Vor der Anhörung vom 24.06.2026 war mir mit Anlage 132_F2 nur eine unvollständige Fassung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 26.05.2026 übersandt worden: Nach der ersten Seite der staatsanwaltschaftlichen Begründung folgte unmittelbar deren Schlussseite. Die dazwischenliegende zweite Seite fehlte. Erst am 14.07.2026 — genau 20 Tage nach der Anhörung und der ablehnenden Entscheidung — erhielt ich mit Anlage 148_F2 die vollständige Fassung.
Auf der zuvor fehlenden Seite behauptet die Generalstaatsanwaltschaft, es sei keine „Tataufarbeitung" erfolgt und ich sei von starkem Wutempfinden, ausgeprägtem Kränkungserleben und einem deutlich formulierten „Vergeltungsdrang" getrieben. Zugleich räumt sie selbst ein, dass ein umfassendes Schuldbekenntnis keine unverzichtbare Voraussetzung sei und das Bestreiten der Tat allein eine negative Sozialprognose nicht tragen könne. Trotzdem wird gerade die fehlende Anerkennung der Tat inhaltlich gegen meine Entlassung verwendet.
Hinweis: Anlage 132 endet auf der ersten Begründungsseite mitten im Wort „Persönlichkeit" und setzt anschließend mit der späteren Schlussseite fort.
Ich konnte mich vor der Anhörung zu diesen schwerwiegenden Behauptungen weder erklären noch Gegenbeweise vorlegen. Die Entscheidung über meine Freiheit wurde somit auf eine belastende Seite gestützt, die mir vor dem Termin vorenthalten worden war. Der Vorgang bestätigt zugleich den faktischen Druck, mich unabhängig von meiner tatsächlichen Überzeugung zu einer „Tataufarbeitung" und damit zu einer Anerkennung der Tat zu bewegen.
Anlage 132_F2 – unvollständige Fassung: Google Drive
Anlage 148_F2 – vollständige Fassung: Google Drive