Strafanzeige gegen Groß und Wachs: Die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet über die Anzeige gegen ihren eigenen Ankläger

Anzeige vom 02.09.2026, mit der ausdrücklichen Bitte um Abgabe außerhalb Berlins. Am 29.09.2026 gab die Generalstaatsanwaltschaft Berlin sie an die ihr unterstellte Staatsanwaltschaft Berlin — ohne ein Wort zu dieser Bitte, ohne Aktenzeichen. Am 12.10.2026: vier Folgeschreiben per Fax zugestellt, Bundestagspetition ergänzt.

Die Kette in elf Stationen → · Eingaben und Status →

Tag   in Haft Diese Dokumentation entsteht aus der Justizvollzugsanstalt Heidering. Ich kann von hier nicht auf dem Postweg versenden — jede Übermittlung läuft per Telefax über Dritte. Was die Justiz über mich schreibt →
⚖ Verteidigung gefunden — Träger für den Rechtshilfefonds gesucht

Wiederaufnahme: Eine Verteidigung außerhalb Berlins ist bereit. Gesucht wird eine gemeinnützige Organisation, die die Spenden verwaltet — das Geld geht an die Verteidigung, nicht an mich.

Details →
Aktenzeichen, Stand 08.09.2026. Die Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026 wird beim Bundesverfassungsgericht unter 2 BvR 1314/26 geführt; das Schreiben der Geschäftsstelle des Zweiten Senats vom 01.09.2026 ist mir am 07.09.2026 um 17:20 Uhr zugegangen (Anlage 207_F2). Ein Aktenzeichen bezeichnet die Eintragung im Verfahrensregister; über Zustellung, Kommunikation oder inhaltliche Prüfung besagt es nichts. Für die zweite Verfassungsbeschwerde vom 01.09.2026 liegt weiterhin kein Aktenzeichen vor; eine zweite Sachstandsanfrage ist am 08.09.2026 übermittelt worden.

Worum es geht

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin — 5. Strafsenat — vom 12.06.2026 (Az. 5 Ws 17/26), mit dem eine Rechtsbeschwerde gegen den Entzug des Zugangs zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als unzulässig verworfen wurde, sowie gegen zwei vorangegangene Beschlüsse des Landgerichts Berlin I (Az. 599 StVK 215/25 Vollz vom 04.11.2025 und 10.12.2025).

Gerügt wird die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz), Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht). Die Beschwerde legt dar, dass der innerstaatliche Rechtsweg vollständig ausgeschöpft ist, und wurde fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben.

Wie diese Seite mit dem Verfahrensstand umgeht

Diese Seite behauptet nicht, dass die Untätigkeit des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig ist — Bearbeitungszeiten von mehreren Wochen sind bei komplexen Verfahren nicht ungewöhnlich, und ein Ausbleiben der Eingangsbestätigung muss keine inhaltliche Aussage über die Erfolgsaussichten bedeuten. Dokumentiert wird ausschließlich der Zeitverlauf: Datum der Einreichung, Sendenachweis, und der bislang fehlende Rückmeldeweg — als Tatsachenlage, nicht als Vorwurf.

Vom Rechtsweg bis zur Verfassungsbeschwerde

11.06.2025
Antrag bei JVA Heidering auf Vorführung zum Urkundsbeamten (UKB) — mündliche Ablehnung ohne schriftlichen Bescheid.
17.09.2025
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) und auf einstweilige Anordnung (§ 114 StVollzG) beim LG Berlin I.
04.11.2025
LG Berlin I verwirft den Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig.
10.12.2025
LG Berlin I weist die Anträge in der Hauptsache zurück.
13.01.2026
Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Rechtspflegerin Böhme beim AG Zossen eingelegt.
12.06.2026
Kammergericht Berlin verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig (Az. 5 Ws 17/26), zugestellt 02.07.2026.
10.07.2026
Verfassungsbeschwerde per Fax beim Bundesverfassungsgericht eingereicht — innerhalb der Monatsfrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG, Fristablauf 03.08.2026).
seit 10.07.2026
Keine Eingangsbestätigung, kein Aktenzeichen. Über sechs Wochen ohne jede Rückmeldung des Gerichts.

Mit der Verfassungsbeschwerde eingereichte Unterlagen

Nr.BezeichnungInterne Referenz
1Beschluss KG Berlin 12.06.2026, Az. 5 Ws 17/26Anlage 142_F2
2Niederschrift AG Zossen 13.01.2026Anlage 95_F2
3Vollzugs- und Eingliederungsplan 17.04.2026Anlage 115_F2
4Beschluss LG Berlin I 24.06.2026, Az. 589f StVK 86/26Anlage 139_F2
5Sendebericht Sofortige Beschwerde 01.07.2026Anlage 140_F2
6Open Statement zur Sofortigen BeschwerdeAnlage 141_F2
7Beschluss LG Berlin I 10.12.2025 (Gehörsrüge)Anlage 88_F2
8Beschluss LG Berlin I 10.12.2025 (§ 109 StVollzG)Anlage 87_F2
9JVA-Stellungnahme / Abstimmung SenatsverwaltungAnlage 84_F2
10JVA-Stellungnahme MTAL 1-AR1024, 07.11.2025Anlage 83_F2
11Schriftsatz Bagrash 21.10.2025Anlage 80_F2
12LG-Schreiben 06.10.2025Anlage 79_F2
13Antrag § 109 StVollzG 17.09.2025Anlage 74_F2
14Stellungnahme Bagrash 24.11.2025Anlage 86_F2
15Eidesstattliche Erklärung 13.08.2025Anlage 67_F2
16Eidesstattliche Erklärung 20.06.2025Anlage 44_F2
17Eidesstattliche Erklärung 19.06.2025Anlage 43_F2

Warum das über den Einzelfall hinausgeht

  • Gerügt wird nicht nur eine Einzelentscheidung, sondern ein durchgehendes Muster: Der Zugang zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde über mehrere Instanzen hinweg faktisch versperrt, bevor überhaupt inhaltlich über die Sache entschieden wurde.
  • Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, ohne die zugrunde liegende Frage — Zurechenbarkeit eines unterschriftslosen Vollzugsplans — zu klären.
  • Die Verfassungsbeschwerde ist damit die letzte innerstaatliche Instanz für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung: welche Mindestanforderungen an die Zurechenbarkeit von Vollzugsentscheidungen mit erheblicher Grundrechtsrelevanz zu stellen sind.