Am 13.01.2026 legte ich beim Amtsgericht Zossen zu Protokoll der Geschäftsstelle Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10.12.2025 (Az. 599 StVK 215/25 Vollz) ein und beantragte zugleich die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG.
Gegenstand ist insbesondere die unterlassene Bescheidung meines schriftlichen Antrags vom 11.06.2025 auf Vorführung zum Urkundsbeamten sowie die rechtswidrige Annahme einer „offenkundigen Unzulässigkeit“ durch Vollzugsbehörde und Geschäftsstelle.
Ich rüge eine Verletzung meines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), da das Fehlen eines schriftlichen Bescheids nicht aufgeklärt wurde und mir dadurch der Zugang zum Gericht faktisch versperrt wird. (Anlage 95_F2)
Amtsgericht Zossen, Aktenzeichen 131 AR 1/26 — Niederschrift, Zossen, 13.01.2026. Betreff: Rechtsbeschwerde und Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 116 StVollzG.
Vor der Rechtspflegerin Böhme erscheint Herr Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — ausgewiesen durch Haftausweis sowie Datenblatt der JVA — und erklärt: Ich erhebe Verfahrensrüge sowie Sachrüge.
1. Gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 10.12.2025, zugestellt am 14.12.2025, Aktenzeichen 599 StVK 215/25 Vollz, wird Rechtsbeschwerde eingelegt.
2. Hilfsweise wird beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
3. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung an eine andere Einzelrichterin bzw. eine andere Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
4. Hilfsweise (für den Fall, dass das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst entscheidet) wird festgestellt: Die unterlassene Bescheidung meines schriftlichen Antrags vom 11.06.2025 auf Vorführung zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie die mündliche Verweigerung einer schriftlichen Entscheidung waren rechtswidrig.
5. Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Zu Sachrüge 1: Der Antragsteller begehrte seine Vorführung zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der sodann zu prüfen habe, ob Rechtsbeschwerde-Hindernisse vorliegen. Die nicht erfolgte Ausführung behinderte den Antragsteller in seiner Rechtsausübung, da zuvor haftanstaltsinterne Protokollierungshindernisse gegeben waren. Dies wurde durch das Landgericht Berlin I in seiner angefochtenen Entscheidung nicht in hinreichender Weise gewürdigt.
Zu Sachrüge 2: Der Antragsteller wehrt sich gegen die Bewertung seiner Anträge als „rechtsmissbräuchlich" und „wider besseren Wissens gestellt", da der Antragstellung gerade diese Charaktereigenschaften fehlen. Der Antragsteller beabsichtigte mit der Antragstellung lediglich, seine Rechte zu wahren sowie seinen notwendigen Zugang zur Justiz zu bewahren. Dem Sachlichkeitsgebot in gerichtlichen Entscheidungen wurde durch das Landgericht Berlin I nicht Genüge getan.
Im Übrigen verweist der Antragsteller nochmals auf den selbst verfassten Beschwerdeschriftsatz, der dieser Rechtsbeschwerde angehängt ist. Weitere Erklärungen werden derzeit nicht abgegeben.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. Böhme, Rechtspflegerin. Dmitry Bagrash.
An das Landgericht Berlin, 99. Strafvollstreckungskammer, Az. 599 StVK 215/25 Vollz (mit der Bitte um Weiterleitung an das Kammergericht als Rechtsbeschwerdegericht).
Rechtsbeschwerde und Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin — 99. Strafvollstreckungskammer — vom 10.12.2025, Az. 599 StVK 215/25 Vollz, zugestellt am 15.12.2025.
Ich, Dmitry Bagrash, derzeit in der JVA Heidering, Buch-Nr. 327/25/7, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren, lege hiermit Rechtsbeschwerde gegen den oben genannten Beschluss ein und beantrage die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 2. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10.12.2025 wird aufgehoben. 3. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an eine andere Einzelrichterin / an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. 4. Hilfsweise (für den Fall, dass das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst entscheidet): Es wird festgestellt, dass die unterlassene Bescheidung meines schriftlichen Antrags vom 11.06.2025 sowie die mündliche Verweigerung einer schriftlichen Entscheidung rechtswidrig waren.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil der Beschluss grundlegende Fragen des effektiven Rechtsschutzes im Vollzug aufwirft:
1. Effektiver Rechtsschutz trotz verweigerter schriftlicher Entscheidung: Der angefochtene Beschluss verlangt einerseits für einen Verpflichtungsantrag, dass der Gefangene zunächst einen (teilweise) ablehnenden Bescheid der Vollzugsbehörde erhalten müsse. Gleichzeitig blieb unaufgeklärt, dass ich geltend mache, dass mir ein schriftlicher förmlicher Bescheid bis heute nicht erteilt wurde. Es entsteht ein unzulässiger Rechtsschutz-Zirkelschluss: Ohne Bescheid kein wirksamer Rechtsschutz — und der fehlende Bescheid wird mir zugleich entgegengehalten.
2. Grenzen der Vorprüfung „offenkundiger Unzulässigkeit" durch Vollzug und Geschäftsstelle: Im Beschluss wird maßgeblich darauf abgestellt, die Frist für eine Gehörsrüge (§ 356a StPO) sei abgelaufen gewesen, und daraus wird abgeleitet, die Anstalt müsse mich nicht ausführen. Damit wird faktisch eine Zugangssperre aufgebaut, obwohl es gerade Aufgabe des Gerichts ist, über Statthaftigkeit, Fristfragen, Wiedereinsetzung und den konkreten Inhalt des Vorbringens zu entscheiden.
3. Sachlichkeitsgebot und „Rechtsmissbrauch"-Stigmatisierung: Der Beschluss enthält wertende Aussagen („wider besseres Wissen", „rechtsmissbräuchlich"), die ohne tragfähige Tatsachengrundlage eine Stigmatisierung darstellen und geeignet sind, künftigen Rechtsschutz zu beeinträchtigen.
(1) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur die formelle Möglichkeit, ein Gericht anzurufen, sondern verlangt eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 20.07.2020 – 2 BvR 2214/19; BVerfG, Beschl. v. 22.09.2017 – 2 BvR 455/17). (2) Die Rechtsmittelgerichte dürfen die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 116 Abs. 1 StVollzG) nicht so auslegen, dass das Rechtsmittel leerläuft (dieselben Entscheidungen). (3) Gefangene dürfen nicht faktisch Unmögliches leisten müssen; die Gerichte müssen die spezifische Situation im Vollzug berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 16.05.2018 – 2 BvR 635/17; BVerfG, Beschl. v. 06.02.2020 – 2 BvR 1719/19). (4) Effektiver Rechtsschutz setzt zureichende Sachverhaltsaufklärung voraus (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2020 – 2 BvR 2194/19). (5) Wird eine Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt, muss der Rechtspfleger den Antragsteller auf Form und Inhalt hin anleiten und belehren (OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.1999 – 1 Vollz (Ws) 241/99).
I. Verfahrensrüge 1 — Nicht-/Fehlbehandlung meines Kernantrags: Mein Antrag zu Ziffer 1 im Ausgangsverfahren lautete ausdrücklich, festzustellen, dass die unterlassene Bescheidung meines schriftlichen Antrags vom 11.06.2025 sowie die mündliche Verweigerung einer schriftlichen Entscheidung rechtswidrig waren. Der angefochtene Beschluss setzt sich damit nicht in der gebotenen Weise auseinander. Besonders widersprüchlich ist, dass der Beschluss an anderer Stelle für einen Verpflichtungsantrag einen ablehnenden Bescheid verlangt, mir aber im selben Verfahren nicht effektiv hilft, wenn ich vortrage, dass ein schriftlicher Bescheid gerade nicht erlassen wurde.
II. Verfahrensrüge 2 — Unzureichende Sachverhaltsaufklärung: Ich habe vorgetragen, dass mir auf meinen schriftlichen Antrag vom 11.06.2025 sinngemäß mitgeteilt wurde, ich würde einen schriftlichen Bescheid erhalten und müsse warten, dass ich aber bis heute keinen erhalten habe. Wenn die Anstalt keinen Bescheid erteilt, darf das Gericht das Fehlen eines Bescheids nicht gegen den Gefangenen wenden und zugleich den Rechtsschutz versagen. Diese Aufklärung ist unterblieben.
III. Sachrüge 1 — Unzutreffende Rechtsschutz-Sperre durch Frist- und Statthaftigkeitsvorprüfung: Der Beschluss stützt die Ablehnung maßgeblich darauf, dass die Frist für eine Gehörsrüge (§ 356a StPO) abgelaufen gewesen sei. Dem halte ich entgegen: Ich begehrte Zugang zum Urkundsbeamten gerade, weil es zuvor Protokollierungsdefizite gab und weil Fragen wie Frist, Wiedereinsetzung und Statthaftigkeit vom zuständigen Gericht zu prüfen sind, nicht von der Anstalt.
IV. Sachrüge 2 — Unzulässige bzw. unbelegte Stigmatisierung: Der Beschluss führt aus, ich akzeptiere die Rechtslage „wider besseres Wissen" nicht und meine Anträge erschienen „rechtsmissbräuchlich". Diese Aussagen sind für die Entscheidung nicht erforderlich und stützen sich nicht auf eine tragfähige Tatsachenbasis. Meine Anträge dienten der Wahrung meiner Rechte und der Beseitigung konkreter Hindernisse im Zugang zur Justiz.
Am 17.12.2025 erhielt ich zudem einen weiteren Beschluss im selben Aktenzeichen, in dem meine Gehörsrüge als Gegenvorstellung gewertet und zurückgewiesen wurde. Soweit dort behauptet wird, mein Zugang zu Stellungnahmen sei gewahrt gewesen, weise ich darauf hin, dass ich wiederholt Probleme mit Zustellungen und Anlagen gerügt habe. Der Schwerpunkt dieser Rechtsbeschwerde bleibt der Beschluss vom 10.12.2025 (Anlage 87_F2).
Ich beantrage, meinen Antrag zu Protokoll zu nehmen und die Rechtsbeschwerde mit Begründung fristgerecht weiterzuleiten.
Dmitry Bagrash, 13.01.2026
Anlage 95_F2 (Niederschrift AG Zossen, Az. 131 AR 1/26, mit Rechtsbeschwerde und Begründung): Anlage 95_F2.pdf
Diese Rechtsbeschwerde wurde später mehrfach als Anlage bei Sachstandsanfragen und Eskalationen mitübersandt, siehe F2-134, F2-135 und F2-138.