rechtsmittel zu Protokoll aufzunehmen bzw. hierfür eine Ausführung zu ermöglichen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2017 – 20 Ws 94/17). Der Antragsteller akzeptiere diese Rechtslage „wider besseres Wissen" nicht, was seine wiederholten Anträge als „rechtsmissbräuchlich" erscheinen lasse (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 1.11.2016 – 20 Ws 263/16). Effektiver Rechtsschutz werde ihm nicht versagt, da es ihm unbenommen bleibe, seine Gehörsrügen schriftlich vorzutragen bzw. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen; zudem sei ihm am 11. August 2025 eine Ausführung tatsächlich gewährt worden.

Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der logistische Aufwand angesichts der bekannten schlechten personellen und sachlichen Ausstattung des Berliner Strafvollzugs allein die Versagung von Ausführungen nicht begründen könne, da der Staat zu einer Ausstattung verpflichtet sei, die die Grundrechtspositionen der inhaftierten Person gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2015 – 2 BvR 1753/14 und vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 1539/09). Da die Antragsgegnerin die logistischen Erwägungen jedoch nicht als alleinigen Grund, sondern ergänzend zu den tragenden Erwägungen (fehlende Nachvollziehbarkeit des Ausführungszwecks, bereits mehrfach gewährte Ausführungen) genannt habe, sei dies nicht zu beanstanden.

Der Antrag zu Ziffer 2 (Verpflichtung zu künftigen Ausführungen binnen 3 Werktagen) sei bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet, da kein Anspruch auf Gewährung einer Ausführung ohne Rücksicht auf den Grund bestehe und das StVollzG keine Befugnis zur gerichtlichen Fristsetzung für künftige Anträge einräume.

Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StVollzG. Die Streitwertfestsetzung gründet sich auf §§ 65 S. 1, 60, 52 Abs. 1 GKG; angesichts der eher geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist dieser niedrig festzusetzen (vgl. KG JurBüro 2007, 532). Die Kammer hat den Streitwert auf 300,- Euro je Antrag und daher auf insgesamt 600,- Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung in der Hauptsache (§ 109 StVollzG) ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen; sie muss binnen eines Monats nach Zustellung bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird, und binnen der Frist begründet werden. Entscheidungen über einstweilige Anordnungen nach § 114 StVollzG sind — auch hinsichtlich der Kostentragungspflicht — nicht anfechtbar. Gegen die Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt, binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung.

Dr. Busse-Muskala, Richterin am Landgericht. Berlin, 10.12.2025. Für die Richtigkeit der Abschrift (durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt — ohne Unterschrift gültig).

Beigefügt: Mitteilung der JVA Heidering vom 04.12.2025 (Az. 599 StVK 215/25 Vollz), wonach zur Stellungnahme des Antragstellers vom 24.11.2025 keine neuen Erkenntnisse vorgetragen worden seien, die zu einer anderen Bewertung führen könnten; verwiesen wird auf die Stellungnahmen vom 26.09.2025 und 05.11.2025 (i.A. Lohmeier, Teilanstaltsleitung 1 (V)).

Herkunft des Dokuments

Anlage 87_F2 (Beschluss LG Berlin I, Az. 599 StVK 215/25 Vollz, 10.12.2025, beglaubigte Abschrift): Anlage_87_F2.pdf

Dieser Beschluss war Gegenstand der Rechtsbeschwerde vom 13.01.2026, siehe F2-133.

← 24.11.2025 — Umfassende Erwiderung an das LG Berlin z Zur Chronik-Übersicht 17.12.2025 — Zugang Beschluss LG Berlin (99 →