Fall 2 Zur Prüfung 12.08.2025

Beendigung des Hungerstreiks

Am 12.08.2025 habe ich meinen Hungerstreik beendet.

Am 11.08.2025 hatte mir der stellvertretende Anstaltsleiter eine Zufahrt zum Urkundsbeamten vorgeschlagen. Bereits am 04.08.2025 war mir – erst nach Beginn des Hungerstreiks – der zuvor einbehaltene Brief mit Unterlagen für den EGMR ausgehändigt worden. Damit waren meine unmittelbaren Forderungen aus dem Hungerstreik zwar erfüllt, jedoch blieben wesentliche Anträge unbeantwortet.

Insbesondere erhielt ich keine schriftliche Antwort auf meinen Antrag vom 11.06.2025 betreffend den Zugang zum UKB durch den Anstaltsleiter. Ebenso wenig habe ich eine Antwort auf meinen Schriftsatz an die Senatsverwaltung für Justiz Berlin erhalten.

Die angebotene Zufahrt zum UKB musste ich ablehnen, da die gesetzliche Frist bereits um mehrere Wochen überschritten war. Das Angebot erfolgte erst zwei Monate nach Fristablauf und konnte meine Rechte nicht mehr wahren. Hinzu kommt, dass ich bereits zuvor eine Ablehnung durch den BGH erhalten hatte. Daraus entstanden mir schwerwiegende Nachteile und unwiederbringliche Schäden.

Fazit: In der Berliner Justiz unter Leitung von Senatorin Frau Dr. Badenberg lassen sich Grundrechte faktisch nur durch Mittel wie Hungerstreiks und die Einschaltung der Medien durchsetzen. Beamte und Amtsträger, die mehrfach Straftatbestände verwirklicht haben, bleiben straflos, da sie unter dem Schutz der Justizsenatorin stehen. Ich halte weiterhin an der Forderung nach unabhängigen Ermittlungen fest – unter Einschaltung der Medien – sowie an dienstlichen und strafrechtlichen Konsequenzen für die Justizbediensteten, die für die Rechtsverletzungen und die wiederholte Missachtung der Gesetze verantwortlich sind. (Anlage 67_F2)

Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren. Eidesstattliche Erklärung (§ 294 Abs. 1 ZPO).

1. Anlass und Beteiligte: Am 11.08.2025, während meines Hungerstreiks, wurde ich am Nachmittag vom Teilanstaltsleiter Haus 1 (TAL) in der JVA Heidering zu einem Gespräch eingeladen. Anwesend war zudem der Vollzugsdienstleiter Haus 1 (VDL).

2. Angebot des TAL: Der TAL unterbreitete mir in diesem Gespräch das Angebot, mich „ausnahmsweise“ sofort zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UKB) vorzuführen.

3. Bereits gestellter Antrag und Dringlichkeit: Dieses Angebot habe ich abgelehnt, da ich den entsprechenden Antrag auf Vorführung zum UKB bereits am 11.06.2025 gestellt hatte – unter ausdrücklichem Hinweis auf die Dringlichkeit.

4. Zusage der Sozialarbeiterin, ausbleibende Schriftform: Unmittelbar nach Antragstellung teilte mir die zuständige Sozialarbeiterin, Frau Dahms, mündlich mit, dass die Vorführung stattfinden werde. Trotz mehrfacher Erinnerungen habe ich bis heute keine schriftliche Entscheidung/Antwort auf meinen Antrag vom 11.06.2025 erhalten.

5. Zwischenzeitliche Reaktion des BGH: Am 17.07.2025 erhielt ich bereits eine Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH) auf Teile meiner erhobenen Rügen.

6. Ablehnung des ad-hoc-Angebots am 11.08.2025: Vor dem Hintergrund der bereits seit dem 11.06.2025 ausstehenden Entscheidung lehnte ich das ad-hoc-Angebot des TAL am 11.08.2025 ab und erklärte, dass mir durch das pflichterhebliche Untätigbleiben des TAL erheblicher rechtlicher Nachteil entstanden sei. Ich bestehe auf einer schriftlichen Entscheidung über meinen Antrag vom 11.06.2025, auch wegen Wiederholungsgefahr.

7. Verweigerung der schriftlichen Entscheidung: Der TAL teilte mir mit, dass keine schriftliche Entscheidung ergehen werde. Auf meinen Hinweis, dass dies rechtswidrig sei, schwieg der TAL hierzu. Stattdessen erklärte er, man könne mich jetzt zum UKB vorführen. Aus meiner Sicht war dies nicht mehr sachgerecht, da die von mir geltend gemachte Dringlichkeit und Fristbindung bereits verstreichen gelassen worden war.

8. Zugang zum UKB / Schriftverkehr EGMR: Faktisch hatte ich bis dahin keinen tatsächlichen Zugang zum UKB. Meine an den EGMR gerichteten Schreiben wurden ohne die zuvor beantragte Vorführung zum UKB versandt.

9. Schreiben an die Senatsverwaltung für Justiz (Berlin): Mehrere Schreiben an die Senatsverwaltung blieben ohne Antwort; ich erhielt auch keine Eingangsbestätigungen zu folgenden Sendungen: 20.06.2025 (Anlage 48_F2), 25.07.2025 (Anlage 58_F2), 04.08.2025 (Anlage 62_F2), 05.08.2025 (Anlage 63_F2).

Fazit: Mir ist bekannt, dass eine falsche Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB strafbar ist. Ich versichere an Eides statt, dass die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahr und vollständig sind.

Ort/Datum: Berlin, 13.08.2025

Herkunft des Dokuments

Anlage 67_F2 (Eidesstattliche Erklärung vom 13.08.2025 zur Beendigung des Hungerstreiks): Anlage_67_F2.pdf

Der zugrundeliegende Antrag vom 11.06.2025 auf UKB-Zugang wird im späteren Antrag nach § 109 StVollzG (F2-116, Anlage 74_F2) weiterverfolgt; der Beginn des Hungerstreiks ist unter F2-103 dokumentiert.

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