Am 05.08.2025 habe ich per E-Mail eine begründete Beschwerde mit dem Titel
„Anhaltende schwerwiegende Grundrechtsverletzungen in der JVA Heidering unter Duldung der Senatsverwaltung – Hungerstreik seit dem 04.08.2025 – Forderung nach sofortiger rechtlicher Aufklärung“
an Frau Senatorin Dr. Badenberg sowie Herrn Staatssekretär Feuerberg (Senatsverwaltung für Justiz Berlin) gesendet.
Darin habe ich die bisherigen rechtswidrigen Eingriffe – insbesondere die Postkontrolle, die Verweigerung fristgebundener Rechtsmittel und die Blockade des Zugangs zur Justiz – detailliert geschildert und die sofortige Einleitung dienstlicher und strafrechtlicher Ermittlungen gefordert. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass sich mein Hungerstreik fortsetzt, bis eine rechtlich verbindliche Antwort erfolgt. (Anlage 63_F2 und Anlage 64_F2)
Anlage 63_F2 – Rechtliche Bewertung der Postkontrolle in der JVA Heidering im Fall Dmitry Bagrash (zur Vorlage bei der Senatsverwaltung für Justiz Berlin und weiteren Stellen).
Im Zusammenhang mit den Vorgängen vom 01.08.2025 in der Justizvollzugsanstalt Heidering, bei denen ein an mich gerichteter Brief mit Entwürfen für eine Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eigenmächtig geöffnet, gelesen und einbehalten wurde, nehme ich hiermit rechtlich Stellung zur Zulässigkeit von Postkontrolle im Berliner Strafvollzug. Diese Anlage dokumentiert, dass die Maßnahme eindeutig rechtswidrig, möglicherweise strafbar und in ihrer Wirkung grundrechts- und menschenrechtswidrig war.
§ 24 Abs. 2 StVollzG Bln: „Der Schriftwechsel von Gefangenen kann kontrolliert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Anstalt oder zur Verhinderung von Straftaten erforderlich ist.“ Die Norm erlaubt keine allgemeine oder routinemäßige Kontrolle, sondern setzt zwingend voraus: eine konkrete, einzelfallbezogene Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, eine rechtsstaatliche Dokumentation der Maßnahme.
1. Kein Automatismus: Die Kontrollbefugnis bedarf stets eines konkreten Anlasses, einer schriftlichen Begründung und eines dokumentierten Ablaufs. 2. Kontrolle sensibler Inhalte: Die Kontrolle von Postsendungen mit Bezug zu gerichtlichen Verfahren, Verfassungs- oder Menschenrechtsbeschwerden oder Kommunikation mit internationalen Institutionen ist grundsätzlich unzulässig, sofern kein expliziter Missbrauchsverdacht vorliegt. Die EMRK (Art. 6 und 34) schützt ausdrücklich den freien Zugang zum EGMR.
Am 01.08.2025 wurde ein an mich gerichteter Brief, der die Entwürfe einer Individualbeschwerde an den EGMR sowie begleitende Unterlagen enthielt, vom Stationsbeamten Herrn Mattusch ohne mein Beisein, ohne erkennbaren Anlass oder Gefahr, ohne Dokumentation und ohne Mitteilung oder Rechtsgrundlage geöffnet, gelesen und zunächst einbehalten. Erst am 04.08.2025, nach Beginn meines Hungerstreiks, wurde mir dieser Brief kommentarlos ausgehändigt. Bis heute existiert kein schriftlicher Vermerk oder dienstlicher Vorgang, der diese Maßnahme rechtlich rechtfertigen würde.
Die Maßnahme verletzt: 1. Art. 10 Abs. 1 GG – Postgeheimnis. 2. § 24 Abs. 2 StVollzG Bln – die Kontrolle erfolgte ohne Gefahreneinschätzung, ohne Dokumentation, ohne Protokoll. 3. § 202 StGB – Verletzung des Briefgeheimnisses. 4. Art. 34 EMRK i.V.m. Art. 6 EMRK – Behinderung meiner Kommunikation mit dem EGMR. 5. Möglicherweise § 339 StGB (Rechtsbeugung) oder § 258a StGB (Strafvereitelung im Amt).
Ich fordere die dienstrechtliche, fachaufsichtliche und ggf. strafrechtliche Überprüfung der Maßnahme vom 01.08.2025 sowie eine verbindliche schriftliche Stellungnahme, ob die Verwaltung die Vorgehensweise des Beamten für rechtmäßig hält. Gleichzeitig beantrage ich, mir eine schriftliche Kopie des Kontrollvermerks, der Begründung und der Entscheidung zur Posteinbehaltung zu übermitteln – sofern eine solche existiert.
Dimitry Bagrash, JVA Heidering, Berlin, den 05. August 2025
E-Mail von Dmitry Bagrash (bagrash.presse@gmail.com), 5. August 2025, 19:53 Uhr. Betreff: Anhaltende schwerwiegende Grundrechtsverletzungen in der JVA Heidering unter Duldung der Senatsverwaltung – Hungerstreik seit dem 04.08.2025 – Forderung nach sofortiger rechtlicher Aufklärung. An: Senatsverwaltung für Justiz Berlin (Senatorin, Staatssekretär, Poststelle, Pressestelle); cc: JVA Heidering sowie überregionale Presse und internationale Menschenrechtsstellen. (Einige weitere im Original als cc geführte private E-Mail-Adressen von Einzelpersonen wurden hier aus Datenschutzgründen nicht aufgeführt.)
Sehr geehrte Frau Senatorin Dr. Badenberg, sehr geehrter Herr Staatssekretär Feuerberg, ich befinde mich seit dem 04.08.2025 im unbefristeten Hungerstreik, da ich gezwungen wurde, zu diesem letzten Mittel zu greifen, um auf anhaltende, systematische und rechtsstaatswidrige Eingriffe in meine Grund- und Verfahrensrechte aufmerksam zu machen.
Am 01.08.2025 wurde mir ein postalisch zugestellter Brief nicht ausgehändigt, sondern durch einen Bediensteten (Herr Mattusch) ohne Rechtsgrundlage geöffnet, gelesen und zurückgehalten. Es handelte sich um Dokumente zur Einreichung einer Beschwerde beim EGMR. Erst nach Beginn meines Hungerstreiks am 04.08. wurde mir der Brief ausgehändigt.
Nach meiner Verlegung aus der JVA Moabit am 10.06.2025 wurde mir in der JVA Heidering der Zugang zum Urkundsbeamten verweigert, mit der willkürlichen Begründung angeblich abgelaufener Fristen; jeglicher Zugang zu Schreibmitteln verweigert; der Zugang zu Verwaltungsakten, Entscheidungsmitteilungen und Dienstwegkommunikation unterdrückt.
Nach § 145 Abs. 1 Satz 2 PrVollzG Berlin obliegt Ihrer Behörde die Fachaufsicht über Justizvollzugsanstalten. Ihre Untätigkeit trotz mehrfacher Hinweise stellt eine schuldhafte Verletzung Ihrer Amtspflichten dar und begründet eine Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB.
1. Eröffnung eines internen Ermittlungsverfahrens gegen die Leitung der JVA Heidering sowie den Bediensteten Mattusch. 2. Straf- und disziplinarrechtliche Prüfung. 3. Wiederherstellung meines Justiz-Zugangs. 4. Eine schriftliche, rechtsmittelfähige Stellungnahme innerhalb von 7 Tagen.
Ist es Ihrer Auffassung nach mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vereinbar, dass ein Mensch in Berlin im Jahr 2025 zu einem Hungerstreik gezwungen wird, um eine Beschwerde vor dem EGMR überhaupt realisieren zu können?
Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Schreibens unverzüglich. Bis dahin wird mein Hungerstreik fortgesetzt.
Mit entschlossenem Gruß, Dmitry Bagrash, zzt. JVA Heidering, E-Mail: bagrash.presse@gmail.com
Beigefügt war zudem eine ausführliche rechtliche Bewertung zu § 339 StGB (Rechtsbeugung), die den Tatbestand auf den geschilderten Sachverhalt anwendet (Amtsträgereigenschaft der beteiligten JVA- und Senatsverwaltungsbediensteten, Vorliegen einer „Rechtssache“, willkürliches Abweichen vom Gesetz, Vorsatz) und als Handlungsoptionen Strafanzeige, Verfassungsbeschwerde, EGMR-Individualbeschwerde und eine Eingabe an den UN-Sonderberichterstatter für Folter nennt.
Anlage 63_F2 (Rechtliche Bewertung der Postkontrolle): Anlage_63_F2.docx / Anlage_63_F2.pdf
Anlage 64_F2 (E-Mail-Beschwerde vom 05.08.2025): Anlage_64_F2.pdf
Der zugrundeliegende Vorfall vom 01.08.2025 ist unter F2-101 dokumentiert.