Fall 2 14.07.2026 / Zugang 21.07.2026

Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zur sofortigen Beschwerde

Am 21.07.2026 erhielt ich ein Schreiben des Kammergerichts im Verfahren 2 Ws 111/26 mit einer zweiwöchigen Gelegenheit zur Stellungnahme. Beigefügt war die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.07.2026. Die Generalstaatsanwaltschaft bezeichnete meine sofortige Beschwerde als zulässig, beantragte jedoch deren Verwerfung als unbegründet.

Eine eigenständige Auseinandersetzung mit meinen konkreten Rügen erfolgte nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies lediglich pauschal auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichts vom 24.06.2026.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Weder die unvollständige Aktenübersendung noch die verspätete Bekanntgabe der JVA-Stellungnahme, der Ausschluss der Presse oder meine Gehörsrüge wurden inhaltlich behandelt. Die behaupteten Verfahrensverstöße blieben erneut unbeantwortet.

Herkunft des Dokuments

Anlage 149_F2: Google Drive

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