Herr Lohmeier zeichnet als Teilanstaltsleiter 1 der JVA Heidering die Entscheidungen, die meinen Zugang zum Gericht und meinen Kontakt nach außen betreffen. Diese Seite ordnet die Vorgänge nach dem Schema Fakt – Beleg – Norm – Bedeutung. Sie gibt meine Einschätzung wieder und ersetzt keine gerichtliche Feststellung.

Zur Zuordnung: Wo ein Dokument einen Namen trägt, ist er genannt. Wo die Anstalt nur die Funktion ausweist („Teilanstaltsleiter Haus 1“, „Anstaltsleitung“), steht hier die Funktion und nicht der Name — auch dann, wenn dieselbe Stelle später namentlich zeichnet.

1Zugang zum Urkundsbeamten über Monate verhindert

Am 11.06.2025 — einen Tag nach meiner Verlegung — beantragte ich schriftlich die Vorführung zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für fristgebundene Anhörungsrügen und wies auf die Wochenfrist hin. Eine Entscheidung über diesen Antrag erging nicht. Am 13.06.2025 wurde die Vorführung mit dem Hinweis abgesagt, eine Frist sei bereits versäumt.

§§ 109, 114 StVollzG · § 345 Abs. 2 StPO · Art. 19 Abs. 4 GG
Bedeutung: Wird ein fristgebundenes Rechtsmittel nicht zu Protokoll genommen, ist es nicht verzögert, sondern verloren. Der Antrag vom 11.06.2025 wurde erst am 04.11.2025 beschieden — nach fast fünf Monaten. Chronik Nr. 84, Nr. 85, Nr. 125
GegenhypotheseEine Verlegung bindet Personal; Ausführungen müssen organisiert werden, und die Anstalt ging offenbar davon aus, die Frist sei bereits abgelaufen — dann wäre die Ausführung sinnlos gewesen.
Was fehltDie Zuständigkeit für diese Annahme. Ob eine Frist abgelaufen ist, entscheidet das Gericht, nicht die Anstalt. Das Kammergericht hat am 12.06.2026 (5 Ws 17/26) festgestellt, dass der Anstalt eine Vorprüfung des Rechtsmittels nicht zusteht.

2Das Angebot kam erst im Hungerstreik — und erst nach dem Rechtsverlust

Am 11.08.2025, während meines zweiten Hungerstreiks, bot mir der Teilanstaltsleiter Haus 1 an, mich „ausnahmsweise“ sofort zum Urkundsbeamten vorzuführen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bundesgerichtshof über meine Rügen bereits am 19.06.2025 entschieden; der Zugang half mir nichts mehr. Ich lehnte ab und verlangte statt dessen eine schriftliche Entscheidung über den Antrag vom 11.06.2025.

„Der TAL unterbreitete mir in diesem Gespräch das Angebot, mich ‚ausnahmsweise‘ sofort zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorzuführen.“ — eidesstattliche Erklärung vom 13.08.2025, Anlage 67_F2
§ 44 StPO (Wiedereinsetzung) setzt voraus, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde — sie heilt keinen bereits entschiedenen Rechtszug.
Bedeutung: Ein Zugang, der erst gewährt wird, wenn er wirkungslos geworden ist, erfüllt die Pflicht nicht. In den späteren Stellungnahmen erscheint derselbe Vorgang als Beleg dafür, meinem Begehren sei „entsprochen“ worden. Chronik Nr. 107
GegenhypotheseDie Anstalt hat auf eine zugespitzte Lage reagiert und ein Entgegenkommen angeboten — das spricht für Bemühen, nicht dagegen.
Was fehltDer Zeitpunkt. Der Bundesgerichtshof hatte am 19.06.2025 entschieden. Ein Zugang, der erst gewährt wird, wenn er nichts mehr bewirken kann, erfüllt die Pflicht nicht — und erscheint in späteren Stellungnahmen gleichwohl als Beleg dafür, dem Begehren sei entsprochen worden.

3Schriftliche Entscheidung ausdrücklich verweigert

Im selben Gespräch teilte mir der Teilanstaltsleiter mit, eine schriftliche Entscheidung werde nicht ergehen. Auf meinen Hinweis, dies sei rechtswidrig, erfolgte keine Antwort.

„Der TAL teilte mir mit, dass keine schriftliche Entscheidung ergehen werde. Auf meinen Hinweis, dass dies rechtswidrig sei, schwieg der TAL hierzu.“ — Anlage 67_F2
§§ 108, 109 StVollzG · Begründungs- und Bekanntgabepflicht; ohne Bescheid keine Rechtsbehelfsfrist und kein Rechtsbehelf
Bedeutung: Ohne schriftliche Entscheidung gibt es nichts, was ein Gericht überprüfen könnte. Genau darauf beruft sich zugleich die Aufsichtsbehörde, die erst nach einer abschließenden Entscheidung der Anstalt tätig wird — siehe Senatsverwaltung für Justiz.
GegenhypotheseWenn dem Anliegen im Gespräch entsprochen wird, erscheint ein förmlicher Bescheid entbehrlich; das ist verbreitete Verwaltungspraxis.
Was fehltDer Bescheid. Ohne ihn beginnt keine Rechtsbehelfsfrist und es gibt nichts, was ein Gericht überprüfen könnte. Die Aufsichtsbehörde beruft sich zugleich darauf, erst nach einer abschließenden Entscheidung der Anstalt tätig zu werden.

4Angekündigte Anlagen fehlten — Zugang erst nach erneutem Antrag

Das Landgericht teilte mit Schreiben vom 06.10.2025 mit, die Stellungnahme der JVA Heidering sei „nebst Anlagen beigefügt“. Im Umschlag befand sich nichts davon; der Umschlag trug weder Frankierung noch Poststempel. Die Stellungnahme erhielt ich erst am 10.11.2025 — in einem laufenden Verfahren mit Stellungnahmefrist.

Art. 10 GG · § 29 StVollzG · Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör im Vollzugsverfahren)
Bedeutung: Wer den Vortrag der Gegenseite nicht kennt, kann ihm nicht entgegentreten. Chronik Nr. 121, Nr. 126, Nr. 127
GegenhypotheseAnlagen können bei der Postbearbeitung verrutschen; ein einzelner Vorgang belegt keine Manipulation, und die Unterlagen wurden nachgereicht.
Was fehltDie Dokumentation. Ohne Protokollierung des Postlaufs lässt sich weder bestätigen noch ausschließen, was mit der Sendung geschehen ist — und der Umschlag trug weder Frankierung noch Poststempel.

5„Keine Protokollierung über ankommende oder ausgehändigte Post“

In der von Herrn Lohmeier gezeichneten Stellungnahme vom 07.11.2025 bestreitet die Anstalt jede Postmanipulation und erklärt zugleich, eine Dokumentation der Postwege werde nicht geführt.

§ 202 StGB · Art. 10 GG · Grundsatz der Aktenmäßigkeit des Verwaltungshandelns
Bedeutung: Ohne Dokumentation ist der Vorwurf strukturell unbeweisbar — und die Anstalt zugleich unwiderlegbar. Diese Beweislage trifft ausschließlich den Gefangenen. Chronik Nr. 127
GegenhypotheseEine lückenlose Dokumentation jeder Sendung für mehrere hundert Gefangene ist praktisch kaum leistbar; die Anstalt beschreibt die Wirklichkeit, wie sie ist.
Was fehltDie Grundlage der eigenen Aussage. Wer jede Manipulation bestreitet und im selben Schreiben erklärt, keine Aufzeichnungen zu führen, stützt das Bestreiten auf nichts.

6Der Hungerstreik wird zur „Erpressung“ erklärt

Die Stellungnahme der Anstalt vom 26.09.2025 bewertet meinen Hungerstreik als Erpressung. Der Hungerstreik war die Reaktion darauf, dass mir der Zugang zum Gericht verweigert wurde — und tatsächlich das einzige Mittel, das jeweils Wirkung zeigte: am 04.08.2025 wurde ein zurückgehaltener Brief ausgehändigt, am 11.08.2025 die Vorführung angeboten.

Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG · § 2 StVollzG (Vollzugsziel)
Bedeutung: Ursache und Wirkung werden vertauscht. Dieselbe Umdeutung findet sich später im Vollzugsplan und in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wieder. Chronik Nr. 126, Anlage 115_F2
GegenhypotheseAus Sicht der Anstalt ist ein Hungerstreik ein Druckmittel und gefährdet die Fürsorgepflicht; die Wortwahl beschreibt die Wirkung, nicht die Motive.
Was fehltDer Anlass, erneut. Er wird in der Bewertung nicht genannt. Dieselbe Bewertung wandert anschließend in die gerichtliche Prognose.

7Videotelefonie gesperrt — auf Grundlage einer E-Mail an die Pressestelle des Senats

Am 17.07.2026 wurde mir mündlich die dreimonatige Sperrung der Videotelefonie mitgeteilt, ohne Nennung einer Rechtsgrundlage; der schriftliche Bescheid folgte am 22.07.2026 und ist mit „Im Auftrag Lohmeier“ gezeichnet. Entscheidend ist, worauf er sich stützt: auf eine E-Mail, die ich am 12.07.2026 nicht an die Anstalt, sondern unter anderem an die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz gerichtet hatte.

„Mit Datum vom 12. Juli 2026 übersandten Sie eine Email u. a. an die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz …“ — Bescheid vom 22.07.2026, Anlage 152_F2

Der Bescheid begründet die Sperre zugleich damit, die Veröffentlichung gefährde meine Resozialisierung, weil ich mich „weiterhin nicht mit der Straftat auseinandersetze“.

§§ 30, 40 StVollzG Bln · Art. 5 Abs. 1 GG · Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung)
Bedeutung: Nach meiner Einschätzung wirft der Bescheid zwei Fragen auf, die nicht die Sperre selbst betreffen. Erstens: Auf welchem Weg gelangte eine an die Pressestelle des Senats gerichtete E-Mail in die Entscheidungsgrundlage der Anstalt? Zweitens: Warum wird eine öffentliche Äußerung zum Verfahren mit dem fehlenden Schuldeingeständnis verknüpft? Chronik Nr. 167, Nr. 172
GegenhypotheseAuf Videotelefonie besteht kein gesetzlicher Anspruch; die Anstalt darf eine freiwillige Zusatzleistung zurücknehmen, wenn sie deren Zweck gefährdet sieht.
Was fehltDie Vorschrift. Bis heute ist nicht genannt, welche Regel die beanstandete Nutzung untersagt. Die Anstalt hat inzwischen schriftlich erklärt, sie habe von der Veröffentlichung dadurch erfahren, dass sie selbst Adressatin des Presseanschreibens vom 12.07.2026 war.

8Arbeitsplatz in der Nähe des zuvor gemeldeten Gefährders

Die Gefährdung durch einen Mitgefangenen war seit Oktober 2025 aktenkundig. Im Juni 2026 wurde ich in denselben Betrieb versetzt; am 05.08.2026 kam es dort zu Todesdrohung, antisemitischen Beleidigungen und dreimaligem Anspucken. Die Entscheidung über die Zuweisung ist in den mir vorliegenden Unterlagen der Anstaltsleitung zugeordnet, ohne namentliche Zeichnung.

§ 2 StVollzG (Fürsorgepflicht) · Art. 2 Abs. 2 GG
Bedeutung: Eine gemeldete Gefährdung, die aktenkundig ist und dennoch nicht zu einer Trennung führt, ist ein eigenständiger Vorgang — unabhängig davon, wer sie im Einzelnen zu verantworten hat. Chronik F5-018, F5-016, Analyse: Provokationen
GegenhypotheseArbeitsplätze werden nach betrieblichen Erfordernissen vergeben; eine aktenkundige Gefährdungsmeldung aus dem Vorjahr kann bei der Zuweisung schlicht nicht präsent gewesen sein.
Was fehltDie Prüfung. Es ist nicht erkennbar, dass die aktenkundige Meldung vor der Zuweisung überhaupt herangezogen wurde.

9Der Verzicht auf künftige Veröffentlichungen als „mildestes Mittel“

In der Stellungnahme der Anstalt an das Landgericht Berlin I vom 25.08.2026 im Verfahren 595 StVK 126/26 Vollz — gezeichnet „Lohmeier, Teilanstaltsleiter 1 komm.“ — heißt es auf Seite 2, ich hätte in der Anhörung vom 17.07.2026 die Möglichkeit nicht genutzt, künftig auf diese Art der Nutzung der Videotelefonie zu verzichten; vielmehr hätte ich angekündigt, sie auch nach Aufhebung der Beschränkung für „öffentlichkeitswirksame Veröffentlichungen“ nutzen zu wollen. Daraus wird abgeleitet, es habe eine sorgfältige Abwägung stattgefunden und es sei das mildeste Mittel gewählt worden. Im selben Schriftsatz heißt es, die Wegnahme sei keine Sanktionierung eines unerlaubten Verhaltens — und dieselbe Nutzung sei „missbräuchlich“.

Art. 5 Abs. 1 GG · § 30 StVollzG Bln · Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Bedeutung: Nach dem Wortlaut dieses Vortrags hätte ein Verzicht auf künftige Veröffentlichungen zu einer milderen Maßnahme geführt. Ich erhebe keinen Vorwurf daraus, dass die Anstalt als Antragsgegnerin die Zurückweisung meines Antrags beantragt — das ist ihr gutes Recht. Ich beanstande, dass bis heute keine Vorschrift benannt ist, die ich verletzt haben soll, und dass dieselbe Tätigkeit, die die Anstalt in ihren eigenen Stammdaten zweimal „Journalist“ nennt, im Schriftsatz als „Selbstdarstellung“ erscheint. Anlage 205_F2, 206_F2, Chronik Nr. 198
GegenhypotheseDie Anstalt schildert den Verlauf der Anhörung und will belegen, dass sie eine einvernehmliche Lösung gesucht hat; die Formulierung ist unglücklich, aber nicht als Bedingung gemeint.
Was fehltDie verletzte Regel — und die Auflösung des Widerspruchs, dass dieselbe Nutzung zugleich „keine Sanktionierung eines unerlaubten Verhaltens“ und „missbräuchlich“ sein soll.

10Verwertung einer 2000 getilgten Vorverurteilung im Vollzugsplan

Der Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Moabit vom 17.04.2026, auf den sich die Stellungnahme vom 25.08.2026 stützt, beruht nach meiner in der Rechtsbeschwerde vom 09.09.2026 dargelegten Feststellung maßgeblich auf einem Diagnostikverfahren, das seinerseits auf eine im Jahr 2000 ergangene und im Bundeszentralregister bereits getilgte Vorverurteilung zurückgreift.

§ 51 Abs. 1 und 2 BZRG
Bedeutung: Nach § 51 Abs. 1 BZRG dürfen Tat und Verurteilung einer Person, deren Eintragung getilgt oder zu tilgen ist, im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Ein Verwertungsverbot, das nach Ablauf von 15 Jahren zuzüglich der Vollstreckungsdauer greift, wird nach meiner Darstellung hier missachtet. Anlage 210_F2, Seite 3
GegenhypotheseDie Anstalt kann davon ausgegangen sein, dass ein bereits im Diagnostikverfahren enthaltener Verweis weitergegeben werden darf, ohne die Tilgungsfrist im Einzelfall neu zu prüfen — ein Versehen in der Aktenführung, keine gezielte Umgehung des Verwertungsverbots.
Was fehltEine Prüfung durch die Anstalt, ob die 15-Jahres-Frist des § 51 BZRG im konkreten Fall bereits abgelaufen war, sowie eine Auseinandersetzung des Landgerichts mit dieser Rüge in der angefochtenen Entscheidung vom 31.07.2026.
Quellen: Anlage 56_F2, 67_F2, 79_F2, 84_F2, 91_F2, 146_F2, 152_F2, 205_F2, 206_F2, 210_F2, 211_F2, 212_F2 · Chronik Fall 2 Nr. 84, 85, 107, 121, 125, 126, 127, 167, 172, 200 · Chronik Fall 5 Nr. 16, 18. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.