StVK), Az. 599 StVK 215/25 Vollz (v. 10.12.2025): Zurückweisung meiner Gehörsrüge gegen den Beschluss vom 04.11.2025 (§ 114 Abs. 2 StVollzG)
Am 17.12.2025 erhielt ich den Beschluss vom 10.12.2025, mit dem das LG Berlin meine Gehörsrüge vom 24.11.2025 gegen den Beschluss vom 04.11.2025 (einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 2 StVollzG) als unzulässig zurückwies. Begründung: Entscheidungen nach § 114 Abs. 2 S. 3 StVollzG seien unanfechtbar, „Gegenvorstellungen“ gegen unanfechtbare Entscheidungen seien ausgeschlossen. Zusätzlich wertete das Gericht meine Gehörsrüge als Gegenvorstellung und führte aus, es sei nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht ersichtlich, dass mir der Zugang zu JVA-Stellungnahmen nicht gewährt worden sei; die Stellungnahme vom 26.09.2025 sei übersandt worden und ich hätte mich in meinem Schreiben vom 21.10.2025 ausdrücklich darauf bezogen. (Anlage 88_F2)
Landgericht Berlin I, Az. 599 StVK 215/25 Vollz — Beschluss vom 10.12.2025 (beglaubigte Abschrift). In dem Strafvollzugsverfahren Dmitry Bagrash (Antragsteller) gegen Justizvollzugsanstalt Heidering (Antragsgegnerin), Gz. MTAL 1 - AR1024. Antrag auf einstweilige Anordnung § 114 Abs. 2 StVollzG.
Das Landgericht Berlin I — 99. Strafvollstreckungskammer — hat am 10. Dezember 2025 beschlossen:
Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 24. November 2025 gegen den Beschluss der Kammer vom 4. November 2025 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der genannte Beschluss der Kammer unterliegt gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG keiner weiteren Anfechtung. Gegenvorstellungen gegen unanfechtbare Entscheidungen sind ausgeschlossen, weil Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen und es den Gerichten untersagt ist, vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (BVerfG, NJW 2003, 1924; NJW 2007, 2538; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 01.09.2011, 4 – 191/11).
Die vermeintliche Gehörsrüge wird als Gegenvorstellung gewertet, da es weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich ist, dass dem Antragsteller der Zugang zu den JVA-Stellungnahmen im Zuge des Verfahrens nicht gewahrt wurde. Die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 26. September 2025 wurde dem Antragsteller zur Kenntnisnahme und Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 machte der Antragsteller von seinem Gehörsrecht Gebrauch und bezog sich dabei explizit auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 26. September 2025.
Dr. Busse-Muskala, Richterin am Landgericht. Berlin, 10.12.2025. Für die Richtigkeit der Abschrift (durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt — ohne Unterschrift gültig).
Anlage 88_F2 (Beschluss LG Berlin I, Az. 599 StVK 215/25 Vollz, 10.12.2025, Zurückweisung der Gehörsrüge, beglaubigte Abschrift): Anlage_88_F2.pdf
Zum selben Aktenzeichen ergangener Beschluss vom selben Tag siehe F2-130 (Anlage 87_F2); ergänzender Hinweis hierzu auch in der Rechtsbeschwerdebegründung, siehe F2-133.