Dieser Spruchkoerper des Kammergerichts entschied am 31.10.2025 (Az. 3 Ws 48/25 + 49/25), meine Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025 als bereits unzulaessig zu verwerfen — mit der Begruendung, die nachtraeglich eingefuegte Liste der Strafvorschriften sei nicht Teil der Urteilsformel und begruende daher keine Beschwer.

Dokumentierte Fakten

Quellen: Anlage 82_F2 — Beschluss 3 Ws 48/25+49/25 vom 31.10.2025