3 GVG wegen Untätigkeit; Kopie an Präsident des LG Berlin und an das Kammergericht (Strafsenat).
(Anlage 73_F2) Postalische Zustellung am 19.09.2025 (RT 0372 0150 0DE)
Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An Landgericht Berlin I – 22. große Strafkammer, Geschäftsstelle, Turmstraße 91, 10559 Berlin. Datum: 17.09.2025.
Betreff: Verzögerungsrüge gem. § 198 Abs. 3 GVG – Untätigkeit betreffend meine Rechtsbehelfe gegen den Beschluss vom 30.07.2025 (ohne Rechtsmittelbelehrung) – Posteingang 27.08.2025, RR98 2267 909DE.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit rüge ich die unangemessene Verzögerung der Behandlung meiner Rechtsbehelfe gegen den Beschluss vom 30.07.2025, mit dem das Urteil vom 22.07.2024 nachträglich um die Liste der angewendeten Vorschriften ergänzt wurde. Mein Schriftsatz ist am 27.08.2025 nachweislich bei Ihnen eingegangen. Bis heute erhielt ich weder eine Eingangsbestätigung (§ 37 StPO) noch ein Akten-/Geschäftszeichen, keine Abhilfeentscheidung und keine Vorlage an das Beschwerdegericht.
Nach § 198 Abs. 1 GVG habe ich Anspruch darauf, dass Gerichtsverfahren in angemessener Zeit erledigt werden; § 198 Abs. 3 GVG verlangt hierfür die Erhebung einer Verzögerungsrüge. Diese Rüge erfolgt hiermit frist- und formgerecht. Ich bitte um zeitnahe Bearbeitung und Mitteilung innerhalb von 14 Tagen, ob a) abgeholfen wird, oder b) die Sache unverzüglich gem. § 306 Abs. 2 StPO dem zuständigen Beschwerdegericht vorgelegt wird. Ich behalte mir Entschädigungsansprüche nach § 198 GVG ausdrücklich vor.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Anlage 73_F2 (Verzögerungsrüge vom 17.09.2025): Anlage_73_F2.pdf
Die Antwort der Geschäftsstelle vom 30.09.2025 ist unter F2-118 dokumentiert; der spätere Vorlageantrag an das Kammergericht unter F2-119.