Letzte Eskalation wegen ausbleibender Nachweisbarkeit der Vorlage meiner Rechtsbeschwerde Am 30.03.2026 leitete ich nach dem Ausbleiben jeder substantiierten und nachprüfbaren Reaktion auf meine Schreiben vom 02.03.2026 eine letzte Eskalationsstufe ein, da meine am 13.01.2026 beim AG Zossen zu Protokoll eingelegte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Berlin I vom 10.12.2025 (Az. 599 StVK 215/25 Vollz) weiterhin weder mit einem Aktenzeichen beim Kammergericht belegt noch mir ihre ordnungsgemäße Vorlage oder Weiterleitung nachgewiesen worden war; ich setzte daher dem Landgericht Berlin I, dem Kammergericht, dem Präsidenten des Landgerichts Berlin I, der Präsidentin des Kammergerichts sowie der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz jeweils eine letzte Frist von 72 Stunden und kündigte für den Fall des weiteren Ausbleibens einer belastbaren Antwort verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz sowie internationale Beschwerdemechanismen an.
Hinweise auf Anlagen: Anlage 101 betrifft die letzte Fristsetzung an das Landgericht Berlin I – 99. Strafvollstreckungskammer – wegen des fehlenden Nachweises des Eingangs sowie der Vorlage oder Weiterleitung meiner Rechtsbeschwerde; Anlage 102 betrifft die erneute vorsorgliche Vorlage an das Kammergericht mit dem Antrag auf Mitteilung eines Aktenzeichens und hilfsweise Aktenanforderung; Anlage 103 betrifft die dienstaufsichtliche Eskalation an den Präsidenten des Landgerichts Berlin I wegen des Verdachts fortdauernder Rechtsschutzvereitelung; Anlage 104 betrifft die dienstaufsichtliche Unterrichtung der Präsidentin des Kammergerichts über die mögliche Nichtvorlage meiner Rechtsbeschwerde; Anlage 105 betrifft die letzte fachaufsichtliche Aufforderung an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz zur Aufklärung der Nichtnachweisbarkeit der Vorlage meiner Rechtsbeschwerde.
Berlin, den 30.03.2026 — An das Landgericht Berlin I, 99. Strafvollstreckungskammer, Turmstraße 91, 10559 Berlin (Fax: 030 9014-2010). Betreff: Letzte Fristsetzung vor Annahme des faktischen Ausfalls effektiven innerstaatlichen Rechtsschutzes — Rechtsbeschwerde vom 13.01.2026 (AG Zossen, Az. 131 AR 1/26) / LG Berlin I, Az. 599 StVK 215/25 Vollz.
Am 13.01.2026 habe ich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Zossen Rechtsbeschwerde sowie einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 02.03.2026 habe ich bereits um schriftliche Eingangsbestätigung, Mitteilung des Bearbeitungsstandes und um Auskunft über die Vorlage bzw. Weiterleitung an das Kammergericht gebeten sowie vorsorglich Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG erhoben. Bis heute habe ich keinerlei nachvollziehbare Reaktion erhalten.
Vor dem Hintergrund der dokumentierten Vorgeschichte seit 2025 muss ich inzwischen davon ausgehen, dass hier nicht nur ein bedauerlicher Einzelfehler, sondern eine strukturelle Vereitelung effektiven Rechtsschutzes im Raum steht. Ich setze daher hiermit letztmalig eine Frist von 72 Stunden, mitzuteilen: 1. ob meine Rechtsbeschwerde und der Zulassungsantrag eingegangen sind; 2. ob und wann diese dem Kammergericht vorgelegt oder weitergeleitet wurden; 3. unter welchem Aktenzeichen die Sache dort geführt wird; 4. falls keine Vorlage erfolgt ist, aus welchem Grund; 5. hilfsweise, dass die Vorlage nunmehr unverzüglich veranlasst wurde.
Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine substantiierte und nachprüfbare Reaktion, werde ich davon ausgehen müssen, dass mir effektiver innerstaatlicher Rechtsschutz faktisch nicht mehr zur Verfügung steht. Für diesen Fall werde ich unverzüglich verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen und internationale Beschwerde- und Individualmechanismen anrufen, insbesondere die zuständigen Organe der Vereinten Nationen und des Europarats.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Berlin, den 30.03.2026 — An das Kammergericht, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin (Fax: 030 9015-2200). Betreff: Erneute vorsorgliche Vorlage, Aktenanforderung und letzte Fristsetzung.
Vorsorglich und erneut wende ich mich an das Kammergericht als Rechtsbeschwerdegericht. Mit Schreiben vom 02.03.2026 habe ich das Kammergericht bereits vorsorglich über die drohende Rechtsschutzlücke informiert; eine Reaktion ist bis heute nicht erfolgt. Da ich weder eine Eingangsbestätigung noch ein Aktenzeichen erhalten habe, besteht der ernsthafte Verdacht, dass meine Rechtsbeschwerde dem zuständigen Rechtsbeschwerdegericht bislang nicht vorgelegt wurde.
Ich beantrage binnen 72 Stunden: 1. mitzuteilen, ob die Sache anhängig ist und welches Aktenzeichen vergeben wurde; 2. falls nicht, die Akten beim Landgericht Berlin I unverzüglich anzufordern; 3. die beigefügten Abschriften hilfsweise als erneut vorsorglich eingereicht zu den Akten zu nehmen; 4. mir Eingang und getroffene Maßnahmen schriftlich zu bestätigen.
Angesichts der dokumentierten Vorgeschichte drängt sich der Verdacht auf, dass die Rechtsschutzvereitelung nicht bloß auf einem Einzelversehen beruht, sondern institutionell gedeckt oder jedenfalls hingenommen wird.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Berlin, den 30.03.2026 — An den Präsidenten des Landgerichts Berlin I, Turmstraße 91, 10559 Berlin (Fax: 030 9014-2010). Betreff: Dienstaufsichtliche Eskalation wegen Verdachts fortdauernder Rechtsschutzvereitelung.
Hiermit erhebe ich dienstaufsichtliche Beschwerde. Gegenstand ist nicht die richterliche Sachentscheidung als solche, sondern die justizverwaltungsbezogene Behandlung meiner Rechtsbeschwerde. Trotz meines Schreibens vom 02.03.2026 liegt mir bis heute weder eine Eingangsbestätigung noch ein Nachweis der Vorlage an das Kammergericht vor.
Ich bitte binnen 72 Stunden um schriftliche Mitteilung: 1. welche Geschäftsstelle zuständig war/ist; 2. wann die Rechtsbeschwerde eingegangen ist; 3. ob, wann und an wen die Sache dem Kammergericht vorgelegt wurde; 4. welche justizverwaltungsinternen Maßnahmen ergriffen werden; 5. unter welchem Vorgangszeichen die dienstaufsichtliche Bearbeitung geführt wird.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass es hier nicht um eine unzulässige Einflussnahme auf eine richterliche Entscheidung geht, sondern um Fragen der Eingangsbehandlung, Aktenführung, Weiterleitung, Nachweisbarkeit und Bescheidung.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Berlin, den 30.03.2026 — An die Präsidentin des Kammergerichts, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin (Fax: 030 9015-2200). Betreff: Dienstaufsichtliche Unterrichtung und Ersuchen um Sicherung effektiven Rechtsschutzes.
Ich unterrichte Sie dienstaufsichtlich über einen Vorgang, der nach meiner Einschätzung geeignet ist, eine erhebliche Rechtsschutzlücke zu erzeugen. Bis heute habe ich weder vom Landgericht Berlin I einen belastbaren Nachweis der Vorlage noch vom Kammergericht eine Eingangsbestätigung oder ein Aktenzeichen erhalten.
Ich bitte binnen 72 Stunden um schriftliche Mitteilung: 1. ob das Kammergericht die Sache bereits erhalten hat; 2. welche Schritte zur Aktenanforderung eingeleitet wurden; 3. ob aus dienstaufsichtlicher Sicht Anlass besteht, die Vorgänge beim Landgericht Berlin I aufzuklären.
Ich bitte um Verständnis, dass ich dieses Schreiben ausdrücklich als letzten innerstaatlichen Sicherungsschritt dokumentiere. Bleibt auch dieser Versuch erfolglos, werde ich mich an das Bundesverfassungsgericht sowie an internationale Beschwerdemechanismen wenden.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Berlin, den 30.03.2026 — An die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin (Fax: 030 9013-2000). Betreff: Letzte fachaufsichtliche Aufforderung vor verfassungsgerichtlichen und internationalen Schritten — Verdacht institutionell geduldeter Rechtsschutzvereitelung.
Seit 2025 dokumentiere ich wiederholt Hindernisse beim Zugang zur Justiz, insbesondere verweigerte oder verzögerte Protokollaufnahmen, ausbleibende schriftliche Bescheidungen, fehlende Eingangsbestätigungen sowie unterbliebene oder fehlgeleitete Weiterleitungen fristgebundener Rechtsbehelfe. Die Gesamtschau der Vorgänge begründet aus meiner Sicht den ernsthaften Verdacht, dass die fortdauernde Rechtsschutzvereitelung nicht bloß auf Einzelversagen beruht, sondern institutionell gedeckt oder jedenfalls hingenommen wird.
Ich fordere die Senatsverwaltung binnen 72 Stunden auf mitzuteilen: 1. welche fachaufsichtlichen Maßnahmen ergriffen werden; 2. ob die Senatsverwaltung in den Vorgang bereits eingebunden war; 3. welches Aktenzeichen vergeben wird; 4. welche Stelle für eine kurzfristige Antwort verantwortlich ist.
Dieses Schreiben ist der letzte innerstaatliche Schritt, mit dem ich die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes innerhalb Deutschlands noch nachweisbar einfordere. Erfolgt keine substantiierte Reaktion, werde ich verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen und internationale Individual- und Beschwerdemechanismen anrufen.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Anlage 101_F2 (An das LG Berlin I): Anlagen_f2 101.pdf
Anlage 102_F2 (An das Kammergericht): Anlagen_f2 102.pdf
Anlage 103_F2 (An den Präsidenten des LG Berlin I): Anlagen_f2 103.pdf
Anlage 104_F2 (An die Präsidentin des Kammergerichts): Anlagen_f2 104.pdf
Anlage 105_F2 (An die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz): Anlagen_f2 105.pdf
Fax-Sendeprotokoll (Anlagen 101–106): Anlage_101bis106_Faxprotokol.pdf