Am 21.07.2026 erhielt ich ein Schreiben des Kammergerichts im Verfahren 2 Ws 111/26 mit einer zweiwöchigen Gelegenheit zur Stellungnahme. Beigefügt war die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.07.2026. Die Generalstaatsanwaltschaft bezeichnete meine sofortige Beschwerde als zulässig, beantragte jedoch deren Verwerfung als unbegründet.
Eine eigenständige Auseinandersetzung mit meinen konkreten Rügen erfolgte nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies lediglich pauschal auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichts vom 24.06.2026.
Weder die unvollständige Aktenübersendung noch die verspätete Bekanntgabe der JVA-Stellungnahme, der Ausschluss der Presse oder meine Gehörsrüge wurden inhaltlich behandelt. Die behaupteten Verfahrensverstöße blieben erneut unbeantwortet.
Anlage 149_F2: Google Drive