Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026 — seit über sechs Wochen ohne Reaktion
Am 10.07.2026 wurde beim Bundesverfassungsgericht per Fax eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Kammergerichts Berlin sowie zwei Beschlüsse des Landgerichts Berlin I eingereicht — vollständig, mit 17 Anlagen und ausführlicher Zulässigkeitsprüfung. Bis heute liegt weder eine Eingangsbestätigung noch ein Aktenzeichen vor. Nach eigener Erfahrung antwortet das Gericht üblicherweise innerhalb weniger Werktage mit einem vorläufigen Aktenzeichen.
Worum es geht
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin — 5. Strafsenat — vom 12.06.2026 (Az. 5 Ws 17/26), mit dem eine Rechtsbeschwerde gegen den Entzug des Zugangs zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als unzulässig verworfen wurde, sowie gegen zwei vorangegangene Beschlüsse des Landgerichts Berlin I (Az. 599 StVK 215/25 Vollz vom 04.11.2025 und 10.12.2025).
Gerügt wird die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz), Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht). Die Beschwerde legt dar, dass der innerstaatliche Rechtsweg vollständig ausgeschöpft ist, und wurde fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben.
Diese Seite behauptet nicht, dass die Untätigkeit des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig ist — Bearbeitungszeiten von mehreren Wochen sind bei komplexen Verfahren nicht ungewöhnlich, und ein Ausbleiben der Eingangsbestätigung muss keine inhaltliche Aussage über die Erfolgsaussichten bedeuten. Dokumentiert wird ausschließlich der Zeitverlauf: Datum der Einreichung, Sendenachweis, und der bislang fehlende Rückmeldeweg — als Tatsachenlage, nicht als Vorwurf.
Vom Rechtsweg bis zur Verfassungsbeschwerde
Mit der Verfassungsbeschwerde eingereichte Unterlagen
| Nr. | Bezeichnung | Interne Referenz |
|---|---|---|
| 1 | Beschluss KG Berlin 12.06.2026, Az. 5 Ws 17/26 | Anlage 142_F2 |
| 2 | Niederschrift AG Zossen 13.01.2026 | Anlage 95_F2 |
| 3 | Vollzugs- und Eingliederungsplan 17.04.2026 | Anlage 115_F2 |
| 4 | Beschluss LG Berlin I 24.06.2026, Az. 589f StVK 86/26 | Anlage 139_F2 |
| 5 | Sendebericht Sofortige Beschwerde 01.07.2026 | Anlage 140_F2 |
| 6 | Open Statement zur Sofortigen Beschwerde | Anlage 141_F2 |
| 7 | Beschluss LG Berlin I 10.12.2025 (Gehörsrüge) | Anlage 88_F2 |
| 8 | Beschluss LG Berlin I 10.12.2025 (§ 109 StVollzG) | Anlage 87_F2 |
| 9 | JVA-Stellungnahme / Abstimmung Senatsverwaltung | Anlage 84_F2 |
| 10 | JVA-Stellungnahme MTAL 1-AR1024, 07.11.2025 | Anlage 83_F2 |
| 11 | Schriftsatz Bagrash 21.10.2025 | Anlage 80_F2 |
| 12 | LG-Schreiben 06.10.2025 | Anlage 79_F2 |
| 13 | Antrag § 109 StVollzG 17.09.2025 | Anlage 74_F2 |
| 14 | Stellungnahme Bagrash 24.11.2025 | Anlage 86_F2 |
| 15 | Eidesstattliche Erklärung 13.08.2025 | Anlage 67_F2 |
| 16 | Eidesstattliche Erklärung 20.06.2025 | Anlage 44_F2 |
| 17 | Eidesstattliche Erklärung 19.06.2025 | Anlage 43_F2 |
Warum das über den Einzelfall hinausgeht
- Gerügt wird nicht nur eine Einzelentscheidung, sondern ein durchgehendes Muster: Der Zugang zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde über mehrere Instanzen hinweg faktisch versperrt, bevor überhaupt inhaltlich über die Sache entschieden wurde.
- Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, ohne die zugrunde liegende Frage — Zurechenbarkeit eines unterschriftslosen Vollzugsplans — zu klären.
- Die Verfassungsbeschwerde ist damit die letzte innerstaatliche Instanz für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung: welche Mindestanforderungen an die Zurechenbarkeit von Vollzugsentscheidungen mit erheblicher Grundrechtsrelevanz zu stellen sind.