Fall 1 · Landgericht Berlin I, Az. 522 Ks 5/23 · Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025
Anlage 65_F2 — Die 373 Tage später nachgetragene Vorschriftenliste
Worum es geht. § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO schreibt zwingend vor, dass ein Strafurteil die Liste der angewendeten Strafvorschriften enthält. In der am 22.07.2024 verkündeten und ausgefertigten Fassung meines Urteils fehlt diese Liste vollständig. Der Bundesgerichtshof hat am 07.05.2025 über die Revision gegen genau diese unvollständige Fassung entschieden.
Erst mit diesem Beschluss vom 30.07.2025 — 373 Tage nach der Verkündung — fügte das Landgericht Berlin I die Normenkette nachträglich ein. Als Begründung nennt der Beschluss unter der Überschrift „Gründe:“ einen einzigen Satz: „Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor.“ Weder wird erläutert, wann und wodurch der Fehler bemerkt wurde, noch, warum die Änderung erst nach Eintritt der Rechtskraft und nach der Revisionsentscheidung des BGH noch möglich war.
Einschätzung von Dmitry Bagrash: Ich halte das nicht für ein Schreibversehen, sondern für eine materielle Änderung eines rechtskräftigen Urteils. Das ist meine Bewertung; der Wortlaut des Beschlusses selbst ist Tatsache und im Original nachprüfbar.
Gegenposition: Der 3. Strafsenat des Kammergerichts (Grieß, Sandherr, Brandt, Walters) hat meine Beschwerde gegen diesen Berichtigungsbeschluss am 31.10.2025 als unzulässig verworfen — mit der Begründung, die nachträglich eingefügte Liste sei nicht Teil der Urteilsformel und begründe daher keine Beschwer. Eine Prüfung, ob eine solche Ergänzung nach Eintritt der Rechtskraft überhaupt zulässig ist, fand dabei nach meiner Kenntnis nicht statt.
Zusammenhang: Ausführliche Gegenüberstellung und Volltextzitate im kommentierten Urteil · Kammergerichts-Entscheidung dazu: Dossier Grieß u.a., Punkt 1.
Erst mit diesem Beschluss vom 30.07.2025 — 373 Tage nach der Verkündung — fügte das Landgericht Berlin I die Normenkette nachträglich ein. Als Begründung nennt der Beschluss unter der Überschrift „Gründe:“ einen einzigen Satz: „Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor.“ Weder wird erläutert, wann und wodurch der Fehler bemerkt wurde, noch, warum die Änderung erst nach Eintritt der Rechtskraft und nach der Revisionsentscheidung des BGH noch möglich war.
Einschätzung von Dmitry Bagrash: Ich halte das nicht für ein Schreibversehen, sondern für eine materielle Änderung eines rechtskräftigen Urteils. Das ist meine Bewertung; der Wortlaut des Beschlusses selbst ist Tatsache und im Original nachprüfbar.
Gegenposition: Der 3. Strafsenat des Kammergerichts (Grieß, Sandherr, Brandt, Walters) hat meine Beschwerde gegen diesen Berichtigungsbeschluss am 31.10.2025 als unzulässig verworfen — mit der Begründung, die nachträglich eingefügte Liste sei nicht Teil der Urteilsformel und begründe daher keine Beschwer. Eine Prüfung, ob eine solche Ergänzung nach Eintritt der Rechtskraft überhaupt zulässig ist, fand dabei nach meiner Kenntnis nicht statt.
Zusammenhang: Ausführliche Gegenüberstellung und Volltextzitate im kommentierten Urteil · Kammergerichts-Entscheidung dazu: Dossier Grieß u.a., Punkt 1.