Fall 2 Zur Prüfung 28.04.2026

/ Eingang 30.04.2026 – Ausländerrechtliche Abschiebungsandrohung des Landesamts für Einwanderung…

/ Eingang 30.04.2026 – Ausländerrechtliche Abschiebungsandrohung des Landesamts für Einwanderung kurz nach dem Vollzugs- und Eingliederungsplan

Am 28.04.2026 erhielt ich ein Schreiben des Landesamts für Einwanderung Berlin, das als ausländerrechtliche Maßnahme beziehungsweise Abschiebungsandrohung zu werten ist. Auf dem Dokument befindet sich ein Eingangsstempel vom 30.04.2026.

Diese Maßnahme steht zeitlich in engem Zusammenhang mit dem mir am 24.04.2026 ausgehändigten Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Moabit und meinem Antrag vom 28.04.2026 auf gerichtliche Entscheidung sowie vorläufigen Rechtsschutz gegen diesen VollzugsplanDer Vollzugsplan (Anlage 115_F2) verknüpft nach Einschätzung von Dmitry Bagrash Vollzugslockerungen mit der Aufgabe seines rechtlichen Vorgehens.. Der Vollzugsplan stellt meine fehlende Eignung für den offenen Vollzug unter anderem auf meine fortgesetzte Kritik an der Justiz, mein fehlendes Schuldeingeständnis und meine weitere Verteidigung meiner Rechtsposition ab.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Nach meiner Einschätzung ist die zeitnahe Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit dem Vollzugsplan zu dokumentieren. Sie erscheint nicht isoliert, sondern als weiterer Druckfaktor in einer Kette von Maßnahmen, die darauf hinauslaufen können, mich mit jedem Preis zur Aufgabe meiner Rechtsposition und faktisch zu einem Geständnis zu zwingen. Besonders auffällig ist die zeitliche Nähe: Erst wird im Vollzugsplan meine Weigerung, die Schuld anzuerkennen, negativ verwertet; kurz danach folgt die ausländerrechtliche Bedrohung mit Abschiebung. (Anlage 117_F2; Bezug: Anlage 115_F2 und Anlage 116_F2 / Faxnachweis)

Landesamt für Einwanderung Berlin, Az. R 6413–999581/33849 (Datum des Schreibens: 27.04.2026, Eingangsstempel: 30.04.2026) — Betreff: Vollzug des Aufenthaltsgesetzes, Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Ausweisung.

Hinweis: Das Original ist ein Scan mit eingeschränkter OCR-Qualität; eine vollständige, wortgetreue Wiedergabe ist derzeit nicht zuverlässig möglich. Die folgenden Punkte sind die im Scan sicher lesbaren Kernaussagen. Für den vollständigen Wortlaut siehe das Original im Google-Drive-Link unten.

  • Das Landesamt teilt mit, dass beabsichtigt ist, Dmitry Bagrash aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen (§ 53 Abs. 1 AufenthG).
  • Als Folge der Ausweisung würde künftig kein Aufenthaltstitel mehr erteilt und keine Einreise mehr erlaubt sein (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG); ein Einreise- und Aufenthaltsverbot werde von Amts wegen befristet.
  • Als Begründung wird die Verurteilung durch das Landgericht Berlin I vom 22.07.2024 (Az. 522 Ks 5/23) wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, Computerbetrugs, Entziehens elektrischer Energie und Sachbeschädigung zu 5 Jahren 4 Monaten Freiheitsstrafe angeführt; das Urteil sei seit 08.05.2025 rechtskräftig.
  • Das Schreiben verweist ausdrücklich auf einen möglichen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 8 Abs. 1 EMRK (Privat- und Familienleben) und fordert dazu auf, schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche und familiäre Bindungen im Bundesgebiet nachzuweisen (§ 53 Abs. 2 AufenthG).
  • Frist zur Stellungnahme: bis zum 26.05.2026.

Herkunft des Dokuments

Anlage 117_F2 (Anhörungsschreiben Landesamt für Einwanderung Berlin, 27.04.2026, Az. R 6413–999581/33849) (Original, gescannt — OCR-Qualität eingeschränkt): Anlage_117_F2.pdf

Bezugsdokumente: Anlage_115_F2.pdf (Vollzugs- und Eingliederungsplan, siehe F2-140), Anlage_116_f2.pdf mit Faxprotokoll (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, siehe F2-141).

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