Fall 2 Zur Prüfung 30.09.2025

Schreiben der Geschäftsstelle des LG Berlin (Antwort auf Sachstandsanfrage)

Am 30.09.2025 erhielt ich ein Schreiben der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin (Urkundsbeamtin Schlägel, datiert auf den 23.09.2025). Inhalt: Meine Sachstandsanfrage vom 17.09.2025 nebst Verzögerungsrüge betreffend meine Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025 seien an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet worden; ein Aktenzeichen liege dort nicht vor.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Das Schreiben trägt keine richterliche Unterschrift und dokumentiert, dass meine sofortige Beschwerde nicht dem Kammergericht vorgelegt, sondern unzulässig an die Generalstaatsanwaltschaft „weitergeleitet“ wurde. Dadurch wurde meine Beschwerde faktisch blockiert und mein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erneut verletzt. (Anlage 76_F2)

Landgericht Berlin I, Landgericht für Strafsachen, Turmstraße 91, 10559 Berlin. Az. 522 Ks 5/23. Eingang 30.09.25. An Herrn Dmitry Bagrash, B.-Nr. 327/25-7, Justizvollzugsanstalt Heidering. In dem Strafverfahren gegen Dmitry Bagrash wegen versuchten Mordes u.a. Datum: 23.09.2025.

Sehr geehrter Herr Bagrash, Ihre Sachstandsanfrage vom 17.09.2025 nebst Verzögerungsrüge, Ihre Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss der Kammer betreffend, wurden an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet; das Aktenzeichen des dortigen Vorgangs liegt hier nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen, Schlägel, JOSekr’in, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Herkunft des Dokuments

Anlage 76_F2 (Schreiben der Geschäftsstelle LG Berlin vom 23.09.2025): Anlage 76_F2.pdf (Zweitversion: Anlage_76_F2.pdf)

Die zugrundeliegende Sachstandsanfrage vom 17.09.2025 ist unter F2-114, die Verzögerungsrüge unter F2-115 dokumentiert; der nachfolgende Vorlageantrag an das Kammergericht unter F2-119.

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