Fall 2 Zur Prüfung 28.04.2026

Erhalt des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung

Am 28.04.2026 erhielt ich den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.04.2026 zu meiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 31.10.2025 – 3 Ws 48/25, 3 Ws 49/25 – sowie gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30.07.2025 – 522 Ks 5/23. Das Bundesverfassungsgericht teilte lediglich mit, dass die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93b i.V.m. § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen wird. Die Entscheidung wurde als unanfechtbar bezeichnet.

Das Begleitschreiben nennt als Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 199/26. Eine inhaltliche Begründung, warum meine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, enthält der Beschluss nicht.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Damit wurde meine Verfassungsbeschwerde ohne jegliche Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Gerade vor dem Hintergrund der gerügten Nichtweiterleitung meiner Beschwerde, des fehlenden effektiven Rechtsschutzes, des fehlenden Kammergerichts-Aktenzeichens und der nachträglichen „Berichtigung“ des Strafurteils bleibt für mich nicht nachvollziehbar, welche verfassungsrechtliche Prüfung überhaupt stattgefunden hat. (Anlage 118_F2)

Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Zweiten Senats, Az. 2 BvR 199/26, Beschluss vom 13.04.2026; Begleitschreiben der Geschäftsstelle des Zweiten Senats vom 20.04.2026; Eingangsstempel 28.04.2026.

Hinweis: Der Scan ist teilweise OCR-fehlerbehaftet; einzelne Formatierungsdetails (Zeilenumbrüche, Kopfzeilen) konnten nicht zuverlässig rekonstruiert werden. Der operative Kernwortlaut ist jedoch klar lesbar und wird hier wiedergegeben.

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dmitry Bagrash, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Berlin, gegen

  1. den Beschluss des Kammergerichts vom 31. Oktober 2025 – 3 Ws 48/25, 3 Ws 49/25 –,
  2. den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2025 – 522 Ks 5/23 –,

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterinnen Langenfeld, Fetzer und den Richter Offenloch gemäß § 93b i.V.m. § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) am 13. April 2026 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

gez. Langenfeld, Fetzer, Offenloch (beglaubigt)

Das beigefügte Begleitschreiben der Geschäftsstelle des Zweiten Senats vom 20.04.2026 übermittelt die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 2 BvR 199/26 und weist darauf hin, dass Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vor Veröffentlichung oder Übermittlung an Dritte grundsätzlich anonymisiert werden.

Herkunft des Dokuments

Anlage 118_F2 (Nichtannahmebeschluss BVerfG, Az. 2 BvR 199/26, 13.04.2026, mit Begleitschreiben vom 20.04.2026) (Original, gescannt — OCR teilweise fehlerbehaftet): Anlage_118_F2.pdf

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