Fall 2 Zur Prüfung 24.04.2026

Erhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans der JVA Moabit

Am 24.04.2026 erhielt ich erstmals eine Kopie des Vollzugs- und Eingliederungsplans der JVA Moabit. Das Dokument ist auf den 17.04.2026 datiert, beruht jedoch laut seinem eigenen Inhalt auf dem Diagnostikverfahren vom 12.03.2026 und der VollzugsplanDer Vollzugsplan (Anlage 115_F2) verknüpft nach Einschätzung von Dmitry Bagrash Vollzugslockerungen mit der Aufgabe seines rechtlichen Vorgehens.konferenz vom 13.03.2026. Eine schriftliche Ausfertigung war mir bis dahin trotz meiner vorherigen Anforderung nicht ausgehändigt worden. Das Schriftstück enthält weder eine eigenhändige Unterschrift noch die namentliche Benennung der verantwortlichen Person; ausgewiesen sind lediglich Bearb.: E4 sowie am Ende Im Auftrag E4. Inhaltlich wird meine Unterbringung im geschlossenen Vollzug und die Ablehnung des offenen Vollzugs im Wesentlichen mit angeblich fehlender persönlicher Eignung, Flucht- und Missbrauchsgefahr sowie mit meiner fortgesetzten Kritik an der Justiz und dem Fehlen eines Schuldeingeständnisses begründet. Ich werte dieses Dokument als weiteren Beleg dafür, dass auf mich institutioneller Druck ausgeübt wird, meine Rechtsposition aufzugeben und ein Schuldeingeständnis abzugeben. (Anlage 115_F2)

Das diesem Vollzugs- und Eingliederungsplan zugrunde liegende Diagnostikverfahren der JVA Moabit ist ebenfalls auf den 17.04.2026 datiert. Es enthält die psychologische Einschätzung und Prognose, auf die später sowohl die vollzugliche Bewertung als auch die Stellungnahme der JVA Heidering im Verfahren nach § 57 StGB Bezug nehmen. Damit bildet dieses Diagnostikverfahren eine zentrale Grundlage der später gegen mich verwendeten negativen Prognose.

(zusätzlich: Anlage 137_F2)

Justizvollzugsanstalt Moabit, Datum: 17.04.2026, Bearb.: E4 — Vollzugs- und Eingliederungsplan für Dmitry Bagrash (geb. 09.05.1968, Buchungsnummer 327/25/7). Konferenzteilnehmer: LEWA, E4, TAL 2/1 (MBT), GL'in 1/5-6, LKA (2). Konferenztermin: 13.03.2026.

1. Ergebnisse des Diagnostikverfahrens

Die Grundlage der Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes bildet das Ergebnis des Diagnostikverfahrens vom 12.03.2026 und der Vollzugsplankonferenz vom 13.03.2026.

2. Unterbringung

2.1 Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG Bln): Herr B. wird auf Grund fehlender persönlicher Eignung und Flucht- sowie Missbrauchsgefahr in den geschlossenen Vollzug eingewiesen.

Die Missbrauchsgefahr ergibt sich aus der derzeitigen starken Fokussierung auf den Kampf gegen die deutsche Justiz, die auch zwei Jahre nach Verurteilung das Erleben und Handeln des Herrn B. gänzlich bestimmt. Bei dem hiesigen Anlassdelikt handelt es sich um eine schwere Straftat, die Herr B. abstreitet. Eine Straftatauseinandersetzung ist derzeit nicht möglich, da Herr B. sich zu Unrecht verurteilt fühlt. Seinen Kampf gegen bestimmte Personen der deutschen Justiz möchte er nach Verlegung in den offenen Vollzug sofort fortsetzen und weitere Protestaktionen organisieren. Auch wenn Herr B. beteuert, hierbei stets im legalen Rahmen agieren zu wollen, wird festgestellt, dass die Gefahr besteht, dass es im Zuge einer Verlegung in den offenen Vollzug zu Straftaten im Bereich von Bedrohung, Nachstellung oder Beleidigung kommen kann. Herr B. wurde in der Vergangenheit unter anderem wegen Hausfriedensbruch verurteilt. Im Rahmen des hiesigen Anlassdelikts suchte er eine Wohn- und Arbeitsstätte eines russischen Nachrichtendienstes aus und veröffentlichte auch die dazugehörigen Namen im Internet, wodurch es in der Folgezeit durch Dritte zu Angriffen auf das Objekt kam. Im Rahmen des Einweisungsverfahrens fand Herr B. bereits deutlich abwertende Beschreibungen bezüglich damals für das Verfahren zuständiger Personen. Außerdem drohte er damit, Klarnamen und Fotos vollzuglicher Mitarbeitender zu veröffentlichen, womit er gegen Datenschutzbestimmungen und Persönlichkeitsrechte verstoßen würde.

Die fehlende persönliche Eignung ergibt sich anhand des seit Inhaftierung gezeigten Verhaltens des Herrn B. Derzeit formuliert er keine Zukunftspläne abseits seines Kampfes gegen die Justiz. Eine Straftatauseinandersetzung ist bisher nicht erfolgt, wobei Herr B. deren eigentliches Ziel außerdem ablehnt. Herr B. verhält sich situativ gegenüber vollzuglichen Mitarbeitenden höflich, reagiert bei Nichterfüllung seiner Forderungen zum Durchsetzen seiner Rechte jedoch zügig mit Beschwerden oder Protest. Er ist davon überzeugt, dass der Geheimdienst ihn beobachtet und die Justiz bewusst seine Rechte begrenzt und faire Verfahren bewusst boykottiert.

Die Gefahr, dass Herr B. sich bei Kränkungs-/Ungerechtigkeitserleben dazu entschließt, aus den weniger kontrollierten Strukturen des offenen Vollzugs zu fliehen, wird trotz seiner sozialen Anbindungen derzeit als noch zu hoch eingeschätzt. Die Eignung für den offenen Vollzug kann Herr B. erhalten, wenn er sich auf eine Zusammenarbeit mit dem Vollzug einlässt und an der Verbesserung seiner Sozialprognose mitwirkt.

2.2 Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 StVollzG Bln): Grundsätzlich wird ein therapeutischer Behandlungsbedarf festgestellt. Eine Behandlungsindikation wird jedoch auf Grund der fehlenden Einsicht oder Motivation zur Bearbeitung eigener kritischer Anteile sowie dem starken Misstrauen gegenüber vollzuglichen Angeboten nicht gestellt, da sie derzeit wenig Erfolgsaussichten hätten.

3. Beschäftigung und Qualifizierung

3.1 Schulische/berufliche Qualifizierung: nicht geplant. 3.2 Arbeitstherapeutische Maßnahmen: nicht geplant. 3.3 Arbeitseinsatz: Herr B. kann entsprechend seiner Fähigkeiten zur Arbeit eingesetzt werden. 3.4 Freies Beschäftigungsverhältnis: aufgrund der Unterbringung im geschlossenen Vollzug aktuell nicht geplant.

4. Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen

4.1 Strukturierte sozialpädagogische Maßnahmen: Vermittlung an einen externen Träger zur Straftataufarbeitung (z.B. Deradikalisierungsmaßnahmen; VPN); Unterstützung bei Perspektivplanung; Väter-Gruppe / Väter-Coaching zur Stärkung der Vater-Sohn-Beziehung. 4.2 Einzel- oder gruppentherapeutische Maßnahmen: derzeit nicht geplant. 4.3 Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft: Herr B. versteht vollzugliche Empfehlungen derzeit als bevormundend und reagiert auf diese teils reaktant. 4.4 Ausgleich von Tatfolgen: nicht geplant.

5. Vollzugsverhalten sowie Betreuung durch AVD

Herr B. erwirkt seine Rechte durch das Androhen und Erwirken von Beschwerden, den Einsatz von Hungerstreiks und bekundet subjektiv empfundene Verstöße gegen sein Recht im Rahmen von schriftlichen Abhandlungen, adressiert an zuständige Mitarbeitende. Darüber hinaus ist der Vollzugsverlauf des Herrn B. meldungsfrei.

6. Sport- und Freizeitangebote

Herr B. kann entsprechend seiner Interessen an Freizeitangeboten teilnehmen. Ein sozialer Rückzug in den Haftraum ist sowohl für das psychische Befinden des Herrn B. als auch den beschleunigten Alterungsprozess in Haft zu vermeiden.

7. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Unterhaltspflichten

Es wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.206,26€ angeordnet. Darüber hinaus bestehen offene Gerichtskosten. Herr B. hat außerdem einen noch minderjährigen Sohn, für den Unterhaltsforderungen erwirkt werden könnten. Bei Bedarf soll er auf Wunsch Unterstützung durch eine Schuldnerberatung erhalten.

8.–9. Medizinische Maßnahmen / Suchtbehandlung

Beides: nicht geplant.

10. Suizidprävention

Zum Einweisungszeitpunkt ergaben sich keine Hinweise auf akute Suizidalität. Herr B. gab jedoch an, bei einer Abschiebung seinen Suizid androhen zu wollen und eine entsprechende Pressemitteilung vorbereitet zu haben.

11. Außenorientierung und Eingliederung

11.1 Außenbeschäftigung: derzeit keine Maßnahmen geplant; im Einzelfall auf Antrag zu prüfen.

11.2 Lockerungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 16 StVollzG Bln): Herr B. ist derzeit auf Grund von erhöhter Missbrauchs- und Fluchtgefahr nicht für begleitete oder unbegleitete Vollzugslockerungen geeignet. Für Lockerungen wird derzeit außerdem kein Bedarf festgestellt.

Herr B. machte im Rahmen seiner Einweisung deutlich, dass er sich zu Unrecht verurteilt fühlt. Im Ergebnis dessen zeigt sich eine weiterhin vorliegende Wut und ein deutliches Ungerechtigkeitsempfinden, welches sich auch derzeit noch in abwertenden Formulierungen und reaktantem Verhalten zeigt. Herr B. wurde zwar erstmals auf Grund eines schweren Gewaltdelikts verurteilt, zeigte jedoch bereits in der Vergangenheit durch Betrugstaten eine dissoziale Verhaltensbereitschaft zur Verschaffung eigener Vorteile. Trotz Beteuerung seitens Herrn B., sowohl in der Vergangenheit als auch zukünftig stets im legalen Rahmen zu agieren, muss bei der hiesigen Entscheidung die vorliegende Verurteilung auf Grund der schweren Straftat, die Herr B. leugnet, einbezogen werden.

Derzeit besteht die Gefahr, dass Herr B. im Rahmen von unbegleiteten Lockerungen seine Emotionen nicht ausreichend steuern kann und Straftaten im Rahmen seines angekündigten Kampfes gegen Personen der Justiz begeht. Eine Fluchtgefahr ergibt sich aus dem formulierten Ungerechtigkeitsempfinden und den deutlich erkennbaren starken Emotionen in Bezug auf die Verurteilung. Vorgenanntes gilt ebenso im Falle der Gewährung von Begleitausgängen, da die Begleitperson keine Verpflichtung zur ständigen und unmittelbaren Beaufsichtigung hat und nicht weisungsbefugt ist.

Voraussetzung für Lockerungen sind Absprachefähigkeit, eine erkennbare Mitwirkung am Vollzugsziel und eine nachweislich erfolgte Auseinandersetzung mit seinen Straftaten sowie Meldungsfreiheit. Diese Einschätzung soll im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung erneut geprüft werden.

11.3 Außenkontakte (§ 10 Abs. 1 Nr. 17 StVollzG Bln): Herr B. empfing im Rahmen seiner Unterbringung in der JVA Moabit Besuch von diversen Personen. Auch in der JVA Heidering erhält Herr B. Besuch. Er gab an, täglich mehrere Stunden mit seinem Sohn zu telefonieren, der ihn jedoch nicht in der Haftanstalt besuchen solle.

11.4 Entlassungsvorbereitung: Mit der Planung notwendiger Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung soll spätestens ein Jahr vor Entlassung begonnen werden.

12. Entlassungsprognose / Zeitliche Abstellung

Die derzeitige Vollzugs- und Eingliederungsplanung geht von Vollverbüßung aus (VEZ: 14.04.2028). Zur Bestimmung des statistischen Ausgangsrisikos wurde für Herrn B. das standardisierte Prognoseinstrument (LSI-R) angewandt. Er erreichte einen Wert von 20, was einem geschätzten Rückfallrisiko im unteren Durchschnitt von unter 20–30 % für eine erneute Haftstrafe innerhalb von zwei Jahren entspricht. Als Risikobereiche wurden „Finanzielle Situation", „Freizeitgestaltung" sowie „Einstellungen/Orientierungen/Wertehaltungen" festgestellt. Es handelt sich um einen statistischen Wert, der nur innerhalb einer zusätzlichen Einzelfallbetrachtung in Bezug gestellt werden sollte; fehlende Items in den Bereichen „Freundschaften und Bekanntschaften" sowie „Familie und Partnerschaft" mindern die Aussagekraft.

Im Rahmen der idiographischen Legalprognose ergibt sich derzeit eine noch ungünstige Legalprognose. Herr B. ist weder Ersbestrafter noch Erstverbüßer. Neben der aktuellen Verurteilung findet sich in der Anklageschrift der Hinweis auf eine frühere Verurteilung, die eine Inhaftierung aufgrund einer Betrugstat zur Folge hatte. Im aktuellen BZR findet sich ein Eintrag wegen Hausfriedensbruchs. Eine nachhaltige Wirkung vorangegangener Sanktionen ist damit nicht erkennbar.

Bezogen auf die aktuellen Anlassdelikte ist bislang keine tragfähige Auseinandersetzung mit der eigenen delinquenten Bereitschaft erkennbar. Herr B. erkennt sein Urteil nicht an und macht seinen Kampf gegen die beteiligten Personen zu seiner obersten Priorität. Ein Engagement im Sinne von Aktivismus oder die Wahrnehmung der eigenen Rechte ist grundsätzlich nicht als problematisch zu bewerten, sofern es im legalen Rahmen erfolgt.

Als grundsätzlich günstige Faktoren sind der vorhandene Bildungsstand, ein ausgeprägter Leistungsanspruch sowie bestehende familiäre Bezüge, insbesondere zu seinem Sohn, zu berücksichtigen. Für eine Verbesserung der Legalprognose erscheint es wesentlich, dass es Herrn B. gelingt, neben der derzeit dominierenden Fokussierung auf das Erleben von Ungerechtigkeit eine tragfähige soziale und alltagsstrukturierende Perspektive zu entwickeln.

Der Vollzugs- und Eingliederungsplan ist dem o. g. Gefangenen in der Konferenz am 13.03.2026 eröffnet und erläutert worden. Herr Dmitry Bagrash hatte Gelegenheit, sich zu äußern. Dieser Vollzugs- und Eingliederungsplan wird fortgeschrieben, wenn neue entscheidungsrelevante Sachverhalte bekannt werden, spätestens jedoch am 13.09.2026.

Im Auftrag E4

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Vollzugs- und Eingliederungsplan kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gestellt werden, binnen zwei Wochen nach Aushändigung der Entscheidung, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz bei der Strafvollstreckungskammer zu beantragen; das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen oder eine einstweilige Anordnung erlassen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

Herkunft des Dokuments

Anlage 115_F2 (Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Moabit, 17.04.2026): Anlage_115_F2.pdf

Hinweis: Anlage 137_F2 (Diagnostikverfahren, 17 Seiten) ist als weiteres Dokument zu diesem Ereignis vermerkt, wird jedoch aufgrund enthaltener besonders sensibler Passagen (u.a. namentliche Nennung eines minderjährigen Familienmitglieds) separat mit Dmitry Bagrash abgestimmt, bevor eine Veröffentlichung erfolgt.

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