Dieser Spruchkörper hat in meinem Verfahren dreimal entschieden — am 12.02.2025, am 17.02.2025 und am 31.10.2025. In allen drei Fällen endete das Verfahren ohne inhaltliche Prüfung der gerügten Vorgänge.
131.10.2025: Die nachgetragene Normenliste sei nicht Teil der Urteilsformel
Meine Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025 wurde als bereits unzulässig verworfen — mit der Begründung, die nachträglich eingefügte Liste der angewendeten Strafvorschriften sei nicht Teil der Urteilsformel und begründe daher keine Beschwer. Eine Prüfung, ob eine solche Ergänzung nach Eintritt der Rechtskraft zulässig ist, fand nicht statt.
§ 260 Abs. 5 StPO · § 304 StPO · Art. 19 Abs. 4 GG
Bedeutung: Wenn die Liste ohne Bedeutung ist, bleibt offen, warum sie ein Jahr nach dem Urteil eingefügt werden musste. Wenn sie Bedeutung hat, war ich durch ihre nachträgliche Einfügung beschwert.
Chronik Nr. 124
GegenhypotheseDie Unterscheidung zwischen Urteilsformel und Gründen ist eine anerkannte prozessuale Kategorie; der Senat konnte sich auf eine vertretbare, wenn auch strenge Rechtsauffassung stützen.
Was fehltEine Auseinandersetzung damit, dass § 260 Abs. 5 StPO die Liste zwingend vorschreibt, unabhängig von ihrer formellen Einordnung.
231.10.2025: § 306 Abs. 2 StPO als bloße Sollvorschrift
In derselben Entscheidung wurde auch meine sofortige Beschwerde wegen nicht fristgerechter Weiterleitung verworfen. Die Vorlagepflicht des Ausgangsgerichts binnen drei Tagen wurde als Sollvorschrift ohne unmittelbare verfahrensrechtliche Konsequenzen bezeichnet.
§ 306 Abs. 2 StPO · Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG · Art. 19 Abs. 4 GG
Bedeutung: Bleibt die Nichtvorlage folgenlos, kann jedes Ausgangsgericht den gesetzlichen Instanzenzug faktisch aussetzen. Dies ist Gegenstand meiner Verfassungsbeschwerde vom 27.11.2025.
Chronik Nr. 128
GegenhypotheseDie Einordnung als Sollvorschrift ohne unmittelbare Konsequenzen entspricht verbreiteter Kommentarliteratur zu § 306 Abs. 2 StPO.
Was fehltEine Erklärung, welche Konsequenz eine Fristüberschreitung dann überhaupt haben könnte, wenn nicht diese.
312.02. und 17.02.2025: unbegründet, dann unzuständig
Am 12.02.2025 (Az. 3 Ws 3/25, Besetzung Grieß, Walters, Brandt) wurde die Beschwerde in der Sache des Kontakts zur Religionsgemeinde als unbegründet verworfen, ohne dass die geltend gemachten Punkte benannt wurden. Am 17.02.2025 erklärte sich derselbe Senat in einer weiteren Sache für unzuständig und sandte mir die Unterlagen zurück, statt sie abzugeben.
§ 17a Abs. 2 GVG (Verweisung statt Rücksendung) · Art. 4 GG · § 34 StPO
Bedeutung: Für einen Inhaftierten ist der Unterschied entscheidend: Eine Abgabe wahrt die Frist, eine Rücksendung lässt sie verstreichen — und der Weg zurück führt über die Geschäftsstelle, zu der mir der Zugang verweigert wurde.
Chronik F3-037 ·
Zugang zum Gericht, Nr. 28
GegenhypotheseVerschiedene Verfahren bei demselben Senat können zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ohne dass das einen Widerspruch in der Sache bedeutet.
Was fehltEine Benennung der geltend gemachten Punkte im ersten Beschluss — sie werden dort nicht aufgeführt, obwohl „unbegründet“ das voraussetzt.
Quellen: Anlage 26_F2, 82_F2 · Beschluss 3 Ws 48/25 + 49/25 vom 31.10.2025 · Beschluss 3 Ws 3/25 vom 12.02.2025 · Schreiben vom 17.02.2025. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.