Am 01.08.2025 um 19:23 Uhr verweigerte der Stationsbeamte Herr Mattusch (nach Gehör) die Aushändigung eines bereits geöffneten Briefes mit wichtigen Dokumenten für meine Beschwerde beim EGMR sowie einem Medienartikel über mich. Dies stellt eine Verletzung des Brief- und Postgeheimnisses (§ 202 StGB, Art. 10 GG) und meines Rechts auf Zugang zur Justiz (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Eine entsprechende eidesstattliche Erklärung wurde abgegeben (Anlage 61_F2).
Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren. Eidesstattliche Erklärung (§ 294 Abs. 1 ZPO).
Am 01.08.2025 um 19:23 Uhr begab ich mich zum Stationsbeamten der JVA Heidering, Herrn Mattusch (Name nach Gehör), um meine Post abzuholen. Der Stationsbeamte Herr Mattusch übergab mir einen an mich adressierten Brief im Format A4. Dieser Brief war bereits geöffnet und mit einem kleinen Zettel des Sicherheitsdienstes versehen. Dies bedeutet, dass der Sicherheitsdienst diesen Brief bereits in meiner Abwesenheit kontrolliert und anschließend zur Ausgabe weitergeleitet hatte. Der Stationsbeamte öffnete den Brief erneut, las dessen Inhalt und verweigerte mir danach die Aushändigung.
Der Inhalt des Briefes bestand aus wichtigen und fristgebundenen Entwürfen, die der Vorbereitung einer individuellen Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dienten. Zudem befand sich darin ein Medienartikel über mich. Der genannte Brief wurde mir letztlich nicht ausgehändigt, obwohl er mir von der Deutschen Post zugestellt worden war.
Fazit: Damit wurde in grober Weise das Brief- und Postgeheimnis verletzt (§ 202 StGB, Art. 10 GG). Mir wurde zudem durch die Nichtaushändigung das Recht auf individuellen Zugang zur Justiz – insbesondere hinsichtlich des EGMR – verwehrt. Ich konnte daher mein Grundrecht auf ein ordnungsgemäßes Rechtsmittelverfahren gemäß § 296 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG nicht wahrnehmen. Durch die geschilderten Vorgänge wurde in schwerwiegender Weise gegen Artikel 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) verstoßen.
Ich bestätige ausdrücklich die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben an Eides statt. Belehrung: Ich bin darüber belehrt worden, dass falsche Angaben in einer eidesstattlichen Erklärung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können (§§ 156, 163 StGB).
Berlin, den 02. August 2025. Dmitry Bagrash
Anlage 61_F2 (Eidesstattliche Erklärung vom 02.08.2025): Anlage_61_F2.pdf
Die rechtliche Bewertung dieser Postkontrolle ist unter F2-105 (Anlage 63_F2) dokumentiert, die Reaktion der Anstalt unter F2-102.