Beschwerde wegen Untätigkeit der Senatsverwaltung und Ankündigung internationaler Schritte
Am 25.07.2025 reichte ich eine formelle Beschwerde bei der Senatsverwaltung für Justiz Berlin ein, da meine E-Mail vom 20.06.2025 bis heute unbeantwortet blieb. Darin dokumentierte ich die rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Urkundsbeamten in der JVA Heidering, den Entzug von Schreibmitteln sowie die Behinderung meiner Verfassungs- und EMRK-Beschwerden. Ich warf der Behörde institutionelle Untätigkeit vor und kündigte an, dies als Beleg für strukturelle Rechtsschutzverweigerung vor dem EGMR (Regel 39 EMRK) und im Rahmen meiner Verfassungsbeschwerde zu verwenden. (Anlage 58_F2)
(Sendungsnummer: RR 9480 3438 2DE)
Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin, Salzburger Str. 21–25, 10825 Berlin.
Betreff: Beschwerde wegen institutioneller Untätigkeit und systematischer Blockade meines Zugangs zur Justiz – Ankündigung internationaler Schritte.
Sehr geehrte Damen und Herren, am 20.06.2025 wandte ich mich per E-Mail förmlich an die Senatsverwaltung für Justiz, um auf schwerwiegende rechtsstaatswidrige Zustände in der JVA Heidering sowie auf die systematische Verweigerung meines Zugangs zur Justiz aufmerksam zu machen. Bis heute – nach über einem Monat – habe ich keinerlei Reaktion erhalten. Angesichts der Brisanz der Vorwürfe ist dieses Schweigen inakzeptabel. Ihre Untätigkeit stellt nicht nur eine organisatorische Unterlassung, sondern eine staatliche Schutzpflichtverletzung dar.
Seit meiner Verlegung am 10.06.2025 aus der JVA Moabit wurde ich in der JVA Heidering mehrfach daran gehindert, fristwahrende Rechtsmittel (insb. Anhörungsrügen gem. § 356a StPO) bei Gericht einzureichen. Die Verweigerung der Vorführung zum Urkundsbeamten durch Frau Dahms wurde mit einer rechtswidrigen Fristbeurteilung durch JVA-Bedienstete begründet – obwohl ausschließlich das zuständige Gericht über Fristen zu entscheiden hat. Zeitgleich wurden mir bewusst jegliche Schreibmittel verweigert – mit Kommentaren wie: „Kugelschreiber können Sie beim Einkauf am 28.06. kaufen“ – obwohl ich belegte, dass ich Verfassungsbeschwerden und EMRK-Anträge verfassen müsse. Diese Maßnahmen erfüllen aus meiner Sicht kumulativ den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB), der Rechtsbeugung (§ 339 StGB), der Nötigung (§ 240 StGB) sowie – in Zusammenschau – den internationalen Tatbestand der menschenunwürdigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
Nach § 145 Abs. 1 Satz 2 PrVollzG Berlin obliegt der Senatsverwaltung die Fachaufsicht über die Justizvollzugsanstalten. In dieser Rolle haben Sie auf Hinweise auf Grundrechtsverstöße unverzüglich und von Amts wegen zu reagieren. Stattdessen wurden meine Beschwerden an die JVA weitergeleitet, also genau an die Stelle, gegen die ich mich wende.
1. Unverzügliche eigene Prüfung der Missstände durch die Senatsverwaltung selbst. 2. Disziplinarische Überprüfung aller beteiligten Personen – namentlich Frau Dahms und der Anstaltsleitung Heidering. 3. Schriftliche, rechtsmittelfähige Entscheidung über meine bisher eingereichten Beschwerden. 4. Nachweisbare Bestätigung, dass meine Anhörungsrügen und Verfassungsbeschwerden nicht behindert und vollständig weitergeleitet wurden. 5. Sofortige Wiederherstellung meines Zugangs zum Urkundsbeamten sowie aller notwendigen Kommunikationsmittel.
Sollte binnen 7 Tagen ab Zugang dieses Schreibens keine nachweisliche Antwort erfolgen, werde ich: Ihre Untätigkeit als weiteres Beweismittel beim EGMR gemäß Art. 34 EMRK i.V.m. Regel 39 vorlegen; eine Verfassungsbeschwerde wegen struktureller Rechtsschutzverweigerung nachreichen; sowie eine Beschwerde an den UN-Sonderberichterstatter für Folter vorbereiten.
Mit freundlichen Grüßen, Dimitri Bagrash
Anlage 58_F2 (Beschwerde wegen institutioneller Untätigkeit vom 25.07.2025): Anlage_58_F2.pdf
Die angekündigten internationalen Schritte sind in der Folge u.a. unter F2-103 (Hungerstreik) und F2-120 (EGMR Regel 39) dokumentiert.