Fall 2 Zur Prüfung 21.10.2025

Versand an LG Berlin (StVK), Az. 599 StVK 215/25 Vollz.

Widerspruch gegen das „formlose Weglegen“ (§ 109 StVollzG; Hilfsantrag § 114 StVollzG). Bezug: LG-Schr. v. 06.10.2025 (Zugang 08.10.2025) – Anlage 79_F2.

Beantragt: Übersendung/Beiziehung der JVA-Stellungnahme v. 26.09.2025 mit Anlagen + Akteneinsicht; Beweissicherung Postkette (Originalumschlag ohne Stempel, Versandnachweise LG, Postprotokolle JVA 08.–09.10.2025); Gehör offenhalten + 2-Wochen-Frist ab Zugang. Hinweis: ggf. Weiterleitung an StA (§ 152 II StPO; §§ 206, 274, 353b StGB) (Anlage: 80_F2)

Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An das Landgericht Berlin I – Strafvollstreckungskammern, Turmstraße 91, 10559 Berlin. 21.10.2025. Az.: 599 StVK 215/25 Vollz.

Betreff: § 109 StVollzG / § 114 StVollzG – Widerspruch gegen das vorgeschlagene „formlose Weglegen“; Übersendung/Beiziehung der vollständigen JVA-Stellungnahme vom 26.09.2025 nebst Anlagen; Beweissicherung (Originalumschlag); Fortführung bis vollständiger Aktenkenntnis; ggf. Weiterleitung an die StA.

Anträge

1. Kein formloses Weglegen; Entscheidung erbeten. Ich widerspreche dem im LG-Schreiben vom 06.10.2025 (Zugang 08.10.2025) vorgeschlagenen „formlosen Weglegen“ und bestehe auf einer gerichtlichen Entscheidung über meinen Antrag nach § 109 StVollzG sowie den Hilfsantrag nach § 114 StVollzG unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz) und Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör). Die angedeutete Zustimmungsfiktion kann schon deshalb nicht eingreifen, weil mir die in Ihrem Schreiben angekündigten Anlagen (JVA-Stellungnahme v. 26.09.2025 nebst Anlagen) nicht zugegangen sind.

2. Übersendung/Beiziehung. Bitte übersenden bzw. beziehen Sie die vollständige Stellungnahme der JVA Heidering vom 26.09.2025 nebst sämtlichen Anlagen und gewähren Akteneinsicht/Abschrift. Ohne diese Unterlagen ist eine sachgerechte Erwiderung nicht möglich.

3. Beweissicherung / Sachaufklärung (Postkette). a) Inaugenscheinnahme des Original-Briefumschlags (Zugang 08.10.2025), der ohne Poststempel/Frankierung ist; b) Geschäftsstelle LG: Versand-/Abfertigungsnachweise zum Schreiben vom 06.10.2025; c) JVA Heidering: Posteingangs-/Aushändigungsprotokolle für 08.–09.10.2025, inkl. Vermerke zu Öffnung/Neuverkuvertierung/Entnahme; d) Anforderung der vollständigen JVA-Stellungnahme mit Anlagen aus der Verwaltungsakte.

4. Gehör offenhalten / Frist. Bitte halten Sie das Gehör offen und gewähren mir zwei Wochen ab Zugang der vollständigen JVA-Unterlagen zur ergänzenden Stellungnahme.

5. Eilrechtsschutz (§ 114 StVollzG). Soweit über meinen Hilfsantrag nicht entschieden ist, wird dieser aufrechterhalten.

6. Ggf. Weiterleitung an die StA (§ 152 Abs. 2 StPO). Bestätigt die Aufklärung eine Entnahme der Anlagen außerhalb des Gerichts, ersuche ich um Mitteilung an die Staatsanwaltschaft wegen in Betracht kommender Delikte (§ 206 StGB – Post-/Fernmeldegeheimnis; § 274 StGB – Urkundenunterdrückung; ggf. § 353b StGB).

7. Zustellung/Übermittlungsform. Zusätzlich bitte ich um Aushändigung gegen EB in der JVA und Übermittlung per Fax an die Anstalt bzw. Niederschrift beim Urkundsbeamten.

Sachverhalt

Am 17.09.2025 stellte ich § 109-Anträge (inkl. Sicherungs-/Unterlassungselemente zum Zugang zum Urkundsbeamten sowie Fortsetzungsfeststellung der Rechtswidrigkeit vorangegangener Verzögerungen). Das LG-Schreiben vom 06.10.2025 (Zugang 08.10.2025) verweist auf die JVA-Stellungnahme vom 26.09.2025 und kündigt beigefügte Anlagen an, zugleich mit dem Vorschlag „formlos wegzulegen“ mit Zustimmungsfiktion bei Ausbleiben eines Widerspruchs binnen zwei Wochen. Tatsächlich waren keine Stellungnahme/Anlagen beigefügt; der Umschlag war ohne Stempel/Frankierung – Aufklärungsbedarf zur Transportkette (Gericht – Post – JVA).

Rechtliche Begründung (Auszug)

Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 115 Abs. 3 StVollzG ist anerkannt, wenn sich ein ursprünglich gestellter Antrag nach Verfahrenseinleitung erledigt; eine verkürzende Auslegung des Rechtsschutzziels verletzt Art. 19 Abs. 4 GG. Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verlangt, dass Beteiligte sich über den gesamten Verfahrensstoff informieren können; ohne Kenntnis der JVA-Stellungnahme und ihrer Anlagen ist eine sachgerechte Erwiderung unmöglich. Der Originalumschlag ohne Stempel/Frankierung ist ein Augenscheinsobjekt; die beantragte Inaugenscheinnahme sowie die Versand-/Aushändigungsprotokolle sind erforderlich, um ein mögliches Beifügungsversehen (Gericht) von einer Entnahme außerhalb des Gerichts (z.B. JVA) abzugrenzen.

Beweismittel

1. Original-Briefumschlag des LG-Schreibens (Zugang 08.10.2025) – Vorlage im Original. 2. LG Berlin – Geschäftsstelle: Versand-/Abfertigungsnachweise zum Schreiben vom 06.10.2025. 3. JVA Heidering: Posteingangs-/Aushändigungsprotokolle 08.–09.10.2025. 4. JVA-Verwaltungsakte: Stellungnahme vom 26.09.2025 nebst Anlagen (vollständig).

Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash (B.-Nr. 327/25-7)

Herkunft des Dokuments

Anlage 80_F2 (Widerspruch gegen formloses Weglegen, Beweissicherungsanträge Postkette): Anlage_80_F2.pdf

Korrekturhinweis: Der zuvor auf dieser Seite verlinkte Drive-Link verwies fälschlich auf Anlage_79_F2.pdf; er wurde hier auf den korrekten Anlage_80_F2-Link berichtigt. Der Bezugsschriftsatz Anlage 79_F2 ist unter F2-121 dokumentiert.

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