mündliche Ablehnung einer Verlegung in den offenen Vollzug wegen fehlendem Schuldeingeständnis
Am 13.03.2026 wurde ich erstmals seit Beginn meiner Inhaftierung in der JVA Moabit zu einer sogenannten EWA-Kommission geladen. Nach meiner Darstellung fand diese Kommission damit in grob verspäteter Weise erst mehr als drei Jahre nach Haftbeginn statt. Im Rahmen dieses Termins teilte mir die Gruppendleiterin mündlich mit, dass ich nicht in den offenen Vollzug verlegt werde, obwohl gegen mich kein einziger Disziplinarverstoß vorliegt, ich über feste soziale Bindungen verfüge, einen minderjährigen Sohn habe und für die Zeit in Freiheit konkrete Arbeitsperspektiven bestehen. Als maßgeblichen Ablehnungsgrund nannte sie ausdrücklich, dass ich meine Schuld nicht anerkenne und weiterhin auf einer Überprüfung meines Strafverfahrens bestehe. Daraus leitete sie die Annahme einer Fluchtgefahr sowie der Gefahr neuer Straftaten ab. Diese Begründung wirft erhebliche verfassungs- und menschenrechtliche Bedenken auf, insbesondere im Hinblick auf den gesetzlichen Maßstab für den offenen Vollzug, den Gleichheitssatz, das Recht auf effektiven Rechtsschutz sowie die Unschuldsvermutung (u. a. § 10 Abs. 1 StVollzG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 47 und 48 EU-Grundrechtecharta). Nach meinem Eindruck fügt sich diese Entscheidung in ein Gesamtbild ein, wonach staatliche Stellen, darunter die Generalstaatsanwaltschaft und die Senatsverwaltung für Justiz, meine Möglichkeiten zur effektiven Vorbereitung und Durchsetzung der Wiederaufnahme meines Verfahrens systematisch erschweren. Die schriftliche Entscheidung der Kommission liegt mir bislang noch nicht vor; sie wird nach Zugang veröffentlicht und als gesonderte Anlage nachgereicht. (Anlage folgt)
Hinweis: Der Beschwerdeführer selbst kündigt an, dass die schriftliche Entscheidung der EWA-Kommission noch nicht vorliegt und als gesonderte Anlage nachgereicht wird („Anlage folgt“). Im Drive-Index ist bislang keine entsprechende Anlage auffindbar; diese Seite gibt daher ausschließlich die eigene Schilderung des Beschwerdeführers wieder.