Die Strafvollstreckungskammer des LG Berlin wies meinen Antrag vom 11.06.2025 (UKB-Zugang + einstweilige Anordnung) vollständig zurück. Begründung: Laut JVA Heidering hätte ich bereits am 27.05., 28.05. und 06.06. Zugang zum Urkundsbeamten gehabt und die Frist für die Anhörungsrüge sei am 28.05.2025 abgelaufen. Eine inhaltliche Prüfung meiner Dokumentation, eidesstattlichen Erklärungen oder der tatsächlichen Protokollverweigerung fand nicht statt. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 114 Abs. 2 S. 3 StVollzG). (Anlage 83_F2)
Landgericht Berlin I, Turmstraße 91, 10559 Berlin. Az.: 599 StVK 215/25 Vollz. Beglaubigte Abschrift, ausgehändigt mit Schreiben vom 05.11.2025.
Beschluss in dem Strafvollzugsverfahren Dmitry Bagrash, derzeit in d. Justizvollzugsanstalt Heidering, Buch-Nr. 327/25/7, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren – Antragsteller – gegen Justizvollzugsanstalt Heidering, Gz.: MTAL 1 – AR1024 – Antragsgegnerin –, hier: Antrag auf einstweilige Anordnung § 114 Abs. 2 StVollzG.
Das Landgericht Berlin I – 99. Strafvollstreckungskammer – hat am 4. November 2025 beschlossen: 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 13.08.2025, eingegangen am 19.09.2025, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes im einstweiligen Rechtsschutz wird auf 100,00 € festgesetzt.
Der Antragsteller verbüßt in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Heidering, Buch-Nr. 327/25/7, eine Freiheitsstrafe wegen schwerer Brandstiftung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.07.2024. Strafende ist für den 14.04.2028 vorgemerkt. Bis zum 10.06.2025 befand sich der Antragsteller in der Justizvollzuganstalt Zossen.
Mit Schreiben vom 17.09.2025, hier eingegangen am 22.09.2025, hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt, zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 StVollzG. Anlass war eine am 11.06.2025 beantragte dringende fristgebundene Ausführung zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, wobei der Antragsteller das Aktenzeichen des BGH 5 StR 72/25 angab. Er begehrte festzustellen, dass die unterlassene Bescheidung seines Antrags vom 11.06.2025 sowie die mündliche Verweigerung einer schriftlichen Entscheidung rechtswidrig war, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn künftig unverzüglich (binnen 3 Werktagen) zum Urkundsbeamten zu führen und schriftlich zu bescheiden.
Die Vollzugsbehörde trug in ihrer Stellungnahme vom 26.09.2025 vor, die zuständige Gruppenleiterin, Frau Dahms, habe zum Sachverhalt recherchiert; dem Antragsteller seien in der Voranstalt Zossen am 21.05.2025 zwei Beschlüsse des BGH ausgehändigt worden, der Beschluss mit dem Aktenzeichen 5 StR 72/25 habe die Zurückweisung der Revision beinhaltet. Auf Antrag des Antragstellers vom 26.05.2025 sei ihm am 27.05., 28.05. und 06.06.2025 bereits jeweils die Gelegenheit gegeben worden, die Anträge beim Urkundsbeamten aufnehmen zu lassen. Die Frist für einen Wiederaufnahmeantrag nach § 356a StPO sei am 28.05.2025 abgelaufen. Am 11.08.2025 sei dem Antragsteller eine einmalige Ausführung zum Urkundsbeamten ermöglicht worden.
Rechtliche Würdigung: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig und war deshalb zurückzuweisen. Nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bund kann die Strafvollstreckungskammer den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemessen an diesem Maßstab fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Aus dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung folgt, dass diese die endgültige Hauptsacheentscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen darf. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht worden. Betreffend den Feststellungsantrag ist einstweiliger Rechtsschutz bereits wegen der Erledigung denknotwendig ausgeschlossen, da dem Antragsbegehren am 11. August 2025 bereits entsprochen wurde.
Kosten: Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 und Abs. 4 StVollzG, die Streitwertfestsetzung auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 bis Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar (§ 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG). Entscheidungen über einstweilige Anordnungen nach § 114 StVollzG sind – auch hinsichtlich der Kostentragungspflicht – nicht anfechtbar.
Dr. Busse-Muskala, Richterin am Landgericht. Für die Richtigkeit der Abschrift: Berlin, 05.11.2025, Weber, JOSekr’in, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
Anlage 83_F2 (Beschluss des LG Berlin I vom 04.11.2025, Az. 599 StVK 215/25 Vollz): Anlage_83_F2.pdf
Die Stellungnahme der JVA Heidering, auf die dieser Beschluss Bezug nimmt, ist unter F2-126 dokumentiert.