Fall 2 Zur Prüfung 20.04.2026

Erhalt der einzigen Antwort des Landgerichts Berlin

Am 20.04.2026 erhielt ich die bislang einzige schriftliche Antwort des Landgerichts Berlin I auf meine wiederholten Sachstands- und Eskalationsschreiben zur Rechtsbeschwerde vom 13.01.2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 10.12.2025 im Verfahren 599 StVK 215/25 Vollz.

Das Schreiben des Landgerichts Berlin I ist auf den 01.04.2026 datiert und nimmt Bezug auf meine Anfrage vom 30.03.2026, die laut Gericht am 01.04.2026 eingegangen sei. Darin wird lediglich mitgeteilt, dass die Sache „mit Verfügung der zuständigen Richterin am 14.01.2026“ auf meine Rechtsbeschwerde hin an das Kammergericht weitergeleitet worden sei. Entscheidend ist jedoch: Das Landgericht nennt ausdrücklich kein Aktenzeichen des Kammergerichts, sondern schreibt: „Az.: unbekannt“.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Dieses Schreiben ist zwar die erste und einzige Reaktion des Landgerichts Berlin I auf meine Eskalationen, beseitigt aber gerade nicht die zentrale Rechtsschutzlücke. Es bestätigt nicht nachprüfbar, unter welchem Aktenzeichen die Sache beim Kammergericht geführt wird, und enthält keinen belastbaren Nachweis des tatsächlichen Eingangs beim Kammergericht. Damit bleibt trotz angeblicher Weiterleitung vom 14.01.2026 weiterhin offen, ob meine Rechtsbeschwerde beim zuständigen Rechtsbeschwerdegericht überhaupt ordnungsgemäß anhängig geworden ist. Gerade das Fehlen eines Kammergerichts-Aktenzeichens ist besonders zu dokumentieren. (Anlage 100_F2)

Landgericht Berlin I, Az. 599 StVK 215/25 Vollz, gefertigt am 01.04.2026, Eingang bei Dmitry Bagrash 02.04.2026, unterzeichnet von der zuständigen Richterin am Landgericht.

Hinweis: Das Original ist ein Scan mit eingeschränkter OCR-Qualität, unter anderem ist der Name der unterzeichnenden Richterin im Scan nicht zuverlässig lesbar. Die folgenden Punkte sind die im Scan sicher lesbaren Kernaussagen; für den vollständigen Wortlaut siehe das Original im Google-Drive-Link unten.

  • Das Landgericht bezieht sich auf die Anfrage von Dmitry Bagrash vom 30.03.2026, eingegangen beim Gericht am 01.04.2026.
  • Es wird mitgeteilt, dass die Sache auf die Rechtsbeschwerde hin mit Verfügung der zuständigen Richterin am 14.01.2026 an das Kammergericht weitergeleitet worden sei.
  • Das Aktenzeichen des Kammergerichts wird ausdrücklich als „unbekannt" angegeben.
  • Die Abschrift ist maschinell beglaubigt (Berlin, 02.04.2026) und trägt den Vermerk „ohne Unterschrift gültig".

Herkunft des Dokuments

Anlage 100_F2 (Schreiben des Landgerichts Berlin I, Az. 599 StVK 215/25 Vollz, 01.04.2026) (Original, gescannt — OCR-Qualität eingeschränkt): Anlage_100.pdf

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