2 StPO an die 22. Große Strafkammer (Bezug: Beschwerde v. 26./27.08.2025; RR98 2267 909DE).
(Anlage 72_F2) Postalische Zustellung am 19.09.2025 (RT 0372 0148 7DE)
Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An Landgericht Berlin I – 22. große Strafkammer – Geschäftsstelle, Turmstraße 91, 10559 Berlin. Datum: 17.09.2025.
Betreff: Sachstandsanfrage und Eingangsbestätigung (§ 37 StPO) und Vorlageantrag (§ 306 Abs. 2 StPO). Az.: 522 Ks 5/23 – 176 Js 4/22 V (GenStA Berlin). Bezug: Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.07.2025 (Posteingang LG am 27.08.2025, RR98 2267 909DE).
Sehr geehrte Damen und Herren, am 26.08.2025 habe ich bei der 22. großen Strafkammer eine fristwahrende Beschwerde (hilfsweise sofortige Beschwerde, Wiedereinsetzung, hilfsweise Anhörungsrüge und Gegenvorstellung) gegen den Beschluss vom 30.07.2025 eingelegt, mit dem das Urteil vom 22.07.2024 „berichtigend“ um die Liste der angewendeten Vorschriften ergänzt wurde. Der postalische Eingang beim LG ist für den 27.08.2025 nachgewiesen (RR98 2267 909DE). Bis heute liegt mir weder eine Eingangsbestätigung (§ 37 StPO) noch die Mitteilung eines Akten-/Geschäftszeichens oder eine Abhilfe- bzw. Vorlageentscheidung vor.
Ich beantrage daher: 1. Eingangsbestätigung gem. § 37 StPO zu meiner Eingabe vom 26./27.08.2025 sowie Mitteilung des Akten-/Geschäftszeichens. 2. Sachstandsmitteilung zum Bearbeitungsstand meiner Rechtsbehelfe. 3. Vorlage an das zuständige Beschwerdegericht gem. § 306 Abs. 2 StPO, sofern nicht abgeholfen wird. Ich bitte um Erledigung binnen 7 Kalendertagen nach Zugang dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Anlage 72_F2 (Sachstandsanfrage und Vorlageantrag vom 17.09.2025): Anlage_72_F2.pdf
Die zugrundeliegende Beschwerde vom 26.08.2025 ist unter F2-109 dokumentiert; die Antwort der Geschäftsstelle vom 30.09.2025 unter F2-118.