Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Vollzugs- und Eingliederungsplan
Am 28.04.2026 übersandte ich per Fax an das Landgericht Berlin I – Strafvollstreckungskammer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den mir am 24.04.2026 ausgehändigten Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Moabit. In dem Schriftsatz rügte ich insbesondere die verspätete Aushändigung, das Fehlen einer ordnungsgemäßen personellen Verantwortungszuordnung, die materiell rechtswidrige Verknüpfung von Vollzugslockerungen mit Schuldeingeständnis und Aufgabe meiner Rechtsposition sowie den dokumentierten Verdacht institutionell abgestimmter Einflussnahme auf meinen Zugang zum Rechtsschutz. Dabei verwies ich ausdrücklich darauf, dass aus einer gerichtlichen Stellungnahme der JVA Heidering vom 26.09.2025 hervorgeht, dass mein Fall am 11.08.2025 mit der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz erörtert und dort eine „gemeinsame Linie“ erarbeitet wurde. Zugleich teilte ich dem Gericht mit, dass Kopien dieses Schriftsatzes zusammen mit dem Fax-Sendeprotokoll an journalistische Medienvertreter sowie an parlamentarische Stellen des Landes Berlin übermittelt werden. (Anlage 116_F2)
20.04.2026 Erneute vorsorgliche Vorlage an das Kammergericht sowie dienstaufsichtliche Erinnerung an die Präsidentin des Kammergerichts wegen des weiterhin nicht nachweisbaren Vorlage- bzw. Weiterleitungsstands der Rechtsbeschwerde vom 13.01.2026; zugleich Bitte um Sicherung des Rechtswegs und schriftliche Mitteilung des Verfahrensstands. Anlagen 108_F2, 110_F2
20.04.2026 Dienstaufsichtliche Erinnerung an den Präsidenten des Landgerichts Berlin I wegen ausbleibender Eingangsbestätigung, fehlender Mitteilung der zuständigen Stelle und fehlenden Nachweises der Vorlage bzw. Weiterleitung der Rechtsbeschwerde an das Kammergericht. Anlage 109_F2
20.04.2026 Parlamentarische erneute Unterrichtung der Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin sowie Eingaben an den Petitionsausschuss und an den Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz wegen des möglichen Ausfalls effektiven Rechtsschutzes und der fehlenden Nachweisbarkeit der Vorlage der Rechtsbeschwerde. Anlagen 112_F2, 113_F2, 114_F2
20.04.2026 Antrag an die Anstaltsleitung der JVA Moabit auf Übersendung des geltenden VollzugsplanDer Vollzugsplan (Anlage 115_F2) verknüpft nach Einschätzung von Dmitry Bagrash Vollzugslockerungen mit der Aufgabe seines rechtlichen Vorgehens.s bzw. der Vollzugsplanfortschreibung sowie der schriftlichen Entscheidung vom 13.03.2026 betreffend den offenen Vollzug einschließlich Begründung, Teilnehmerangaben und Rechtsbehelfsbelehrung. Anlage 111_F2 / Faxnachweis
Dmitry Bagrash, c/o JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — Großbeeren, den 28.04.2026 — An das Landgericht Berlin I, Strafvollstreckungskammer, Turmstraße 91, 10559 Berlin (Fax: 030 9014-2010). Betreff: Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Moabit vom 17.04.2026, ausgehändigt am 24.04.2026.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich 1. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den mir am 24.04.2026 ausgehändigten Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Moabit vom 17.04.2026, soweit darin meine Unterbringung im geschlossenen Vollzug, die Versagung des offenen Vollzugs sowie die Versagung von Vollzugslockerungen mit angeblich fehlender persönlicher Eignung, Flucht- und Missbrauchsgefahr begründet werden, sowie 2. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Vollziehung der angefochtenen Festlegungen einstweilen auszusetzen und die JVA zu verpflichten, über meine Eignung für den offenen Vollzug und für Vollzugslockerungen unverzüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Hilfsweise beantrage ich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, falls die Anstalt oder das Gericht entgegen der tatsächlichen Aushändigung am 24.04.2026 von einem früheren Fristbeginn ausgehen sollten.
Der angefochtene Vollzugs- und Eingliederungsplan ist bereits formell rechtsfehlerhaft. Er beruht laut seinem eigenen Inhalt auf dem Diagnostikverfahren vom 12.03.2026 und der Vollzugsplankonferenz vom 13.03.2026, ist aber erst auf den 17.04.2026 datiert und mir erst am 24.04.2026 ausgehändigt worden. Dadurch wurde mir der Zugang zu wirksamem und fristgerechtem Rechtsschutz über einen erheblichen Zeitraum faktisch vorenthalten.
Hinzu kommt, dass das Schriftstück keine ordnungsgemäße personelle Verantwortungszuordnung erkennen lässt. Es enthält weder eine eigenhändige Unterschrift noch die namentliche Benennung einer verantwortlichen Person. Ausgewiesen sind lediglich Bearb.: E4 sowie am Ende Im Auftrag E4. Wer die Entscheidung persönlich verantwortet, bleibt damit unklar.
Der Vollzugs- und Eingliederungsplan ist darüber hinaus materiell rechtswidrig. Die tragende Begründung für den geschlossenen Vollzug und gegen den offenen Vollzug knüpft nicht in erster Linie an konkrete, aktuelle und tragfähige Tatsachen an, sondern an meine Haltung zum Strafurteil, an mein Bestreiten der Tat, an das Fehlen eines Schuldeingeständnisses sowie an meinen weiteren Kampf um rechtliche Überprüfung meines Strafverfahrens.
Gerade dies zeigt sich daran, dass die behauptete Missbrauchsgefahr maßgeblich aus meiner „starken Fokussierung auf den Kampf gegen die deutsche Justiz", aus dem Umstand, dass ich mich „zu Unrecht verurteilt fühle", sowie aus der Annahme hergeleitet wird, ich wolle nach einer Verlegung in den offenen Vollzug weitere Protestaktionen organisieren. Damit wird meine legitime Inanspruchnahme von Rechtsschutz, meine Kritik an dem gegen mich geführten Verfahren sowie mein Festhalten an meiner Verteidigungsposition in unzulässiger Weise in negative Prognoseelemente umgewandelt. Der angefochtene Plan erzeugt damit faktisch unzulässigen Druck zur Aufgabe meiner Rechtsposition und zur Abgabe eines Schuldeingeständnisses.
Die Entscheidung ist außerdem in einen längeren dokumentierten Gesamtzusammenhang einzuordnen. Seit der Urteilsverkündung und im gesamten Revisions- und Nachverfahren waren meine Möglichkeiten, Schriftsätze zu Protokoll zu geben, Akteneinsicht zu erhalten, Eingangsbestätigungen zu bekommen und gerichtlichen Rechtsschutz effektiv wahrzunehmen, wiederholt erheblich behindert. Besonders bedeutsam ist dabei, dass aus einer gerichtlichen Stellungnahme der JVA Heidering vom 26.09.2025 ausdrücklich hervorgeht, dass mein Fall am 11.08.2025 wegen mehrerer Beschwerden mit der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz erörtert und dort eine „gemeinsame Linie" erarbeitet wurde. Dies begründet jedenfalls den dokumentierten Verdacht institutionell abgestimmter Einflussnahme auf meinen Zugang zum Rechtsschutz.
Die Sache ist eilbedürftig. Der angefochtene Plan wirkt sich unmittelbar auf meinen Vollzugsstatus, auf meine Chancen auf offenen Vollzug, auf Vollzugslockerungen sowie auf meine Resozialisierungsperspektive aus. Ohne vorläufigen Rechtsschutz würde die Verwirklichung meiner Rechte wesentlich erschwert.
Ich beantrage daher: 1. den Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Moabit vom 17.04.2026 aufzuheben, soweit darin meine Unterbringung im geschlossenen Vollzug, meine Nichteignung für den offenen Vollzug sowie meine Nichteignung für Vollzugslockerungen festgestellt werden; 2. die JVA Moabit zu verpflichten, über meinen Vollzugsstatus sowie über offenen Vollzug und Lockerungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich neu zu entscheiden; 3. im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollziehung der angefochtenen Festlegungen einstweilen auszusetzen; 4. hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, falls ein früherer Fristbeginn angenommen werden sollte; 5. die JVA Moabit zur Vorlage der vollständigen Akten zu verpflichten, insbesondere des Diagnostikverfahrens vom 12.03.2026, des Protokolls bzw. Vermerks der Vollzugsplankonferenz vom 13.03.2026, sämtlicher Entwürfe und Fassungen des Vollzugs- und Eingliederungsplans sowie der Dokumentation der Aushändigung am 24.04.2026.
Kopien dieses Schriftsatzes werden zusammen mit dem Fax-Sendeprotokoll der vorliegenden Eingabe zur Dokumentation an journalistische Medienvertreter sowie an parlamentarische Stellen des Landes Berlin übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Anlagen zum Schreiben: Anlage 1 – Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Moabit vom 17.04.2026; Anlage 2 – Stellungnahme der JVA Heidering vom 26.09.2025 (Anlage 84_F2).
Berlin, den 18.04.2026 — An das Kammergericht, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin (Fax: 030 9015-2200). Betreff: Erneute vorsorgliche Vorlage und Bitte um Sicherung des Rechtswegs nach fruchtlosem Ablauf der 72-Stunden-Frist — Rechtsbeschwerde vom 13.01.2026.
Ich wende mich erneut vorsorglich an das Kammergericht als Rechtsbeschwerdegericht in der Sache 599 StVK 215/25 Vollz. Meine Rechtsbeschwerde und mein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurden am 13.01.2026 über das AG Zossen zu Protokoll eingelegt. Am 31.03.2026 habe ich mein Schreiben vom 30.03.2026 erneut per Fax übersandt (Fax-ID 16438785, Status „Übertragung: OK"). Da ich bis heute weder ein Aktenzeichen des Kammergerichts noch eine Mitteilung erhalten habe, besteht der ernsthafte Verdacht, dass mein Rechtsbehelf dem zuständigen Rechtsbeschwerdegericht weiterhin nicht in nachprüfbarer Weise vorliegt.
Ich beantrage: 1. mitzuteilen, ob die Rechtsbeschwerdesache beim Kammergericht bereits anhängig ist; 2. im Fall der Anhängigkeit das Aktenzeichen schriftlich mitzuteilen; 3. falls die Sache noch nicht vorliegt, die Akten beim Landgericht Berlin I unverzüglich anzufordern; 4. mir den Eingang dieses Schreibens sowie die getroffenen Maßnahmen schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Berlin, den 18.04.2026 — An die Präsidentin des Kammergerichts, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin (Fax: 030 9015-2200). Betreff: Dienstaufsichtliche Erinnerung nach fruchtlosem Ablauf der 72-Stunden-Frist — mögliche Nichtvorlage meiner Rechtsbeschwerde vom 13.01.2026.
Mit diesem Schreiben erinnere ich an meine dienstaufsichtliche Unterrichtung vom 30.03.2026 wegen der möglichen Nichtvorlage meiner am 13.01.2026 protokollierten Rechtsbeschwerde. Nach dem Fax-Sendebericht wurde diese Unterrichtung am 31.03.2026 um 23:18 Uhr unter Fax-ID 16438795 erfolgreich übermittelt. Da ich weder vom Kammergericht ein Aktenzeichen noch vom Landgericht einen nachvollziehbaren Vorlage- oder Weiterleitungsnachweis erhalten habe, besteht die Gefahr, dass der Rechtsweg zwischen Ausgangsgericht und Rechtsbeschwerdegericht faktisch leerläuft.
Ich bitte darum: 1. mitzuteilen, ob dem Kammergericht die Sache inzwischen vorliegt; 2. mitzuteilen, ob aus dienstaufsichtlicher Sicht Maßnahmen zur Klärung des Vorlage- oder Weiterleitungsstands ergriffen wurden; 3. mir mitzuteilen, ob die Sache aus Ihrer Sicht weiteren Aufklärungsbedarf im Bereich der Geschäftsstellen oder der Justizverwaltung aufweist.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Berlin, den 18.04.2026 — An den Präsidenten des Landgerichts Berlin I, Turmstraße 91, 10559 Berlin (Fax: 030 9014-2010). Betreff: Dienstaufsichtliche Erinnerung nach fruchtlosem Ablauf der 72-Stunden-Frist — Nichtnachweis der Vorlage meiner Rechtsbeschwerde vom 13.01.2026.
Hiermit erinnere ich an meine dienstaufsichtliche Eingabe vom 30.03.2026 betreffend den Nichtnachweis der Vorlage meiner am 13.01.2026 protokollierten Rechtsbeschwerde. Nach dem Sendebericht wurde das Schreiben am 31.03.2026 um 23:16 Uhr unter Fax-ID 16438787 mit dem Status „Übertragung: OK" übermittelt an die Faxnummer (030) 9014-2010. Bis heute erhielt ich weder eine schriftliche Eingangsbestätigung noch eine Mitteilung darüber, welche Stelle innerhalb des Landgerichts Berlin I zuständig ist und ob die Sache dem Kammergericht vorgelegt wurde.
Ich bitte darum: 1. mitzuteilen, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig war oder ist; 2. mitzuteilen, ob das Landgericht Berlin I die Rechtsbeschwerde tatsächlich erhalten und bearbeitet hat; 3. mitzuteilen, ob, wann und an wen die Sache dem Kammergericht vorgelegt oder weitergeleitet wurde; 4. mir die Antwort schriftlich und nachvollziehbar zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Berlin, den 20.04.2026 — An die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren (Fax: 030 901473-253). Betreff: Antrag auf Übersendung des Vollzugsplans und der schriftlichen Entscheidung vom 13.03.2026 betreffend offenen Vollzug.
Am 13.03.2026 fand in der JVA Heidering nach meiner Wahrnehmung eine Konferenz oder Kommissionsentscheidung statt, in deren Rahmen mir eine Verlegung in den offenen Vollzug mit der Begründung verweigert wurde, es fehle an Schuldeinsicht beziehungsweise an einem Schuldeingeständnis. Bis heute habe ich hierzu weder einen schriftlichen Bescheid noch den zugrunde liegenden Vollzugsplan noch sonstige schriftliche Unterlagen erhalten.
Ich beantrage: 1. mir den aktuell geltenden Vollzugsplan bzw. die zuletzt fortgeschriebene Fassung zu übersenden; 2. mir die am 13.03.2026 getroffene Entscheidung über den offenen Vollzug schriftlich mitzuteilen; 3. mir die tragenden Gründe dieser Entscheidung schriftlich mitzuteilen, insbesondere soweit auf fehlende Schuldeinsicht oder ein fehlendes Geständnis abgestellt wurde; 4. mir mitzuteilen, wer an der Konferenz teilgenommen hat und ob hierzu ein Protokoll existiert; 5. mir mitzuteilen, welcher Rechtsbehelf gegeben ist bzw. mir eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Anlage 116_F2 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung und vorläufigen Rechtsschutz, LG Berlin I): Anlage_116_f2.pdf
Fax-Sendeprotokoll zu Anlage 116_F2: Anlage_116f2fax_protokol.pdf
Anlage 108_F2 (An das Kammergericht): Anlage 108_F2.pdf
Anlage 110_F2 (An die Präsidentin des Kammergerichts): Anlage 110_F2.pdf
Anlage 109_F2 (An den Präsidenten des Landgerichts Berlin I): Anlage 109_F2.pdf
Anlage 111_F2 (An die Anstaltsleitung der JVA Heidering): Anlage 111_F2.pdf
Anlagen 112_F2 – 114_F2 (parlamentarische Eingaben) siehe F2-143; Anlage 115_F2 (Vollzugsplan) siehe F2-140.