Fall 2 Zur Prüfung 02.03.2026

Sachstandsanfrage und Verzögerungsrüge an das Landgericht Berlin I (99

StVK) wegen ausbleibender Reaktion auf die Rechtsbeschwerde

Am 02.03.2026 übersandte ich dem Landgericht Berlin I (99. Strafvollstreckungskammer, Az. 599 StVK 215/25 Vollz) per Fax eine Sachstandsanfrage mit der Bitte um schriftliche Eingangsbestätigung sowie Mitteilung, ob und wann meine am 13.01.2026 beim AG Zossen (Az. 131 AR 1/26) zu Protokoll eingelegte Rechtsbeschwerde und der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Kammergericht weitergeleitet bzw. vorgelegt wurden. Zugleich erhob ich vorsorglich eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG und verlangte eine unverzügliche Mitteilung des Verfahrensstands (insbesondere Eingangsdatum, Vorlage-/Weiterleitungsstand und Aktenzeichen beim Kammergericht). (Anlage 96_F2)

Anlage 96_F2

An das Landgericht Berlin I, 99. Strafvollstreckungskammer, Turmstraße 91, 10559 Berlin (Fax: 030 9014-2010). Großbeeren, den 02.03.2026. Betreff: Sachstandsanfrage / Bitte um Eingangsbestätigung und Mitteilung der Weiterleitung sowie Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG — Rechtsbeschwerde und Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (AG Zossen, Az. 131 AR 1/26), LG Berlin I, Az. 599 StVK 215/25 Vollz, Beschluss vom 10.12.2025.

Sehr geehrte Damen und Herren, am 13.01.2026 habe ich beim Amtsgericht Zossen zu Protokoll der Geschäftsstelle Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 10.12.2025 eingelegt und zugleich die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Bis heute habe ich keine schriftliche Mitteilung über den Eingang, den Bearbeitungsstand oder eine etwaige Vorlage/Weiterleitung an das Kammergericht erhalten.

Ich beantrage daher: 1. Schriftliche Eingangsbestätigung über den Eingang der Rechtsbeschwerde und des Antrags auf Zulassung (mit Eingangsdatum). 2. Mitteilung, ob und wann die Rechtsbeschwerde mitsamt den Akten dem Kammergericht vorgelegt bzw. weitergeleitet wurde; falls bereits erfolgt, Mitteilung des dortigen Aktenzeichens. 3. Hilfsweise, falls bislang keine Vorlage erfolgt ist: unverzügliche Vorlage/Weiterleitung sowie schriftliche Bestätigung hierüber.

Ich weise darauf hin, dass das Ausbleiben einer Information über den Verfahrensstand meinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) praktisch beeinträchtigt. Ohne Aktenzeichen und Verfahrensstand kann ich keine sachgerechten weiteren Schritte veranlassen und Fristen nicht zuverlässig überwachen.

Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG: Vorsorglich erhebe ich Verzögerungsrüge wegen aus meiner Sicht nicht mehr hinnehmbarer Untätigkeit im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Weiterleitung meiner am 13.01.2026 eingelegten Rechtsbeschwerde. Ich bitte um Beschleunigung und um unverzügliche schriftliche Mitteilung des Verfahrensstands.

Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash

Anlagen (für Fax): 1. Anlage 95_F2 – Niederschrift des AG Zossen vom 13.01.2026 (Az. 131 AR 1/26) inklusive Rechtsbeschwerde und Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (Kopie).

Herkunft des Dokuments

Anlage 96_F2 (Sachstandsanfrage/Verzögerungsrüge an das LG Berlin I): Anlage 96_F2.pdf / Anlage 96_F2.docx

Diesem Schreiben lag Anlage 95_F2 (Niederschrift AG Zossen) bei; das Schreiben wurde später erneut als Anlage bei der Eskalation vom 30.03.2026 mitübersandt, siehe F2-138.

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